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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 29.07.2009, RV/0532-S/09

Nicht-Einbeziehung einer Schweizer Kinderrente in eine Zusammenrechnung nach §§ 292 EO iVm 53 AbgEO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0532-S/09-RS1
Eine Schweizer Kinderrente ist als "funktionale Familienbeihilfe" in einen Zusammenrechnungsbeschluss nach § 292 EO nicht einzubeziehen, da es sich um eine unpfändbare familienpolitische Leistung nach § 290 Abs 1 Z 9 EO handelt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Pagitsch, vom betreffend Zusammenrechnungsbeschluss nach § 292 EO 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die ordentliche schweizerische Kinderrente unterliegt nicht der Zusammenrechung beschränkt pfändbarer Geldforderungen nach §§ 292 EO iVm 53 AbgEO. Die Berufung hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Gründe wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung - vom wurde ausgesprochen, dass die Forderungen des Bw. gegen die Pensionsversicherungsanstalt in unbekannter Höhe gepfändet werden. Der Bw. schuldet nach dem Bescheid Abgaben einschließlich Nebengebühren und Gebühren und Barauslagen in Höhe von insgesamt € 97.062,55.

Mit selben Datum wurde dem Berufungswerber jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt (Verfügungsverbot).

Ferner verfügte das Finanzamt gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO die Zusammenrechnung der gepfändeten Geldforderungen, und teilte der Drittschuldnerin mit, dass sie nur die Steigerungsbeträge gemäß § 291a Abs. 3, nicht aber die Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 und 2 EO zu berücksichtigen habe. Dieses Schreiben wurde dem Bw zugestellt.

Mit Schreiben vom wurde vom Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Pfändungsbescheid erhoben. Begründet wurde die Berufung wie folgt:

Das Finanzamt hätte es unterlassen, die monatlichen Verpflichtungen zum Existenzminimum zu berücksichtigen und zwar Ausgaben für die 8-jährige Tochter als Alleinerzieher (Lebensunterhalt: € 300,00 und Schulaufwand; € 300,00). Des Weiteren die Ausgaben für die arbeitsunfähige Mutter (thailändische Staatsbürgerin), die über keine Krankenversicherung verfüge (€ 250,00). Für den unehelichen Sohn (ebenfalls Thailänder) - habe er € 95,00 zu bezahlen.

Sämtliche monatlichen Kosten werden, soweit diese über den Leistungsbezug der Pensionsversicherung (14x 622,40 und 12x 29,07) hinausgehen, durch den Bezug einer Schweizer Rente (ca. sFr 840,00) teilweise abgedeckt. Der Rest der Ausgaben (Reisekosten nach Thailand, Krankenaufenthalte sowie Medikamente) werde von Freunden und Bekannten getragen. Es werde daher gebeten, den Abzug von € 380,58 der Alterspension rückgängig zu machen.

In einem weiteren Schreiben vom führte der Bw. aus, dass er seit 30 Jahren keine Steuerbescheide erhalte, da er im Ausland lebe. Die Pension AHV werde ihm von der Ausgleichskasse Genf monatlich in Höhe von sFr. 924,00 überwiesen. Außer der öst. Mindestpension in Höhe von € 622,00 verfüge er über kein Einkommen. Er bestehe aber auf sofortige Annullierung der Pfändung, da er wegen einer schweren Herzerkrankung keine Haftung bestehe, dass er auch nur einen Bruchteil der Steuerschulden tilgen könne. Außerdem sei die Pfändung eine gesetzliche Verletzung des Sozialrechts, der das Existenzminimum für ein würdiges Leben verletze. Bei einer negativen Entscheidung sehe er sich gezwungen, die Schweizer Behörden zu informieren und den gesetzlichen Wohnsitz in Salzburg aufzugeben.

In einem Ergänzungsauftrag wurde der Bw. gebeten, die Vorlage einer Bestätigung der ausbezahlten Beträge Bezugsbestätigungen oder Gehaltszettel, monatlich ab Jänner 2008 bis November 2008) und einen Bankkontoauszug vorzulegen, aus dem der entsprechende Zahlungseingang seit Beginn des Jahres 2007 lückenlos nachvollziehbar sei. Außerdem werde um Bestätigung einer Schweizer Steuerbehörde ersucht, dass ein Einkommensteuerbescheid nicht erlassen werde. Mit wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde führte dazu wie folgt aus, dass ein Rückstandsausweis für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren vorliege. Da es in einem finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Abgabenbehörde selbst es ist, die tätig werden könne und die vom Bw. bezogenen Einkünfte demnach grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen seien, können diese gepfändet werden. Ruhebezüge seien hingegen nur beschränkt pfändbar; ein unpfändbarer Freibetrag (Existenzminimum) sei zu berücksichtigen. Eine Zusammenrechung von mehreren bezugsauszahlenden Stellen, unabhängig davon ob es sich um eine ausländische bezugsauszahlende Stelle handelt, sei in § 292 BAO angeordnet. Unter Hinweis auf Art. 93 des Schweizer Bundesgesetzes über die Schuldeneintreibung i.V.m. 92 Z. 9 SchK könne der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, weil der Schuldner seinen Lebensunterhalt teilweise oder ganz aus den unpfändbaren Forderungen bestreiten könne.

Mit Schreiben vom begehrte der - mittlerweile vertretene - Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. stellte zunächst fest, dass Pensionsbezüge des Einschreiters gepfändet werden, wobei nach § 290a EO der unpfändbare Freibetrag zu berücksichtigen sei. Es werde darauf verwiesen, dass die Schweizer Pension aus einer Alters- und aus einer Kinderrente bestehe. Die Kinderrente sei unpfändbar, da sie dem Kind zugute komme; dies sei unberücksichtigt geblieben. Die Schweizer Altersrente betrage monatlich rund € 580,00. Überdies habe der Einschreiter für ein minderjähriges Kind und seine Lebensgefährtin Unterhaltspflichten, sodass von zwei Sorgepflichten auszugehen sei. Der Einschreiter beziehe eine Schweizer Altersrente von € 580,00 und eine Österreichische Altersrente in Höhe von € 622,00; dh zusammen 1.202,00. Ausgehend von zwei Sorgepflichten betrage der Unpfändbare betrag € 1.122,50, sodass ein Pfändungsbetrag von lediglich € 79,50 verbleiben würde. Da aber nach dem Schweizer Recht Leistungen der AHV unpfändbar seien, ergebe sich ein pfändbarer Betrag von Null.

Mit Schreiben vom wurde durch den Bw. selbst das Schreiben des Vertreters ergänzt, der näher auf seine Sorgepflichten und seine persönlichen Umstände hinweist und betont, dass aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Die Berufung wurde durch den UFS mit Entscheidung vom , Zahl: RV/0254-S/09 mit der Begründung abgewiesen, dass der Pfändungsbescheid über die angefochtene Zusammenrechung nicht abgesprochen habe. Eine Anfechtung müsse sich vielmehr gegen einen etwaigen Bescheid über die Zusammenrechung richten. Mit Berufung vom wurde Berufung gegen das Schreiben vom eingebracht. Der Bw wiederholt im Wesentlichen sein Begehren mit dem Hinweis, dass dem Schreiben über die Zusammenrechung eine Rechtsmittelbelehrung fehle, dass die Kinderrente unpfändbar sei und dass es unterlassen worden wäre, die Unterhaltspflichten des Bw. zu berücksichtigen. Auch die Schweizer Altersrente sei unpfändbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.

§ 292 EO lautet:

(1) Hat der Verpflichtete gegen einen Drittschuldner mehrere beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat sie der Drittschuldner zusammenzurechnen.

(2) Hat der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen, so hat das Gericht auf Antrag die Zusammenrechnung anzuordnen.

(3) Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

Nach herrschender Lehre ist es im Abgabenvollstreckungsverfahren Sache der Abgabenbehörde zu entscheiden, ob Forderungen gegen ausländische Drittschuldner einzubeziehen sind (Angst; EO-Kommentar, § 292 Rz. 4a; Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 53 [§292 EO] Rz. 80 unter Verweis auf = SZ 71/84). Dieser Zusammenrechnungsbeschluss der Abgabenbehörde hat mittels Bescheid zu erfolgen und ist folglich einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zugänglich (vgl. Sachverhalt zu ).

Zunächst ist zu prüfen, ob dem Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom Bescheidqualität zukommt, mit dem Ergebnis, dass der Inhalt im Wege einer Berufung auf die Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. In Lehre und Judikatur wird ein Bescheid als jede hoheitliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde angesehen, die individuelle Rechtsverhältnisse verbindlich gestaltet oder feststellt (VfSlg 11.590/1987, 13.642/1993, 14.803/1997; Grabenwarter, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wien 2007, 82). Es muss sich um einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt handeln(vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7,1999, Rz. 379). Auch nach der stRsp des VwGH ( ua) kommt es bei der Beurteilung, ob eine behördliche Enunziation einen Bescheid darstellt, auf die objektiven Merkmale eines Bescheides an: "Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruchs mit Bescheidcharakter aus. An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, AVG § 56 E Nr. 12 bis 14). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0262). Bescheidqualität kommt folglich nur normativen Akten zu, wobei die normative Qualität eines Aktes primär aus seinem Inhalt abzuleiten ist." Nur wenn die Behörde folglich den Willen hatte, eine "bindende Regelung" zu erlassen, kann das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7(1999), Rz. 384).

Der UFS hegt daran keinen Zweifel: Zunächst deswegen, da das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid nach der stRsp des VwGH unerheblich ist (). Die Behörde hat eben durch die Bezeichnung als "Zusammenrechung" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen deutlich gemacht, dass sie die Absicht hatte, mit Imperium handeln zu wollen. In der Tat kommt es nämlich darauf an, ob sich ein normativer Wille entfaltet (s. Ringhofer, Was ist und woran erkennt man einen Bescheid, ZfV 1987, 109 ff). Dadurch, dass die Abgabenbehörde erster Instanz konkret ausgesprochen hat, dass unter Hinweis auf §§ 292 EO iVm 53 EO eine Zusammenrechnung vorgenommen werden muss, ist der normative Wille deutlich nach Außen gelangt. Diese Anordnung wurde dem Drittschuldner mitgeteilt. Überdies wurde dieses Schreiben dem Bw. zugestellt. Das Fehlen der sonstigen wesentlichen Bescheidmerkmale hat nur insofern Auswirkung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Bescheid folglich nicht formell rechtskräftig ist (§ 93 Abs 4 BAO). Aus diesem Grunde erweist sich die eingebrachte Berufung als form- und fristgerecht. Überdies kommt dem Bw, dh dem Verpflichteten, das Recht zu, gegen einen Bescheid nach § 292 EO Berufung einzulegen ().

Strittig ist nun ob und in welchem Ausmaß die gewährten Schweizer Renten (ordentliche einfache Alters- und ordentliche einfache Kinderrente) mit der österreichischen Pension im Sinne des § 292 EO zusammengerechnet werden dürfen. Konkret wendet sich der Bw. dagegen, dass die Kinderrente einbezogen wird.

Was die Einbeziehung der ordentlichen einfachen Altersrente betrifft, ist fest zu halten, dass diese jedenfalls einbezogen werden, dh mit der österreichischen Pension zusammengerechnet werden kann. Der VwGH hat dies in seinem E v. , 2000/15/0123 zweifelsfrei festgestellt: "Einer Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 EO steht zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Forderungen - zB eine nicht in Exekution gezogene Rentenforderung - gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 3/03 t). Die Pfändbarkeit einer Forderung ist Bestandteil ihrer materiellen Substanz (vgl. Heller/Berger/Stix, Die Lohnpfändung4, 13; Zechner, Forderungsexekution, vor § 290, Rz 3, mwN). Die Rentenforderung des Beschwerdeführers gegen die Eidgenössische Invalidenversicherung wird durch das Schweizer Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20) geregelt. Gemäß Art. 50 leg. cit. sind Rentenansprüche aus diesem Gesetz der Zwangsvollstreckung entzogen. Art. 92 Z 9a des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) zählen zu den unpfändbaren Vermögenswerten auch Renten gemäß Art. 50 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Damit sehen die Schweizer Normen, aus denen sich die Forderung des Beschwerdeführers ergibt, deren Unpfändbarkeit vor. Das bedeutet aber nicht, dass sie nach Schweizer Recht bei der Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums außer Ansatz bleiben.

Gemäß Art. 93 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs können Erwerbseinkommen wie Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 leg. cit. unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Zur Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils ist nach Schweizer Recht vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen, welches aus einer oder gleichzeitig mehreren Einkunftsquellen bestehen kann. Hat der Schuldner Einkünfte, die gemäß Art. 92 Z 9a leg. cit. unpfändbar sind, und daneben auch noch anderweitiges, beschränkt pfändbares Einkommen, so kann der zusammen mit den unpfändbaren Einkünften den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden, weil der Schuldner seinen Lebensunterhalt in diesem Fall teilweise oder gar gänzlich aus den unpfändbaren Forderungen bestreiten kann. Die Unpfändbarkeit einer Rente oder anderer Leistungen hat also nach Schweizer Recht lediglich zur Folge, dass diese selbst nicht gepfändet werden dürfen, nicht aber, dass der Schuldner neben diesen noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines übrigen Einkommens beanspruchen könnte (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München, Tz 18 zu Art. 93)."

Damit ist aber das Schicksal der Berufung im Hinblick auf die ordentliche Altersrente bereits entschieden, da eine AHV bzw. IV Rente sich in den Auswirkungen nicht unterscheidet; folglich Sachidentität vorliegt.

Anders verhält es sich hingegen bei der Kinderrente:

Zunächst ist fest zu halten, dass nach übereinstimmender Meinung und Rsp bei der Zusammenrechung in- und ausländischer Forderungen die ausländische Pfändungsbeschränkung inhaltlich auszulegen ist; und zwar danach ob es sich um eine beschränkt pfändbare oder unpfändbare Forderung iSd österreichischen EO handelt (Pfau, Zusammenrechung in- und ausländischer Forderungen am Beispiel eines schweizerischen Rentenanspruchs, ecolex, 2005, 829; ). Es sind folglich zunächst die Rechtsnatur und etwaige Pfändungsbeschränkungen nach Schweizer Recht zu prüfen.

Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-G) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente, wobei die Bestimmungen über die zweckmäßige Verwendung nach Art 20 ATSG (Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) zu beachten sind. Nach Art. 20 Abs 1 Buchst a legcit ist der Rentenbezieher verpflichtet, die Kinderrente für den Unterhalt von Personen, für die er zu sorgen hat, zu verwenden. Im ggstl. Fall ist der Bezieher für den Unterhalt einer minderjährigen Tochter zuständig. Wäre er dazu nachweisbar nicht mehr im Stande, ist normiert, dass der Rentenanspruch an Dritte übertragen wird. Die Kinderrente verfolgt sohin den Zweck, den Unterhalt von Kindern zu sichern und zwar unabhängig von der Person des Rentenbeziehers selbst. Auch der nach Art 20 Abs 1 erster Satz ATSG genannte "geeignete Dritte oder eine Behörde" wäre demgemäß verpflichtet, die Kinderrente für die begünstigte Person zu verwenden. Auch wenn der schweizerische Gesetzgeber diese familienpolitische Maßnahme ausschließlich für den Unterhalt des Kindes widmet, kann eine Direktauszahlung an das Kind daraus nicht abgeleitet werden (BGE 134 V 15 v. ). Es handelt sich aber um eine familienpolitische Maßnahme des schweizerischen Gesetzgebers, um den Unterhalt von Kindern zu sichern (so auch: .KGE SV vom i.S. R. [720 05 68]).

Gleich wie eine Altersrente selbst, ist auch eine Kinderrente nach Schweizer Recht grundsätzlich unpfändbar (Amonn, Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, 203; vgl Art 20 AHV-G). Neben der Unpfändbarkeit von Kinderrenten sieht das SchKG auch weiter unpfändbare Forderungen vor, wie z.B. die Leistungen der Familienausgleichskassen nach dem Familienzulagengesetz (FamZG; Art 92 Abs 1 Z 9a SchKG). Nach Art 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Demgegenüber orientiert sich der Anspruch auf die Kinderrente - in sinngemäßer Anwendung des Art 25 AHVG - für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Die Kinderrente ist gegebenenfalls zu kürzen, wenn beide Elternteile Anspruch auf einer Kinderrente haben (Art 35 AHVG). Es handelt sich folglich um eine Leistung, die nicht zwingend mit der Person des unterhaltsverpflichteten Elternteils verknüpft ist, sondern einer Übertragung an einen Dritten oder eines Splittings zwischen beiden Elternteilen zugänglich ist. Auf Antrag kann nach schweizerischem Zivil- und Sozialrecht die Kinderrente unter bestimmten Voraussetzungen der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter ausgerichtet werden (Art. 120 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR]; Art. 71ter Abs. 1 und 2 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

Die quantitative Beschränkung der Pfändbarkeit von Einkommen - soweit ein Einkommensteil überhaupt gepfändet werden darf - besteht darin, dass das "unbedingt Notwendige", dh das Existenzminimum unpfändbar bleibt. Wie auch der VwGH ausgesprochen hat, kommt es dabei auf das Gesamteinkommen des Schuldners an. Die Bestimmung des Gesamteinkommens bzw. die damit zusammenhängende Bestimmung des pfändbaren Teils nach Schweizer Recht orientiert sich am Notbedarf des Schuldners. Nach Schweizer Recht ist bei der Bestimmung des Notbedarfs auf die persönliche Situation des Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen, so müssen etwa die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten oder Kinder berücksichtigt werden (Amonn, Walther, aaO, 208). So wäre etwa nach Art 22 SchKG eine in Missachtung des Notbedarfs vollzogenen Einkommenspfändung, die den Schuldner in eine unhaltbare Lage brächte, nichtig (vgl Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, , 7B.41/2004; BGE 130 III 400). Aus diesem Grunde ist nach Schweizer Recht unbestritten, dass die Pfändung von gewissen Leistungsansprüchen im Hinblick auf ihre soziale Bestimmung unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 7-10 SchKG; Amonn, Walter, 7. Aufl., 2003, § 23 Rz. 31 und 33). Die Frage der Zusammenrechnung hat folglich schon im Vorfeld zu beantworten, ob der Notbedarf des Schuldners gewährleistet ist, jedenfalls dann, wenn familienpolitische Leistungen, die den Zweck haben, für den Unterhalt von Kindern verwendet zu werden, durch die Zusammenrechnung beschnitten werden könnten: So verlangt auch Art 93 SchKG eine Übung von Ermessen, ob der Notbedarf des Schuldners gesichert ist (Amonn, Walther, aaO, 206). Nach Schweizer Recht sind aber alle familienpolitischen Leistungen, sei es Kindergeld oder eben Kinderrenten absolut unpfändbar, wie bereits gezeigt worden ist.

In einem nächsten Schritt ist nun zu klären, ob die Schweizer Kinderrente nach § 292 EO einer behördlichen Zusammenrechnung unterliegt:

Hier ist zunächst fest zu halten, dass nicht nur schweizerische, sondern auch der österreichische Gesetzgeber familienpolitische Leistungen als unpfändbar normiert. So ist in § 290 Abs. 1 Z 9 EO bestimmt, dass sowohl die gesetzliche Familienbeihilfe, als auch der Mehrkindzuschlag und die Schulfahrtbeihilfe unpfändbar sind. Nach den ErläutRV EO-Nov 1991, 181 BlgNR 18. GP 24 wollte der Gesetzgeber damit vermeiden, dass diese Ansprüche auch nicht im Zuge einer Pfändung von einer Zusammenrechnung erfasst werden (vgl Angst, EO-Kommentar, § 290 Rz. 2). Auch wenn diese Bestimmung im Ergebnis taxativ auszulegen ist, entspricht die schweizerische Kinderrente funktional einer österreichischen Familienbeihilfe (Angst spricht zu Recht von einer "relativierten" taxativen Bestimmung; Angst, aaO, § 290 Rz. 1). So ist jedenfalls nicht nur die Kinderrente unpfändbar, sondern auch die Familienbeihilfe nach §§ 27 Abs 2 FLAG iVm 290 Abs. 1 Z 9 EO.

Wenn aber eine österreichische Familienbeihilfe einer Pfändung und auch einer Zusammenrechung nach § 292 EO entzogen ist, so ist im Sinne einer teleologischen Auslegung des § 290 EO, wo im Sinne einer historischen Interpretation der Zweck der Familienleistung Wesensmerkmal ist, die conclusio zulässig, dass eine Zusammenrechung auch für eine Schweizer Kinderrente nicht in Betracht gezogen werden kann (vgl wenn auch nicht einschlägig: Art 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens; Abkommen vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung der Protokolle vom und vom über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/727 idgF; zur Anwendbarkeit s. BGE 134 III 608). Diese Rechtsansicht gründet sich zunächst auf den Willen des Schweizer Gesetzgebers, der Kinderrenten oder Familienzulagen als absolut unpfändbar ansieht, als auch dem Willen des österreichischen Gesetzgebers, der familienpolitische Leistungen, wie die Auszahlung der Familienbeihilfe, ebenfalls als unpfändbar festschreibt und der bescheidmäßigen Zusammenrechung nach § 292 EO entzieht. Im Hinblick auf den Zweck dieser familienpolitischen Leistungen und derselben sozialen Funktion in beiden Staaten dürfen folglich staatliche Unterstützungen, die sowohl in der Schweiz als auch in Österreich unstrittig als unpfändbar gewertet werden, zum Zwecke der Zusammenrechung aus teleologischen Überlegungen keine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs von Kindern zur Folge haben. Die Kinderrente ist in der Tat - im Gegensatz zur Altersrente und in Übereinstimmung mit der Familienbeihilfe - nicht für den eigenen Lebensbedarf des Verpflichteten vorgesehen; vielmehr wird diese als Leistung für den Unterhalt von Kindern bis wenigstens zum 18. Lebensjahr ausbezahlt. Dem gesetzlichen Zweck entsprechend bleibt die Kinderrente folglich als "funktionale Familienbeihilfe" ausschließlich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bestimmt (so schon EVGE 1964 S. 264, ZAK 1965 S. 53) und damit der Zusammenrechnung nach § 292 EO entzogen; für Erwägungen im Sinne des E mit dem Ergebnis dass auch eine Kinderrente einzubeziehen sei, bleibt folglich kein Raum. Soweit die Berufung sich auch auf weitere Unterhaltspflichten bezieht, wird wiederum festgehalten, dass die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen in Zusammenhang mit dem Existenzminimum vom Drittschuldner zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich auch die Höhe des pfändbaren Betrages. Die Kinderrente ist aber jedenfalls vom Zusammenrechnungsbeschluss nicht erfasst.

Aus den oa. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Zusammenrechnung
Pfändung
Kinderrente
Verweise

Angst; EO-Kommentar, § 292 Rz. 4a
Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 53 [§292 EO] Rz. 80
Grabenwarter, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Wien 2007, 82
Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7,1999, Rz. 379
Was ist und woran erkennt man einen Bescheid, ZfV 1987, 109 ff
Pfau, Zusammenrechung in- und ausländischer Forderungen am Beispiel eines schweizerischen Rentenanspruchs, ecolex, 2005, 829
Amonn, Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, 203
Amonn, Walther, aaO, 208
Amonn, Walter, 7. Aufl., 2003, § 23 Rz. 31 und 33
Amonn, Walther, aaO, 206
Angst, EO-Kommentar, § 290 Rz. 2
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/06
UFSjournal 2009, 333
taxlex 2009, 485

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at