Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 20.10.2006, RV/0509-I/06

Keine direkte postalische Zustellung von Schriftstücken österreichischer Abgabenbehörden in Liechtenstein.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0509-I/06-RS1
Im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten besteht mit dem Fürstentum Liechtenstein (ebenso wie mit der Schweiz) keine internationale Übung über die direkte postalische Zustellung ausländischer abgabenbehördlicher Schriftstücke. Das Finanzamt hat daher den Abgabepflichtigen, der seinen ständigen Wohnsitz in Liechtenstein hat, zu Recht nach § 10 ZustG ersucht, einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

Entscheidungstext


Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend dem Auftrag dem angeführten Finanzamt einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw), ein österreichischer Staatsbürger, ist "X und hat seinen ständigen Wohnsitz in Triesen im Fürstentum Liechtenstein. Mit Eingabe vom beantragte er beim Finanzamt Innsbruck die Auszahlung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2000 bis 2002.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt den Bw nach § 10 ZustG auf, bis zum einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben und teilte ihm gleichzeitig mit, dass die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen werde, falls dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Eingabe vom Berufung und beantragte den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, § 10 ZustG sei eine Ermessensbestimmung, die Behörde hätte begründen müssen, warum sie es für notwendig erachte, in seinem Fall nach dieser Gesetzesbestimmung vorzugehen, sei doch allgemein bekannt, dass es sich beim Fürstentum Liechtenstein um einen mitteleuropäischen Staat, nämlich einen Nachbarstaat Österreichs, mit funktionierender Postverwaltung handle (www.post.li). So habe die Zustellung des gegenständlichen, nicht mit Rückscheinbrief versandten Bescheides, anstandslos vorgenommen werden können. Weiters verweise er auf § 9 Abs. 2 ZustG, wonach sogar eine im Ausland wohnhafte Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werden könne. Er sei Unionsbürger (Österreicher) mit Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat (Liechtenstein). Die Zustellung sei zwar nicht durch Staatsverträge, aber auf andere Weise sichergestellt. Sie funktioniere faktisch im Postweg (siehe die obigen Darlegungen zur Liechtensteinischen Post AG). Sie könne aber auch im Wege der Amtshilfe nach Art. 25 Abs. 3 des Liechtensteinischen Landesverwaltungspflegegesetzes erfolgen. Er erkläre sich ausdrücklich dazu bereit, Schriftstücke des Finanzamtes Innsbruck entgegen zu nehmen. Weiters sei es möglich, mit ihm per E-Mail oder per Telefon Kontakt aufzunehmen. Der angefochtene Bescheid sei somit ersatzlos aufzuheben.

Gleichzeitig beantragte er, seiner Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und sämtliche Zustellungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Berufung an ihn persönlich vorzunehmen. Die Behörde erleide dadurch keinen Nachteil, im Gegenteil: Sie werde feststellen können, dass die Zustellung an ihm tatsächlich funktioniere. Er hingegen habe einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, was Mühen und Kosten mit sich bringe. Als Unionsbürger mit Sitz im EWR-Ausland habe er einen Anspruch darauf, gegenüber in Österreich wohnhaften Personen nicht diskriminiert zu werden.

Eventualliter, nämlich für den Fall, dass seinen Aufschiebungsantrag keine Folge gegeben werden sollte und er zu gewärtigen habe, dass die Behörde gemäß § 10 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde zustelle, machte er RA Dr. T als Zustellungsbevollmächtigten namhaft.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte unter Hinweis auf Ritz, BAO³, § 10 ZustG, Tz. 4, begründend aus, die Zustellung nach Liechtenstein sei grundsätzlich völkerrechtlich verboten. Ausgenommen davon sei die Zustellung der Aufforderung nach § 10 ZustG (Aufforderung zur Namhaftmachung eines in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten).

Mit Schreiben vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den UFS und führte ergänzend aus, das Finanzamt stützte sich bloß auf einen Kommentar, der nur auf einen Erlass aus dem Jahr 1983 verweise. Abgesehen davon, dass es nicht genüge, darauf zu verweisen, dass Zustellungen nach Liechtenstein angeblich völkerrechtlich verboten seien (wo soll das stehen?), verabsäume es die Behörde, im Kommentar etwas weiter zu lesen. Dann hätte sie nämlich festgestellt, dass im EWR ein Anrecht auf unmittelbaren Schriftverkehr bestehe. Wie die Behörde wisse, sei Liechtenstein EWR-Mitglied. Er stelle somit den Antrag, der UFS möge gemäß Art. 234 EGV ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stellen und fragen, ob es mit dem EWR-Vertrag vereinbar sei, dass ein Mitgliedsstaat der Union an einen in einem EWR-Mitgliedstaat (konkret Liechtenstein) wohnhaften Unionsbürger trotz eines ausdrücklichen Antrages auf Zustellung, Entscheidungen nicht zustelle, sondern die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten verlange.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 10 ZustG kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Nach herrschender Auffassung und nach der überwiegenden Staatspraxis gelten Zustellungen von Verwaltungsakten im Ausland als Hoheitsakte des Staates, dessen behördliches Organ den Verwaltungsakt erlassen und die Zustellung an den Bescheidadressaten im Ausland veranlasst hat. Demgemäß werden Zustellungen, die Rechtswirkungen nach dem Recht des Staates auslösen sollen, dessen Organe den Verwaltungsakt gesetzt haben und durch Zuleitung an den Empfänger die Begründung der mit dem Verwaltungsakt verbunden Rechte und Pflichten im Ausland bedingen, als Eingriffe in die Hoheitsrechte des ausländischen Staates beurteilt. Für eine Zustellung sind daher (im Interesse eines völkerrechtskonformen Handelns) die bestehenden internationalen Grundsätze, nach denen Zustellungen von Verwaltungsakten der Vertragspartner auf fremdem Staatsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen werden, anzuwenden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 11 ZustG, Pkt. 2a).

§ 11 Abs. 1 ZustG bestimmt somit, dass Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind.

Internationale Abkommen bzw. bilaterale Übereinkommen zwischen Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Sinne des § 11 Abs. 1 ZustG, denen zufolge Österreich berechtigt wäre auf dem Gebiet des Fürstentum Liechtenstein Zustellungen in Abgabensachen vorzunehmen, bestehen nicht. Auch wenn mit einem bestimmten Staat kein internationales Übereinkommen besteht, so lässt nach herrschender Ansicht die internationale Übung die direkte postalische Zustellung abgabenbehördlicher Schriftstücke im Ausland grundsätzlich zu (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², Rz 3 zu § 11 ZustG). Eine solche internationale Übung besteht - im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten - aber nicht mit dem Fürstentum Liechtenstein, das (ebenso wie die Schweiz) einer Zustellung ausländischer abgabenbehördlicher Schriftstücke auf dem Postweg ablehnend gegenübersteht (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz. 436; Jirousek, Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen, Seite 63 f). Eine solche Zustellung wird daher nicht für zulässig erachtet (vgl. ). Daran vermag auch der vom Bw angeführte Artikel 26 Abs. 3 des Liechtensteinischen Landesverwaltungspflegegesetzes nichts zu ändern, der lediglich bestimmt, dass die Regierung und die anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen der Vorschriften (Staatsverträge, Verwaltungsübereinkommen, Regierungserklärungen, Gesetzen und Verordnungen) oder nach der bisherigen Übung befugt sind, ausländischen Verwaltungsbehörden oder Organe Hilfe zu leisten.

Aber selbst wenn man eine postalisch Zustellung in Liechtenstein für zulässig erachten würde, hätte das Finanzamt das ihr in § 10 ZustG eingeräumte Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt, da Zustellungen selbst im benachbarten Ausland erfahrungsgemäß aufwendiger und häufig mit Verzögerungen und Schwierigkeiten verbunden sind.

Dem Einwand des Bw, wonach nach § 9 Abs. 2 ZustG sogar eine im Ausland wohnhafte Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht werden könne, ist entgegen zu halten, dass ein Angehöriger eines EWR-Vertragsstaates mit Wohnsitz in einem der EWR-Vertragsstaaten nur dann eine Zustellvollmacht wirksam erteilt werden kann, falls Zustellungen durch Staatsvertrag oder auf andere Weise sichergestellt sind. Eine Sicherstellung der Zustellung durch Staatsvertrag oder auf andere Weise ist - wie oben ausgeführt - mit Liechtenstein aber gerade nicht gegeben.

Bezüglich des vom Bw angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, wonach der UFS fragen möge, ob es mit dem EWR-Vertrag vereinbar sei, dass ein Mitgliedsstaat der Union an einen in einem EWR-Mitgliedstaat (konkret Liechtenstein) wohnhaften Unionsbürger trotz eines ausdrücklichen Antrages auf Zustellung, Entscheidungen nicht zustelle, sondern die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten verlange, ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits der OGH im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland mit dieser Frage auseinander gesetzt hat und in seiner Entscheidung vom , OGH 7 Ob 135/04k, zur Ansicht gelangt ist, dass § 10 ZustG, der verlangt, dass für eine im Ausland wohnhafte Partei ein im Inland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen ist, sachlich gerechtfertig ist und daher auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht dagegen keine Bedenken bestehen. Eine auch vom Bw behauptete Diskriminierung, ist - wie der OGH ausführt - in § 10 ZustG schon deshalb nicht zu erkennen, weil diese Bestimmung ja gleichermaßen die Zustellung an Österreicher und an Ausländer betrifft, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Der UFS sieht daher keine Veranlassung ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 10 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 11 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Liechtenstein
direkte postalische Zustellung
Zustellvollmacht
Namhaftmachung
Internationale Übung
Zustellung im Ausland

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at