Berufung gegen einen Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0172 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom (Finanzonline) beantragte der Berufungswerber (Bw) A durch seine ausgewiesene Vertreterin für den Zeitraum bis einen Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO zu erlassen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass offenbar grundlos am ein Widerruf der Nachsicht gebucht wurde, sowie eine Aussetzung der Einhebung unterlassen wurde zu verbuchen.
Mit dem daraufhin erlassenen Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt gem. § 216 BAO fest, dass die Verrechnung rechtmäßig erfolgt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der am erfolgten Berufungsstattgabe betreffend die Berufung vom gegen den Bescheid vom über den Widerruf einer Nachsicht und mit Abweisung des gegenständlichen Aussetzungsantrages das Konto richtig zu stellen war, weshalb, wie im Spruch dargestellt, zu entscheiden war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung werde darauf verwiesen, dass durch die Berufungsentscheidung (richtig Berufungsvorentscheidung) vom bzw. deren Verbuchung die unrichtige Verbuchung nicht beseitigt werde.
Es werde daher beantragt die rechtsgrundlose Verbuchung des Widerrufs der Nachsicht vom aufzuheben, sowie die Aussetzung der Einhebung aufgrund der Berufung vom zu verbuchen.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer BVE dem UFS-Salzburg mit Vorlagebericht vom vorgelegt. Der Bw wurde unter anderem von der Vorlage dieser Berufung mit Verständigung vom informiert. Am 8. März langte beim UFS-Salzburg (per Telefax) eine Vorlageerinnerung des Bw betreffend die gegenständliche Berufung ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 216 BAO lautet:
Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und in wieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.
Der Bw führte im Wesentlichen aus, dass der Widerruf der Nachsicht vom rechtsgrundlos verbucht worden sei, weshalb diese Verbuchung aufzuheben sei. Weiters sei die Aussetzung der Einhebung aufgrund der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Berufung vom nicht verbucht worden.
Damit zeigt der Bw nicht auf, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bw und der Abgabebehörde bezüglich des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen durch Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände bestehe, welche in einem Verfahren gem. § 216 BAO auszutragen wäre. Der Widerruf der Nachsicht im Betrage von € 55.663,83 an Umsatzsteuer 2007 erfolgte aufgrund des Bescheides vom , welcher am zugestellt und demgemäß bereits mit verbucht werden durfte. Diese Verbuchung ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Eben so wenig dient ein Abrechnungsbescheidverfahren dazu, die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH). Es ist daher im Abrechnungsverfahren nicht zu prüfen, ob eine Abgabenfestsetzung (hier Widerruf einer Nachsicht) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Auch die spätere Stattgabe der Berufung gegen den Widerrufsbescheid ändert nichts daran, dass der ursprüngliche Bescheid wirksam wurde und auch zu verbuchen war (siehe dazu auch § 254 BAO). Eine rückwirkende Richtigstellung von Buchungen aufgrund der Stattgabe einer Berufung ist in der BAO nicht vorgesehen.
Die übrigen, im beantragten Abrechnungszeitraum ( - ), erfolgten Buchungen stellen Gutschriften bzw. eine Rückzahlung dar und wird dazu auf die Darstellung von Buchungen am Abgabenkonto zu StNr. XY verwiesen.
Bezüglich der in der Berufung vom beantragten Aussetzung der Einhebung ist auszuführen, dass diese nur nach erfolgter Bewilligung durch die Abgabenbehörde erfolgen kann. Da eine solche Bewilligung nicht erfolgte, konnte auch eine Verbuchung der Aussetzung der Einhebung nicht vorgenommen werden.
Wenn die Begründung (welcher für diesen Teil ohnedies nur Informationscharakter zukommt) teilweise im zeitlichen Widerspruch zum Datum des Bescheides steht, ist dadurch keine Rechtswidrigkeit anzunehmen, da eine (faktische) für den Bw nachteilige Auswirkung nicht aufgezeigt und auch nicht als gegeben anzunehmen ist.
Betreffend die Vorlageerinnerung ist festzuhalten, dass die Berufung bereits an den UFS-Salzburg vorgelegt war (siehe Feststellungen aus dem Akteninhalt).
Da seitens des Bw kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kommt der Berufung keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAD-07945