Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.05.2011, RV/1004-L/10

Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate, in denen der vollen Unterhaltsverpflichtung nachgekommen wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommensteuer

2009
Gesamtbetrag der Einkünfte
15.229,56 €
Einkommen
14.734,56 €
Unterhaltsabsetzbetrag
175,20 €
Einkommensteuer
903,01 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 1.236,98 €

Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 die Berücksichtigung von Zahlungen für Alimente für den Sohn Michael (geb. 1995) in Höhe von 2.280,00 €.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurden diese beantragten Zahlungen nicht berücksichtigt. Begründung wurde keine angegeben.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Bescheid vom eingereicht. Der Berufungswerber begehrt darin die Berücksichtigung der Alimentezahlungen für den Zeitraum bis in Höhe von 2.280,00 € (für den Sohn Michael).

In einem Ersuchen um Ergänzung seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber aufgefordert, die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen nachzuweisen (gerichtlicher oder behördlicher Vergleich, sonstiger Vergleich). Weiters seien die geleisteten Unterhaltszahlungen im Berufungszeitraum nachzuweisen.

In einer persönlichen Vorsprache des Berufungswerbers beim zuständigen Finanzamt am gab dieser bekannt, für den Zeitraum 01/09 bis 09/09 je 80,00 € pro Monat und für den Zeitraum 10/09 bis 12/09 je 190,00 € pro Monat bezahlt zu haben.

Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom an die Bezirkshauptmannschaft Eferding bezüglich Aktenabtretung: "Die Alimente wurden an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen geleistet. Es besteht ein Alimentationsrückstand von - 0,00 € an die Kindesmutter - 4.173,00 € an die Präsidentin/den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz. Es wird ein Unterhaltsvorschuss bis gewährt.

Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom an den Berufungswerber: "In der Unterhaltssache ihres Sohnes Michael teilen wir ihnen mit, dass auf Grund der örtlichen Zuständigkeit die Vertretung in der Unterhaltsangelegenheit von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen an die Bezirkshauptmannschaft Eferding abgetreten wurde. Sie werden daher ersucht, ab April 2010 den laufenden Unterhalt in der Höhe von 190,00 € auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Eferding zur Anweisung zu bringen. Gleichzeitig teilen wir ihnen mit, dass an das Oberlandesgericht Linz noch ein Unterhaltsrückstand in der Höhe von 4.173,00 € besteht. Sie werden ersucht, zusätzlich zu ihren monatlichen Unterhaltszahlungen einen Betrag zur Rückstandsabstattung anzuschließen bzw. sich mit uns bezüglich der Abstattung dieses Unterhaltsrückstandes in Verbindung zu setzen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Es wurde ein Unterhaltsabsetzbetrag von 204,40 € zum Ansatz gebracht. Begründend wurde auf die persönliche Vorsprache verwiesen. Aufgrund der im Jahr 2009 geleisteten Unterhaltszahlungen sei der Unterhaltsabsetzbetrag für sieben Monate zu gewähren gewesen.

Mit Eingabe vom wurde abermals Berufung eingereicht (sog. Vorlageantrag). In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber Unterhaltszahlungen für 12 Monate geleistet hätte.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt offen gelegt: Unterhalt lt. Bezirkshauptmannschaft 190,00 € * 12: 2.280,00 € Bezahlt lt. Sachbearbeiterin der Berufungsvorentscheidung: 80,00 € * 9: 720,00 € 190,00 € * 3: 570,00 € Summe: 1.290,00 €. Der volle Unterhalt sei daher nur für 6 Monate bezahlt worden. Der Unterhaltsabsetzbetrag würde somit nur für 6 Monate zustehen (lt. Berufungsvorentscheidung seien 7 Monate berücksichtigt worden). Es werde ersucht, den Nachweis des behördlich festgesetzten Unterhaltsbetrages für den Zeitraum 01-03/2009 nachzuweisen (noch bei der BH Grieskirchen festgesetzt).

Mit Eingabe vom gab der Berufungswerber bekannt, dass der Kontoauszug 1/09 nicht mehr auffindbar sei. Vorgelegt wurden die Kontoauszüge vom ; sowie vom . Darin wurden jeweils ein Überweisungsbetrag in Höhe von 80,00 € gekennzeichnet.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zustehen würde, in denen die vereinbarte Unterhaltsleistung in vollem Ausmaß nachgekommen worden sei. Es werde um Nachweis des tatsächlich gesetzlich festgelegten Unterhalts ersucht; weiters Nachweis der tatsächlich geleisteten Zahlungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten. Gem.  § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu.

Wie dieser gesetzlichen Bestimmung zu entnehmen ist, soll der Unterhaltsabsetzbetrag die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhaltes geknüpft.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr steht zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wird der Unterhalt nicht in vollem Umfang geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages hat dabei nicht zu erfolgen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für jene Monate zu, in denen der vereinbarten Unterhaltsleistung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde.

Unterhaltsvorauszahlungen sind auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen und können einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag auch für Zeiträume in den folgenden Kalenderjahren vermitteln. Unterhaltsnachzahlungen sind zu berücksichtigen, wenn sie bis zur Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht wurden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Unterhaltsnachzahlungen als außergewöhnliche Belastung kommt nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hätte der Berufungswerber monatlich einen Betrag von 190,00 € an Unterhalt bezahlen müssen. Dies hätte für das Jahr 2009 einen Jahresbetrag von 2.280,00 € ergeben. Lt. eigenen Aussagen hat der Berufungswerber aber lediglich 1.290,00 € bezahlt (9*80,00 € und 3*190,00 €). Umgerechnet auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag wurden also Unterhaltszahlungen nur für rund 6,8 Monate geleistet. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist aber nur für jene Monate zu gewähren, für welche der volle Unterhaltsabsetzbetrag geleistet wurde. Abweichend von der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes (7 Monate) war demnach der Unterhaltsabsetzbetrag für lediglich 6 Monate zu berücksichtigen. Unterhaltsabsetzbetrag 2009:6*29,20 € = 175,20 €

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at