Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.10.2007, RV/2240-W/07

Der Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wird, muss sich noch im Rechtsbestand befinden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom , abgeändert mit GZ RV/1240-W/03 vom , betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe zum Antrag auf Auskunftserteilung zum Begriff "Geldfluss", entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird einleitend auf die ha. Berufungsentscheidung vom , RV/1240-W/03, verwiesen.

Zwecks Erhebung einer Bescheidbeschwerde zur Berufungsentscheidung vom , RV/1240-W/03, bringt die Berufungswerberin (Bw) einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof ein, den dieser mit Beschluss vom , VH 2003/13/0016, wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit abweist.

Mit ha. Bescheid vom , AO 235/1-WStL/04, wird über die Bw eine Mutwillensstrafe verhängt, weil die zur GZ RV/1240-W/03 behandelte Berufung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates den Tatbestand der Mutwilligkeit iSd § 112a BAO erfülle.

Den zwecks Erhebung einer Bescheidbeschwerde zum Bescheid des UFS-Wien vom , AO 235/1-WStL/04, eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe weist der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , VH 2004/13/0035, ebenfalls wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab. Auszugsweise führt der Verwaltungsgerichtshof darin aus, dass die Bw gemeinsam mit LP die Abgabenbehörden (und zunehmend auch den Verwaltungsgerichtshof) mit einer Vielzahl Erledigungsansprüche geltend machender Eingaben überschwemme und die Bescheide, zu deren Anfechtung die Verfahrenshilfe begehrt werde, auf solche ihrer Eingaben zurückgehe, wobei sich wirtschaftlich nachvollziehbar Rechtsschutzanliegen den betroffenen Verwaltungsangelegenheiten nicht entnehmen ließen. Auf § 61 Abs. 1 VwGG hinweisend, kommt der hohe Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass als mutwillig nach der genannten Vorschrift eine Rechtsverfolgung besonders anzusehen ist, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde. Wegen gegebener offenbarer Mutwilligkeit erübrigten sich Darlegungen zur zusätzlich noch vorliegenden evidenten Aussichtslosigkeit. Diese bejahte der Verwaltungsgerichtshof zur Kontrolle eines Bescheides, in dem eine Berufung als mutwillig beurteilt und deshalb eine Mutwillensstrafe verhängt worden war. Die Bw hat dennoch eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben (VwGH 2004/13/0058 umprotokolliert auf VwGH 2007/14/0036).

Mit Schriftsatz vom begehrt die Bw zum Mutwillensstrafen-Bescheid vom die Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO. Diesen Antrag weist die Amtspartei mit Bescheid vom wegen Verspätung infolge Verjährung zurück. Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhobene Berufung weist der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , RV/0606-W/06, als unbegründet ab, ändert aber die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides ab, als ausgeführt wird, dass wegen der Berufungsentscheidung vom , RV/1240-W/03, gestützt auf § 299 BAO eine Bescheidaufhebung nicht zulässig ist, sondern eine Aufhebung einer Berufungsentscheidung nur in Verbindung mit einer Bescheidbeschwerde gemäß § 300 Abs. 1 BAO erfolgen könne. Zur Darstellung der Rechtsgrundlagen und weiterer rechtlicher Ausführungen, insbesondere das Ausscheiden des Mutwillensstrafen-Bescheides vom aus dem Rechtsbestand durch Erlassung der Berufungsentscheidung vom , RV/1240-W/03, wird auf die Berufungsentscheidung vom , RV/0606-W/06, verwiesen.

Auch zur Berufungsentscheidung vom , RV/0606-W/06, begehrt die Bw beim Verwaltungsgerichtshof zwecks Erhebung einer Bescheidbeschwerde die Verfahrenshilfe, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , VH 2006/13/0031, mit derselben Begründung wie im Beschluss vom , VH 2004/13/0035, abweist.

Mit der verfahrensgegenständlichen Berufung zu Grunde liegendem Antrag vom begehrt die Bw wiederum die Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 iVm § 302 Abs. 2 lit. c und § 241 Abs. BAO des Bescheides über die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom , abgeändert mit RV/1240-W/03.

Mit Bescheid vom weist die Amtspartei diesen Antrag zurück und führt begründend aus, dass dieser Bescheid wegen der Berufungsentscheidung vom , RV/1240-W/03, nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre und daher nicht mehr aufgehoben werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind nicht nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide. Dementsprechend können gemäß § 299 Abs. 1 BAO beispielsweise auch die - vom Finanzamt erlassenen - auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Änderungsbescheide, Abänderungsbescheide gemäß § 295a BAO, gemäß den §§ 293 oder 293b BAO berichtigenden Bescheide und Berufungsvorentscheidungen von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 3-5 zu § 299 BAO).

Im vorliegenden Fall ist der die Mutwillensstrafe iHv € 363,00 festsetzende Bescheid vom durch die Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1240-W/03, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und kann daher nicht mehr aufgehoben werden.

In diesem Sinn hat der unabhängige Finanzsenat aber bereits mit Berufungsentscheidung vom , RV/0606-W/06, entschieden. Diese Berufungsentscheidung steht inhaltlich dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entgegen, weil mit ihm in derselben Sache dieselbe Entscheidung zum zweiten Mal getroffen wird. Die von der Amtspartei ausgesprochene Zurückweisung ist also nicht zu beanstanden, der Zurückweisungsgrund ist jedoch in der bereits entschiedenen Sache durch die Berufungsentscheidung vom , RV/0606-W/06, zu erblicken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Bw bringt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in ihrer Berufung vor, dass der Begriff "Rechtsbestand" in den §§ 299 und 302 BAO nicht vorkomme. Dem ist zu entgegnen, dass der unabhängige Finanzsenat diese Rechtsansicht bereits in der Berufungsentscheidung vom , RV/0606-W/06, vertreten hat und der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , VH 2006/13/0031, mit derselben Begründung wie im Beschluss vom , VH 2004/13/0035, also wegen offenbarer Mutwilligkeit, weshalb es einer Auseinandersetzung mit der evidenten Aussichtslosigkeit gar nicht bedurfte, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof im Fall der Rechtswidrigkeit die Verfahrenshilfe bewilligt hätte.

Wenn die Bw in ihrer Berufung es als "bezeichnend" ansieht, dass im gegenständlichen Zurückweisungsbescheid das von ihr zitierte EuGH-Urteil "einfach übergangen" worden sei, so ist zu bemerken, dass eine Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlich erstatteten Berufungsvorbringen (Sachentscheidung) erst dann überhaupt möglich wird, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. In ihrem Fall war aber bei gegebener Sachlage eine rein formale Entscheidung zu treffen und in solchen Fällen ist für die Entscheidung der Inhalt einer Berufung in der Tat ohne Belang.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Bescheidaufhebung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at