Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.03.2013, RV/0330-G/10

Die Feststellung einer verschmelzungsbedingten Rückabwicklung einer Gruppe gegenüber dem bereits gelöschten Gruppenmitglied ist ein Nichtbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 8020 Graz, als Rechtsnachfolgerin der GM, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom gemäß § 295a BAO betreffend die rückwirkende Beendigung einer Gruppe als Gruppenmitglied und die gesonderte Veranlagung ab der Veranlagung 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt antragsgemäß einen Bescheid auf Feststellung einer zweigliedrigen Gruppe mit der Gruppenmitglied. als Gruppenmitglied und der GT als Gruppenträgerin (=GT) ab der Veranlagung 2007. Beide Gesellschaften hatten als Bilanzstichtag den 31. Dezember.

In der Folge wurde das Gruppenmitglied mit Notariatsakt vom zum auf die GT verschmolzen. Die Verschmelzung und die gleichzeitige Löschung des Gruppenmitgliedes wurden am im Firmenbuch eingetragen.

Als Folge der Verschmelzung stellte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom gegenüber dem bereits gelöschten Gruppenmitglied die rückwirkende Beendigung der steuerlichen Gruppe fest.

Die Feststellung der Rückabwicklung der Gruppe wurde vom Finanzamt damit begründet, dass durch die Verschmelzung die im § 9 Abs. 10 KStG 1988 normierte Mindestdauer für das Bestehen eines Gruppenverhältnisses von mindestens drei Jahren nicht erfüllt wurde.

Gegen die Rückabwicklung der Gruppe wurde Berufung eingebracht. Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, die wiederum an das bereits gelöschte und auf die GT verschmolzene Gruppenmitglied erging.

In der Folge wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Rechtsnachfolge bei Verschmelzungen ist im Umgründungssteuergesetz nicht explizit geregelt. Folglich auf das Zivilrecht, namentlich die Bestimmungen des § 220 Aktiengesetz in Verbindung mit § 225a Aktiengesetz (=AktG) zurückzugreifen. Wie schon im Anwendungsbereich des Strukturverbesserungsgesetzes gelten diese Bestimmungen mangels eigener Regelungen im GmbHG auch für Verschmelzungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. § 220 Abs. 2 Z 2 AktG regelt, dass der Verschmelzungsvertrag die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu enthalten hat. Diese Bestimmung hat aber im Hinblick auf § 225a Abs. 3 Z 1 AktG nur klarstellenden Charakter.

Laut § 225a Abs. 3 AktG treten mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft unter anderem folgende Rechtswirkungen ein:

Z 1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über........

Z 2. Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht.

Im Berufungsfall steht es fest, dass die Verschmelzung im Firmenbuch eingetragen ist. Die Bw. ist infolgedessen erloschen.

Überdies geht laut Punkt Zweitens des Verschmelzungsvertrages die Gesamtrechtsnachfolge auf die GT über. Die Gesamtrechtsnachfolge des Gruppenmitgliedes ist danach auf die GT übergegangen.

Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes

Im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides war das Gruppenmitglied im Firmenbuch bereits gelöscht und ist dessen gesamtes Vermögen samt dessen abgabenrechtlichen Rechten und Pflichten auf die GT übergegangen.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Der angefochtene Bescheid richtet sich an das nicht mehr existente Gruppenmitglied. Es liegt somit ein Nichtbescheid ohne normative Kraft vor.

Die Abgabenbehörde hat nach § 273 a BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist. Unzulässigkeit liegt beispielsweise bei mangelnder Bescheidqualität vor.

Dieser Unzulässigkeitsgrund ist im Berufungsfall erfüllt.

Die Berufung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 220 Abs. 2 Z 2 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
§ 225a Abs. 3 Z 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
§ 225a Abs. 3 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at