Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 11.08.2008, RV/0571-K/07

Geschäftsführerhaftung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang, KR Gottfried Hochhauser und Wilhelm Strommer über die Berufung des Herrn X.Y., vertreten durch die Dr. Schmalzl & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Floragasse 7/Top 302, vom gegen den Haftungsbescheid gemäß §§ 9 ff BAO des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die geltend gemachte Haftung wird auf folgende Abgaben eingeschränkt:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in Euro
05/04
Umsatzsteuer
415,56
06/04
Umsatzsteuer
349,49
07/04
Umsatzsteuer
1.313,23
08/04
Umsatzsteuer
660,23
06/04
Dienstgeberbeitrag
14,83
2004
SZ1
16,30
Gesamtbetrag:
2.769,73

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war bis zur Eröffnung des Konkurses am , GZ. 12345, über die Firma A-GmbH. deren Geschäftsführer. Diese Firma war wiederum unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma B-KG. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom wurde über das Vermögen der Firma B-KG der Ausgleich eröffnet. Das Finanzamt Bruck/Leitha meldete in der Folge im Ausgleichverfahren nicht bevorrechtete Forderungen nach zweimaliger Einschränkung in Höhe von ATS 2,070.392,77 an. Darin enthalten waren u.a. die Umsatzsteuer 7/99 in Höhe von ATS 958.500,77, die Lohnsteuer 5-7/99 in Höhe von ATS 156.056,00, der Dienstgeberbeitrag 5-7/99 in Höhe von ATS 46.696,00, der Dienstgeberzuschlag 5-7/99 in Höhe von ATS 5.500,00 sowie Pfändungsgebühren in Höhe von ATS 3.284,00 und Nebengebühren (SZ) in Höhe von ATS 12.058,00. Der Ausgleich wurde durch das Landesgericht Korneuburg am gemäß § 49 Ausgleichsordnung (AO) bestätigt und den Ausgleichsgläubigern eine Quote von 45 %, zahlbar in mehreren Quoten, zugesprochen. Die zugesprochene Ausgleichsquote wurde gegenüber dem Finanzamt bis zur Gänze erfüllt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ. 123456, wurde über die Firma B-KG das Konkursverfahren eröffnet.

Mit Schreiben des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde dem Bw. mitgeteilt, dass Abgabenschuldigkeiten der Firma B-KG in Höhe von € 153.518,65 uneinbringlich seien und erwägt werde, ihn hiefür zur Haftung heranzuziehen, außer er könne nachweisen, dass der Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt worden sei. Am wurde das Schreiben vom urgiert, blieb aber ebenfalls unbeantwortet.

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , StNr. 11111, wurde der Bw. als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma B-KG im Ausmaß von € 111.270,05 herangezogen. Die Haftung wurde für die Umsatzsteuer 7/99 in Höhe von € 56.037,04, die Umsatzsteuer 5 bis 9/04 und 11/04 in Höhe von € 42.764,04, die Lohnsteuer 5-7/99 in Höhe von € 11.341,03, den Dienstgeberbeitrag 5-7/99 und 6/04 in Höhe von € 3.593,53, den Dienstgeberzuschlag 5-7/99 und 6/04 in Höhe von € 399,71, Pfändungsgebühren 1999 in Höhe von € 238,66 sowie von Nebengebühren (SZ) 1999 in Höhe von € 876,30 und 2004 in Höhe von € 991,58 geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. nach der Aktenlage als Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft m.b.H. durch schuldhafte Pflichtverletzung den Abgabengläubiger wesentlich schlechter behandelt habe, als die übrigen Gläubiger.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit Eingabe vom binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gerichtliche Ausgleichsverfahren mit einer Quote von 45 % zur Gänze erfüllt worden sei. Infolge massiver Umsatzrückgänge hätten die Geldmittel nicht mehr ausgereicht, sämtliche Gläubiger zu befriedigen, er habe jedoch versucht, alle Gläubiger gleichmäßig zu beteilen. Hinsichtlich der Abgaben aus dem Jahre 1999 sei zudem bereits Verjährung eingetreten, in den Monaten Mai bis Juli 1999 seien zudem keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt worden, weshalb auch die Lohnabgaben nicht hätten abgeführt werden können. Die Umsatzsteuer 1. bis hätte infolge mangelnder Freigabe durch den Ausgleichverwalter nicht befriedigt werden können, die Umsatzsteuer und die Lohnabgaben von 28. bis seien zur Gänze entrichtet worden. Der Bw. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart um Nachweise, dass die vorhandenen finanziellen Mittel gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt wurden, dass der Ausgleichsverwalter die Mittel für die Zahlungen vor dem nicht freigegeben habe und warum sämtliche Lohnabgaben 5-7/99 gemeldet wurden, wenn sie nicht ausbezahlt worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , StNr. 11111, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht eine fällige Abgabe einzuheben, gemäß § 238 BAO grundsätzlich erst nach 5 Jahren verjähre. Die Verjährung werde aber durch jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen und beginne mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Gegen den Hauptschuldner seien zahlreiche Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches durchgeführt worden, wie ein Zahlungserleichterungsverfahren betreffend die Ausgleichsquote. Betreffend der weiteren Einwendungen seien die mit Schreiben vom abverlangten Unterlagen bislang nicht vorgelegt worden, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers ohne Zweifel vorliege.

Mit Eingabe vom stellte der Bw. den Antrag auf Fristverlängerung zur Stellung eines Vorlageantrages bis . Diese Fristverlängerung wurde gewährt. Mit Eingabe vom ersuchte der Bw. neuerlich um eine Fristverlängerung im Ausmaß von 5 Tagen.

Mit Eingabe vom stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass die anteilige Gläubigerbefriedigung an den getätigten Zahlungen zu bemessen sei. Der Bw. übermittelte eine Datei mit den aushaftenden Verbindlichkeiten und den getätigten Zahlungen und führte aus, dass er im Mai 1999 eine Mehrzahlung an das Finanzamt in Höhe von € 11.206,68, im Juni 1999 eine Mehrzahlung in Höhe von € 1.257,26, im Juli 1999 eine Minderzahlung in Höhe von € 3.297,00, im August 2004 eine Mehrzahlung in Höhe von € 2.126,50, im September 2004 eine Minderzahlung in Höhe von € 1.639,26 und im Oktober, einschließlich des Zeitraums bis eine Minderzahlung in Höhe von € 1.127,39 geleistet habe. Die Mehrzahlungen an das Finanzamt würden somit in Summe die Minderzahlungen übersteigen. Des weiteren wurde eingewendet, dass in den letzten Monaten vor der Ausgleichsanmeldung die Löhne und Gehälter nur mehr anteilig, im Mai 1999 im Ausmaß von 84,90 %, im Juni 1999 im Ausmaß von 22,03 % und im Juli 1999 überhaupt keine mehr, ausbezahlt werden konnten und daher die Lohnabgaben anteilig nicht geschuldet würden. In der Umsatzsteuer 7/99 sei wiederum eine Vorsteuerkorrektur nach § 16 UStG in Höhe von € 29.749,04 enthalten, für die der Geschäftsführer nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Im Übrigen sei bezüglich der Abgaben aus 1999 bereits Verjährung eingetreten, zumal die in der Berufungsvorentscheidung erwähnten Zahlungserleichterungsansuchen nicht die vom Haftungspflichtigen aufgrund des Haftungsbescheides geschuldeten Abgaben betreffen würden.

Mit Schreiben des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die vorgelegte ziffernmäßige Darstellung nicht nachvollzogen werden könne und nicht der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht entspreche. Der Bw. wurde daher aufgefordert, bis zum eine genauere nachvollziehbare Aufstellung hinsichtlich der behaupteten Gleichbehandlung der Gläubiger nachzureichen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Eingabe vom an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelte der Bw. die Kontoauszüge des Firmenkontos der Firma B-KG für den Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2004. Eine stichprobenweise Überprüfung ergab die Übereinstimmung mit den am vorgelegten Unterlagen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. ergänzend ausgeführt, dass die vorgelegte Aufstellung betreffend die Verbindlichkeiten und Zahlungen zwischen August und der Buchhaltung des Bw. entnommen worden sei. Die Verbindlichkeiten und Zahlungen seien nach Gläubiger und Monatszeiträumen geordnet und daraus die Prozentsätze errechnet worden. Jede angegebene Zahlung oder Verbindlichkeit sei in der Buchhaltung des Bw. nachvollziehbar. Von Seiten des Bw. wurden jedoch gewisse "Unschärfen" bei der Gläubigergleichbehandlung eingestanden, weshalb die Berufung auf den die Höhe von € 2.769,73 übersteigenden Betrag eingeschränkt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 224 Abs.1 BAO werden die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Gemäß § 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß Abs.2 leg. cit. wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Gemäß Abs.3 lit.b leg. cit. ist die Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist.

Gemäß § 9 Abs.1 Ausgleichsordnung (AO) wird durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.

Hinsichtlich der im Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben aus dem Jahre 1999 ist zu bemerken, dass diese zur Gänze im Ausgleichsverfahren angemeldet wurden. Nach § 9 Abs.1 AO wird durch die Anmeldung im Ausgleichsverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Dabei handelt es sich um eine gegenüber § 238 BAO speziellere Bestimmung (; Ritz Bundesabgabenordnung § 238 Rz. 14). Mit der letzten Zahlung hat die in § 238 Abs.1 BAO genannte Frist neuerlich zu laufen begonnen, innerhalb derer der angefochtene Haftungsbescheid erlassen wurde. Eine Verjährung der Einhebung der fälligen Abgaben ist somit nicht eingetreten.

Unbestrittenermaßen und aufgrund der Zahlungseingänge auf dem Abgabenkonto nachvollziehbar ist hinsichtlich dieser Abgaben jedoch, dass eine Ausgleichsquote von 45 % erfüllt wurde, die offenkundig mit anderen als den dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgaben verrechnet wurde. Die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist grundsätzlich nicht im Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären (Vgl. etwa mit Hinweis auf ). Hinsichtlich der Abgaben aus dem Jahre 1999 kann diese Frage daher ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage der Vorsteuerkorrektur U 7/99, die Frage der Höhe der ausbezahlten Löhne und Gehälter und die Frage der mangelnden Freigabe der U 7/99 durch den Ausgleichsverwalter. Die rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners steht der Geltendmachung einer Haftung auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen (, verstärkter Senat , 99/17/0428; , 95/14/0056; , 2001/17/0075). Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute kommen soll, ist nach dem Zweck der den Steuererlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt der Ausgleich des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar (; 96/15/0049; , 2001/14/0176; , 2001/15/0138; Ritz Bundesabgabenordnung § 7 Rz. 11). Die Geltendmachung der Haftung ist aber in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Diese Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Eröffnung des Ausgleichs verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der nach § 20 BAO im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme an der Ausgleichsquote orientiert (). Daraus ergibt sich, dass bei einer vollen Erfüllung der Ausgleichsquote eine darüberhinaus gehende Haftungsinanspruchnahme sechs Jahre nach der Ausgleichseröffnung unbillig wäre.

Zu den aus dem Jahre 2004 aushaftenden Abgaben ist zu bemerken, dass die Fälligkeit der Abgaben U 9/04, 11/04 und laut Rückstandsaufgliederung vom auch der Nebengebühren im Ausmaß von € 770,58 in den Zeitraum nach Konkurseröffnung fallen. Für diese Abgaben haftet der Bw. daher nicht. An uneinbringlichen Abgaben hinsichtlich derer eine Schuld des Bw. zu prüfen ist verbleiben somit U 5-8/04 in Höhe von € 36.922,02, der Dienstgeberbeitrag 6/04 in Höhe von € 200,00, der Dienstgeberzuschlag 6/04 in Höhe von 0,01 sowie Nebengebühren in Höhe von € 221,00. Die Konkursquote belief sich auf 4,99 %.

Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (zB ; , 99/15/0249). Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Dem Vertreter obliegt dabei die konkrete schlüssige Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegen standen (Ritz, Bundesabgabenordnung § 9 Rz. 22). Vom Bw. wurde eine Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen zwischen August und Oktober 2004 sowie die Kontoauszüge des Firmenkontos der Firma B-KG für den Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2004 übermittelt. Eine stichprobenweise Überprüfung ergab die Übereinstimmung der vorgelegten Unterlagen. Der erkennende Senat geht daher und nicht zuletzt auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom abgegebenen glaubwürdigen Erklärung des steuerlichen Vertreters des Bw, dass die Aufstellung auf der Buchhaltung des Bw beruht und dabei jede Position nachvollziehbar sei, von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Aufstellung aus.

Die Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen Abgaben lagen zwischen Juli und Oktober 2004. Aus der vom Bw. vorgelegten Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen zwischen August und Oktober 2004 ergibt sich, dass im Monat August 2004 durch Zahlungen 10,15 % an den jeweiligen gesamten Verbindlichkeiten beglichen wurden, im September 13,03 % und im Oktober 2004 6,65 %, wobei die jeweiligen Gläubiger unterschiedlich - zwischen 0 % und 100 % - bedient wurden. Demgegenüber wurden von den reinen Abgabenschuldigkeiten im August 2004 durch Zahlungen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 24,73 %, im September 7,8 % und im Oktober 3,81 % beglichen. In absoluten Zahlen ergibt sich für diesen Zeitraum, dass der Bw. in diesen etwas mehr als 3 Monaten Zahlungen in Höhe von € 115.639,86, davon € 7.579,14 an Abgaben, geleistet hat. Die vor dem bereits bestandenen bzw. zwischen Anfang August und dem Tag der Konkurseröffnung () neu angefallenen Verbindlichkeiten beliefen sich auf € 511.991,84, davon € 45.811,71 an Finanzamtsverbindlichkeiten. Hätte der Bw. sämtliche Gläubiger gleich bedient, hätte er an Finanzamtsverbindlichkeiten den Betrag von € 10.348,87 (22,59 %) entrichten müssen. Der Nachweis, dass der Bw. vor Konkurseröffnung sämtliche Gläubiger gleich behandelt hat, ist somit nicht gelungen.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (z.B. ; , 2000/14/0149; , 2003/14/0040). Die Haftung des § 9 BAO setzt u.a. die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus. Besteht aber nur die Pflicht zur anteiligen Entrichtung, so ist die Verletzung dieser Pflicht nur kausal für den anteiligen Abgabenausfall, nicht jedoch für die Abgabe zur Gänze (Ritz, Bundesabgabenordnung § 9 Rz. 27). Die Haftungsinanspruchnahme des Bw. für die Differenz von € 2.769,73 zwischen den geleisteten Zahlungen an das Finanzamt und den bei Gläubigergleichbehandlung erforderlichen Zahlungen entspricht den oben beschriebenen Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Zudem wurde die Berufung in der mündlichen Verhandlung auf die diesen Betrag übersteigende Haftungssumme eingeschränkt.

Der Betrag von € 2.769,73 setzt sich anteilig aus folgenden Abgaben zusammen:


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Umsatzsteuer 05/04
€ 415,56
Umsatzsteuer 06/04
€ 349,49
Umsatzsteuer 07/04
€ 1.313,23
Umsatzsteuer 08/04
€ 660,23
Dienstgeberzuschlag 06/04
€ 0,00
Dienstgeberbeitrag 06/04
€ 14,83
SZ1
€ 16,30
Gesamtbetrag:
€ 2.769,73

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführerhaftung
Ausgleich
Konkurs
Ermessen
Billigkeit
Zweckmäßigkeit
Gläubigergleichbehandlung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at