Rückforderung von Familienbeihilfe wegen Heimunterbringung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , VNR betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Beantwortung der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe hat der Berufungswerber (Bw) am über die konkrete Fragestellung der Behörde ausgeführt, dass sein Sohn zuletzt im August 2009 zuhause gewesen sei.
Mit Schreiben vom legte der Bw zwei Bestätigungen der Behinderteneinrichtung bei, wann er seinen Sohn besucht habe. Bestätigt wurden 3 Besuche ab August im Jahr 2009, 6 Besuche 2010 und 2 Besuche 2011. Weiters legte der Bw Kopien von Einzahlungsbelegen vor, wonach er monatlich ein Taschengeld für seinen Sohn überwiesen habe.
Zwischenzeitig wurde mit Bescheid vom , VNR, ab August 2011 der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen. Mit Schreiben vom erhob der Bw dagegen Berufung, da er weiterhin für seinen behinderten Sohn für diverse Kosten aufkommen müsse und er in Deutschland keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe, ersuche er um Weitergewährung der Familienbeihilfe. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen. Diese Berufung ist nicht verfahrensgegenständlich.
Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom , VNR, die erhöhte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom September 2009 bis Juli 2011 zurückgefordert, was in Summe einen Betrag von € 8.618,20 ausmachte.
In der Berufung vom wurde vorgebracht, dass der Bw die Familienbeihilfe im guten Glauben ausgegeben habe und er den Betrag nicht aufbringen könne. Er habe die Beträge zur Gänze für seinen Sohn verwendet. Da dieser noch ab und zu nach Hause komme falle, da aus diesem Grunde eine große Wohnung benötigt werde eine höhere Miete an. Zudem stehe ihm nur die Mindestsicherung zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , VNR, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Inhaltlich wurde neben den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Bw nur € 70,00 an Taschengeld aufbringe - andere Beträge seien nicht nachgewiesen worden, was keine überwiegende Kostentragung darstelle.
Mit Vorlageantrag vom wiederholte der Bw seine bisher vorgebrachten Argumente und führte zusätzlich aus, dass seine Angaben immer korrekt waren und daher nicht einsehbar sei, warum die Familienbeihilfe zurückgefordert werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs.5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll somit in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege (§ 6 Abs.2 lit. d FLAG 1967) bzw. in einem Heim durch die öffentliche Hand (§ 6 Abs.5 FLAG 1967) sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Sohn des Bw. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Bw. leistet regelmäßige Zahlungen für Taschengeld in Höhe von € 70,00.
Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden müssen. Der Sohn des Bw. lebte im relevanten Zeitraum unbestritten nicht im Haushalt des Bw. Es liegt daher keine Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw. im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 vor.
Es bleibt daher zu klären, ob der Bw. zu den Kosten des Unterhalts für seinen Sohn mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (d. h. Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gesamt daher monatlich € 291,--) beigetragen hat. Nur dann, wenn diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist, kann auch im konkreten Fall die erforderliche fiktive Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 angenommen werden.
Zu den Kosten des Unterhaltes gehören nicht nur die Kosten für die Unterbringung sondern auch die sonstigen Kosten, die für die Pflege und Erziehung eines Kindes aufgewendet werden, wie z.B. Kosten für Bekleidung, ärztliche Betreuung, zusätzliche Verpflegung, Geschenke etc. Es ist gleichgültig, ob diese Ausgaben freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden.
Dazu hat der Bw nur einen Betrag in Höhe von € 70,00 an Zahlungen nachgewiesen und zwar für November, Dezember 2010 und Jänner bis Juli 2011. Eine Übernachtung beim Bw war nach eigenen Angaben letztmalig im August 2009, somit nach der Bestätigung der Einrichtung am . Die anderen bestätigten Termine sind daher Besuche in der Einrichtung gewesen. Über dabei übergebene Geldbeträge wurden keine Nachweise erbracht, auch keine Rechnungen über Einkäufe vorgelegt oder an diesem Tag durchgeführte Abhebungen belegt.
Der Senat geht daher davon aus, dass über die nachgewiesenen Taschengeldüberweisungen hinaus keine nennenswerten Aufwendungen getätigt wurden. Der Bw hätte einen monatlichen Betrag von € 291,00 nachweisen müssen.
Gemäß den vorgenannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in einer Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 114 BlgNR14. GP 5 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 290/76, sowie 694 BlgNR15. GP 4 betreffend FLAG-Novelle BGBl. Nr. 296/81 und 465 BlgNR18. GP 7 betreffend FLAG-Novelle, BGBl. Nr. 311/92). Dem entspricht auch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg. Erkenntnis vom ,96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0066).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass sich der Sohn des Bw im strittigen Zeitraum in einer Anstaltspflege befunden hat und auch nichts (mit Ausnahme der € 70,00 an Taschengeld) zu den Aufenthaltskosten beigetragen hat.
Zum Verbrauch der Familienbeihilfe im guten Glauben wird festgestellt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Beträge sehr weit geht, da die Rückzahlungsverpflichtung auf objektiven Sachverhaltselementen beruht und subjektive Momente wie Verschulden oder Gutgläubigkeit unbeachtet bleiben. Für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ist es daher unbedeutend, ob der Bw die bezogenen Beträge im guten Glauben bereits verbraucht hat.
Das FLAG sieht in § 26 Abs. 4 die Möglichkeit der Oberbehörde vor, das Absehen von einer Rückforderung der unrechtmäßig bezogenen Beträge anzuordnen, wenn die Rückforderung als unbillig anzusehen wäre. Dazu wird ausgeführt, dass der UFS nicht die dafür zuständige Behörde ist und diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz besitzt (UFS Feldkirch, , GZ RV/0379-F/02). Die dafür zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend; ein Antrag wäre dort zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf eine Anordnung des Ministeriums besteht aber nicht.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dies zu beurteilen obliegt jedoch dem zuständigen Finanzamt und bedarf eines gesonderten Antrages.
Die Berufung selbst war jedoch als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0379-F/02 RV/0310-G/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at