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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 10.05.2011, FSRV/0019-L/11

Zunächst geringere Ratenzahlungen, um die Erfüllung des Zwangsausgleichs nicht zu gefährden, danach höhere Teilzahlungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AB, geb. X, Adresse, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes C als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, betreffend teilweise Stattgabe eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom verhängten, noch aushaftenden Geldstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten einschließlich der Nebengebühren, von Juni 2011 bis Februar 2012 monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 80,00 € und ab März 2012 monatliche Ratenzahlungen von 400,00 €, jeweils fällig am 25. des Monats, bewilligt werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) war bis zur Konkurseröffnung am als selbstständige Grafikerin tätig.

Mit Beschluss vom wurde der am angenommene Zwangsausgleich bestätigt. Dessen wesentlicher Inhalt war eine Quote von 25 % für die Gläubiger, wobei die erste Quote von 8 % binnen 14 Tagen ab Annahme, die zweite Quote von 7 % binnen einem Jahr ab Annahme und die dritte Quote von 10 % binnen zwei Jahren ab Annahme zu zahlen war. Als Ende der Zahlungsfrist wurde der genannt.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde die Bf. schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2002, 1-12/2003, 1-12/2006, 1-12/2007 und 1-12/2008 im Gesamtbetrag von 31.833,51 € bewirkt zu haben. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 6.000,00 € sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt.

Die Geldstrafe war am fällig.

Mit undatiertem Schreiben, das die Finanzstrafbehörde am als Zahlungserleichterungsansuchen anmerkte, ersuchte die Bf. um Begleichung der aushaftenden Forderung von 6.363,00 € in Form monatlicher Ratenzahlungen zu je 50,00 €, zahlbar am Monatsende und beginnend mit Juli 2010. Sie habe durch den Konkurs ihre selbstständige Tätigkeit aufgegeben und erst am eine Anstellung bekommen, sodass sie nicht über einen ausreichenden Geldbetrag verfüge. Zudem müsse sie bis Mitte Dezember dieses Jahres die Quote des Zwangsausgleiches erfüllen. Sobald sich ihre finanzielle Lage verbessere, sei sie gerne bereit, die Rückzahlung zu forcieren.

Mit Bescheid vom gab die Finanzstrafbehörde C diesem Ersuchen teilweise statt und gewährte von August 2010 bis Jänner 2011 monatliche Zahlungen zu je 50,00 €, die die Bf. auch entrichtete. Im Hinblick auf die noch nicht absehbare weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sei die Zahlung im genannten Ausmaß bewilligt worden.

Am stellte die Bf., nachdem sie letztmalig am 50,00 € auf das Strafkonto überwiesen hatte, ein neuerliches Ratengesuch. Da sie durch den Konkurs ihre selbstständige Tätigkeit aufgegeben und erst mit eine Anstellung bekommen habe, verfüge sie über keinen derart hohen Geldbetrag. Zudem müsse sie bis Mitte Dezember diesen Jahres die dritte Quote des Zwangsausgleichs erfüllen und ersuche deshalb, den noch aushaftenden Betrag von 6.063,00 € durch monatliche Zahlungen zu je 50,00 € abzustatten. Sobald sich ihre finanzielle Lage verbessere, sei sie gerne bereit, die Rückzahlung zu forcieren.

Mit Bescheid vom wurde diesem Antrag teilweise stattgegeben und monatliche Ratenzahlungen zu je 200,00 €, beginnend ab April 2011, bewilligt. Die Abweichung vom Ratengesuch wurde damit begründet, dass es dem Wesen einer Strafe entspreche, als solche empfunden zu werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Bf. vor, dass sie sich frage, wie hoch jemand noch bestraft werden müsse, weil er zu viel gearbeitet und sich zu wenig um die Finanzen gekümmert habe. Das Konkursverfahren und dass sie für ihre Nachlässigkeit eine Strafe von mehr als 6.000,00 € bezahlen müsse, sei für sie schon eine sehr große Strafe. Diese ganze Prozedur habe sie körperlich und seelisch krank gemacht, sodass sie ständig in ärztlicher Behandlung und kaum mehr belastbar sei. Sie müsse bis Mitte Dezember 2011 noch eine Zwangsausgleichsquote von 14.905,28 € leisten. Da sie aber nur über ein monatliches Nettogehalt von 1.350,00 € verfüge, habe sie keine Möglichkeit, auch noch einen so hohen Strafbetrag zu bezahlen. Sie habe im Dezember 2010 das Glück gehabt, noch eine Anstellung am Landestheater Linz zu bekommen und so wenigstens ihre laufenden Fixkosten und ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Nun arbeite sie wieder fünf Tage die Woche von 8:00 Uhr morgens bis etwa 23:00 Uhr abends und die restlichen zwei Tage abends mit einer kleinen Essens- und Fahrtpause. Ihr Urlaub bestehe aus Arbeit, und der Großteil ihrer kurzen Freizeit aus Haushalt und Schlafen. Auch wenn sie gerne arbeite, sei dies alles für sie Strafe, weil sie sich in einem Alter befinde, in dem sie auch gerne etwas anderes möchte als nur zu arbeiten, um Rechnungen bezahlen zu können.

Ihre monatlichen Fixkosten bezifferte die Bf. mit 1.151,82 € (Miete: 515,00 €; Strom: 59,00 €; Fernwärme: 70,00 €; Festnetz und Internet: 50,00 €; Handy: 50,00 €; Radio/Fernsehen: 38,00 €; Kabelfernsehen: 13,70 €; Monatskarte öffentlicher Verkehr; 37,80 €; Haushaltsversicherung: 8,32 €; Medikamente: 40,00 €; Rückzahlung Wohnbeihilfe: 40,00 €; Finanzamt: 20,00 €; Ernährung, Körperpflege, Reinigungsmittel, etc.: 200,00 €).

Außerordentliche Fixkosten (vierteljährlich, Ende 2011) fielen für eine Haftungsprovision (Bankbürgschaft Zwangsausgleich) an und würden 136,00 € betragen. Die jährlichen Fixkosten für die Kontokartengebühr (28,00 €) und eine Risikoversicherung (143,97 €) würden 171,97 € betragen. An außerordentlichen Kosten nannte die Bf. die dritte Zwangsausgleichsquote in Höhe von 14.905,28 €.

Werden sämtliche genannten Kosten aufs Jahr hochgerechnet und durch 12 dividiert, ergeben sich die durch die Bf. genannten monatlichen Kosten von 2.453,58 €.

Diese Ausgaben stellte die Bf. den monatlichen Einnahmen (monatlicher Nettogehalt von 1.350,00 € zuzüglich einer variablen Auszahlung von etwa 571,00 € auf Grund der Beschäftigung beim Landestheater D) von 1.921,00 € gegenüber.

Eine Durchsicht des Abgabenkontos der Bf. zeigt, dass sie seit Oktober 2010 monatliche Zahlungen (anfangs 25,00 €, danach 20,00 €) leistet. Der aktuelle Abgabenrückstand (Stand ) beträgt 2.533,35 €, wobei aber wegen des Konkursverfahrens für Abgaben in Höhe von 57.637,13 € eine Aussetzung der Einbringung verfügt wurde.

Auf dem Strafkonto haftet derzeit (Stand ) ein offener Betrag von 6.342,65 € (Strafe: 5.650,00 €; Kostenersatz: 363,00 €; Säumniszuschlag: 114,00 €; Stundungszinsen: 215,65 €) aus.

Mit Vorhalt vom ersuchte die Rechtsmittelbehörde die Bf. darzulegen, wie der monatliche Überhang der Ausgaben über die Einnahmen in Höhe von rund 530,00 € finanziert werde. Um einerseits eine Abstattung der verhängten Geldstrafe in einem überschaubaren Zeitraum zu ermöglichen, andererseits aber die Erfüllung des Zwangsausgleichs nicht zu gefährden und den durch die Bf. dokumentierten Zahlungswillen zu würdigen, sei beabsichtigt, vorerst bis Jahresende weiterhin monatliche Zahlungen zwischen 50,00 € und 80,00 € zuzuerkennen, die monatlichen Zahlungen aber ab Jänner 2010 auf 400,00 € zu erhöhen.

Die Bf. gab dazu an, dass sie, da ihre Ausgaben die Einnahmen übersteigen würden, versuche, Lebenshaltungskosten einzusparen. Ihre Schwester, die als Bürgin für die nötige Bankbürgschaft fungiere, habe sich bereit erklärt, den Differenzbetrag der Zwangsausgleichsquote zu finanzieren. Sie müsse das Geld aber in monatlichen Raten zurückzahlen, da auch ihre Schwester über kein Vermögen verfüge und sich ihretwegen stark einschränken müsse. Sie schlage ab monatliche Raten zu je 50,00 € und ab (richtig wohl: 2012) monatliche Raten zu je 350,00 € vor. Die Erhöhung der Ratenzahlung im März und nicht bereits im Jänner werde deshalb vorgeschlagen, da Anfang des Jahres stets zusätzliche Kosten aus diversen Abrechnungen und Jahreszahlungen entstünden. Es mache keinen Sinn, Zahlungen anzubieten, die sie nicht erfüllen könne.

Die Bw. legte dem Schreiben je eine Gehaltsabrechnung April 2011 der Fa. E GmbH sowie der F GmbH bei, wobei sie hinzufügte, dass das von der F GmbH bezogene Gehalt variabel sei und sich nach den gearbeiteten Diensten richte. Die Nettozahlungen betrugen in diesem Monat 1.350,00 € und 747,34 €.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die BAO und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich damit nach § 212 BAO.

Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse - die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben ist für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden und deren Einbringlichkeit ist durch den Aufschub dennoch nicht gefährdet - steht es im Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.

Bei einer Zahlungserleichterung handelt es sich um einen Begünstigungstatbestand. In solchen Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insoweit in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Bei Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist zu bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (), da einer rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung großzügiger und langjähriger Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll. Folge dieser Beurteilung ist, dass Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände der Fall sein wird.

Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art einer Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, läuft dem Strafzweck jedenfalls zuwider (vgl. VwGH ., 2003/13/0084). Ebenso nicht zielführend und dem Strafzweck zuwiderlaufend ist aber auch der Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften.

Nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses steht es der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der entscheidenden Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibt.

Nach der Rechtsprechung () muss die Abstattung von Strafrückständen in "angemessener Frist" gewährleistet sein, sodass ein mehrjähriger Abstattungszeitraum in der Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Die dargelegte finanzielle Situation der Bf. lässt glaubwürdig erscheinen, dass es ihr derzeit unmöglich ist, die gesamte aushaftende Strafe, die rund das Dreifache ihres derzeitigen Monatsverdienstes beträgt, in einem zu entrichten. Die sofortige Entrichtung wäre daher als erhebliche Härte anzusehen.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung - unter Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit - im Sinne des § 20 BAO vor.

Die am fällig gewesene Geldstrafe von 6.000,00 € haftet derzeit (Stand ) noch mit 5.650,00 € aus, sodass innerhalb von rund 10 Monaten seit Fälligkeit nur 5,8 % der Geldstrafe beglichen wurden.

Wegen der Vorschreibung eines Säumniszuschlages und von Stundungszinsen hat sich der Rückstand am Strafkonto innerhalb dieses Zeitraumes nur marginal - nämlich von 6.363,00 € auf 6.342,65 € - reduziert, sodass evident ist, dass mit weiteren monatlichen Zahlungen von 50,00 € keinesfalls das Auslangen gefunden werden kann, sondern in Hinkunft deutlich höhere Beträge aufgebracht werden müssen.

Da das Schuldenregulierungsverfahren noch bis Dezember 2011 läuft und im Dezember eine Quote von rund 15.000,00 € fällig wird, werden der Bf., um die Erfüllung des Zwangsausgleiches nicht zu gefährden, von Juni 2011 bis Februar 2012 befristet monatliche Raten von 80,00 € gewährt. Diese geringfügige Erhöhung im Vergleich zu den bisherigen Zahlungen erscheint insofern gerechtfertigt, als der Bf. durch das gegenständliche Verfahren ohnedies eine Zahlpause von drei Monaten zugute kam.

Um aber eine Tilgung der Strafe in angemessener Zeit zu erreichen, werden die monatlichen Zahlungen ab März 2012 auf 400,00 € erhöht. Durch Wegfall der Zwangsausgleichsquote und der bis Ende 2011 vierteljährlich fällig werdenden Haftungsprovision werden der Bf. rund 800,00 € monatlich (ausgehend von einem monatlichen Nettoverdienst von rund 2.000,00 € abzüglich von Fixkosten von rund 1.200,00 €) zur freien Verfügung verbleiben, wobei die an die Schwester zu zahlenden Raten mangels Nennung des Rückzahlungsbetrages ebenso außer Ansatz blieben wie die der Bf. zustehenden Sonderzahlungen.

Durch diese vorerst noch geringeren Ratenverpflichtungen soll der Bf. auch die Möglichkeit eröffnet werden, für die erst ab März 2012 anstehenden Erhöhungen ausreichend Vorsorge treffen zu können.

Diese unter Zugrundelegung der finanziellen Situation der Bf. bewilligten Teilzahlungen scheinen sowohl im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bf. zu liegen als auch geeignet, den gewollten Strafzweck nicht zu gefährden und eine vertretbare Abstattungsdauer sicher zu stellen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at