"Geschenkgeber" bei einem treuhändig abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau BW, ADR, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx.xxx/2007, St.Nr.xxx/xxxx entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am teilte die X-Versicherungs-AG (kurz X.-Versicherung) dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit, dass aus dem Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmerin BW mit der Polizzennummer xxxx ein Betrag von € 4.802,00 an Frau SS als Bezugsberechtigte ausbezahlt worden sei.
Über entsprechende Aufforderung gab Frau BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) am eine Schenkungssteuererklärung gegenüber dem Finanzamt ab, in der Folgendes angegeben wurde:
"Ich habe anstatt ihrer Großmutter vor 18 Jahren die Versicherung von SS übernommen. Da ich in keinster Weise mit ihr verwandt bin ist Fr. S als Versicherungsausbezahlte verpflichtet auch die Gebühren zu übernehmen."
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für diese Versicherungsleistung gegenüber Frau SS Schenkungssteuer in Höhe von € 656,88 fest.
Da dieser Betrag von Frau SS nicht vollständig entrichtet wurde, erließ das Finanzamt am auch gegenüber der Bw. einen Schenkungssteuerbescheid, wobei die insgesamt mit € 656,88 festgesetzte Schenkungssteuer mit einem Teilbetrag von € 391,95 gegenüber der Bw. geltend gemacht wurde.
In dagegen eingebrachten der Berufung brachte die Bw. Folgendes vor:
"Ich habe im Jahr 1989 einen Vertrag bei der X-Versicherung als "guten Willen" meiner damaligen Nachbarin Frau HS (da sie selber "laut Angaben des damaligen Betreuers der X-Versicherung" schon zu alt gewesen war) für ihre Enkelin Fr. SS (soweit ich mich erinnere um ATS 10.000,00) abgeschlossen.
Fr. SS ist voriges Jahr vor meiner Haustüre gestanden und hat sämtliche Polizzen von mir abgeholt und mir auch einige Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt, da sie sowie ihr Begleiter (angeblich Versicherungsberater) mir sagten, dass sie sonst nicht das Geld von der Versicherung ausbezahlt bekommen.
Ich selber habe mir nichts dabei gedacht, weil der junge Mann nach eigenen Angaben auch bei einer Versicherung arbeitet und dies so alles seine Richtigkeit hat.
Bezüglich der geforderten Schenkungssteuer Ihrerseits war ich sehr verwundert, da die geforderte Steuer mehr ausmacht als der gesamte Vertrag und des weiteren ich in dem Glauben war, dass der "Beschenkte" für solche Forderungen zuständig sei.
Ich beziehe die Mindestrente und kann aus finanziellen Gründen nicht für die geforderte Summe aufkommen (siehe Anlg. 1 Pensionsbescheid).Des weiteren lege ich ihnen eine Bestätigung der X-Versicherung bei, in der hervorgeht, dass der gesamte Betrag von € 4.802,00 auf das Konto von Fr. SS überwiesen wurde (Anlg.2)."
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt ua. aus, dass bei einer Schenkung gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG der Geschenknehmer und der Geschenkgeber Steuerschuldner seien. Da die Geschenknehmer die Steuer nicht entrichtet habe, sei ein Bescheid an die Geschenkgeberin ausgestellt worden. Als Geschenkgeberin sei die Versicherungsnehmerin anzusehen, zu der auch das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde gelegt werde. Die Beweggründe, warum die Bw. als Versicherungsnehmerin aufscheine bzw. finanzielle Gründe seien für die Sachverhaltsfeststellung ohne Bedeutung. Tatsache sei, dass Frau BW Versicherungsnehmerin gewesen sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzte die Bw. noch Folgendes:
"Da die Großmutter HS zum Zeitpunkt der Versicherung zugunsten ihrer Enkelin SS zu alt war den Versicherungsklauseln zu genügen, habe ich blöder Weise die Urkunde in meinem Namen unterschrieben.Es ging um eine Einmalzahlung von ATS 10.000,00 Zehntausend Schilling !! Bei einem Betrag dieser Versicherungssumme kann der auszuzahlende Betrag lt. X-Versicherung höchsten € 2.500,00 ausgemacht haben. Das geht nicht mit rechten Dingen zu, ich glaube dass die Polizze manipuliert worden ist. Ich habe die Begünstigte SS nur einmal als Baby und ein weiteres Mal als sie 18 alt war und meine Unterschrift und Dokumente benötigte, die sie zur Auszahlung brauchte, gesehen. Zum Zeitpunkt des Ablebens ihrer Großmutter HS 1990 habe ich die Polizze an die Erben weitergegeben ohne zu ahnen, welche Folgen das für mich hat.Ich bin eine 70-jährige Mindestrentnerin und auf keinen Fall in der Lage für eine Schenkungssteuer aufzukommen, zumal ich im Grunde nichts mit der Schenkung zu tun habe und die mehr als 30% ausmacht. Da mir nicht bekannt ist, wo die besagte SS wohnt, noch eine Telefonnummer besitze, bitte ich Sie den geforderten Betrag der Begünstigten anzurechen."
Die Berufung wurde vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt, ohne dass zuvor weitere Ermittlungen getätigt worden wären oder auf das Vorbringen der Bw. eingegangen worden wäre.
Am richtete der Unabhängige Finanzsenat einen Vorhalt an das Finanzamt und wurde dem Finanzamt aufgetragen noch diverse - im Vorhalt näher angeführte - Ermittlungen durchzuführen.
Am legte das Finanzamt die Berufung der Bw. wieder dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Dabei wobei lediglich dargestellt, welche Ermittlungen durchgeführt wurden. Das Finanzamt äußerte sich jedoch nicht, welche Ergebnisse es daraus ableitet (weder im Hinblick auf den verwirklichten Sachverhalt noch für die rechtliche Beurteilung).
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Frau BW war eine Nachbarin der am geborenen Frau HS.
Im Frühjahr 1989 wollte HS einen Geldbetrag in Höhe von S 10.000,00 für ihre am geborene und somit damals kapp 1 Jahr alte Enkeltochter SS anlegen. Da Frau HS auf Grund ihres Alters keinen Lebensversicherungsvertrag abschließen konnte, erklärte sich Frau BW über entsprechende Bitte bereit, dies für Frau HS zu übernehmen. Am unterzeichnete Frau BW einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung bei der X-Versicherung mit einer einmaligen Beitragszahlung von S 10.000,00 und einer Laufzeit von 18 Jahren. Darin wurde Frau SS als Bezugsberechtigte sowohl bei Erleben als auch bei Ableben der Versicherungsnehmerin genannt.
Nachträglich wurde der Antrag insofern geändert, als der Betrag von S 10.000,00 durchgestrichen wurde und durch den Betrag von S 25.000,00 ersetzt wurde.
Letztendlich wurde auf diesen Versicherungsvertrag im Juni 1989 ein Betrag von S 25.000,00 geleistet, wobei die Geldmittel hierfür nicht von Frau BW, sondern von Frau HS stammten.
Frau HS ist am verstorbenen. Ihr geringfügiger Nachlaß wurde ihrem Sohn JS (= Vater von Frau SS) auf Abschlag seiner Forderung an bezahlten Begräbniskosten überlassen.
Im Frühsommer 2007 hat Frau SS sämtliche Polizzen bei Frau BW abgeholt und ihr einige Unterlagen (darunter eine später der X-Versicherung übermittelte "Erlebensmeldung" vom ) zur Unterschrift vorgelegt. In der Folge überwies die X.-Versicherung einen Betrag von € 4.802,00 auf das Girokonto von Frau SS.
Frau BW und Frau SS sind nicht verwandt und haben - außer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Versicherungsvertrag - keinen Kontakt zueinander.
Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf das Vorbringen der Bw. und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Sohnes von Frau HS (= Vater der Begünstigten) bei seiner Befragung durch das Finanzamt vom sowie den dem Finanzamt von der X-Versicherung übermittelten Unterlagen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorbringen der Bw. nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen sollte. Im Übrigen wurde auch vom Finanzamt keine Bedenken gegen das Vorbringen der Bw. geäußert oder irgendwelche Gründe genannt, die die Glaubwürdigkeit der Bw. erschüttern würden.
Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt für die rechtliche Beurteilung Folgendes:
Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes ua. 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Zum Wesen der Schenkung gehört neben deren Unentgeltlichkeit auch die Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden ().
Aus den Umständen des Einzelfalles lässt sich aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen (siehe zB ; vom , 96/16/0241 uva).
Im vorliegenden Fall bestand weder ein Verwandtschaftsverhältnis noch eine sonstige Nahebeziehung (wie zB Freundschaft) zwischen der Bw. und Frau SS, die einen subjektiven Bereicherungswillen der Bw. nahe liegend machen würde.
Der eigenständige Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfasst (unter anderem) bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale den Vertrag zugunsten Dritter (). Ein Lebensversicherungsvertrag ist zwar kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 881 ABGB; dennoch ist er aber ein Vertrag, wodurch einem Dritten Rechte verschafft werden sollen, der sich jedoch vom Vertrag im Sinne des § 881 ABGB dadurch unterscheidet, dass dem Begünstigten im Zweifel kein direkter Anspruch entsteht, obwohl der Vertrag vorwiegend ihm zum Vorteil gereichen soll. Auf Grund des § 166 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) erwirbt ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers (erst) mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bei einer - alternativ oder ausschließlich - auf den Erlebensfall gestellten Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten wird die dem unwiderruflich Begünstigten vom Versicherungsnehmer zugedachte freigebige Zuwendung nicht schon mit dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Begünstigung (= bei Abschluss des Versicherungsvertrages) sondern - erst - mit der Ausführung der Zuwendung vollzogen (vgl. ).
Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht (vgl. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 10a zu § 3 unter Hinweis auf BFH vom , II R 92/91, BStBl 1994 II 128).
Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (vgl. abermals Fellner a.a.O. unter Hinweis auf BFH vom , II R 54/03).
Mit Auszahlung des Versicherungserlöses von € 4.802,00 wurde die Begünstigte SS objektiv bereichert. Der an die X.-Versicherung geleistete Einmalerlag von S 25.000,00 stammte allerdings nicht von der Bw., sondern von der Großmutter der Begünstigten HS. Frau BW fehlte durch die Absprache mit Frau HS eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit. Sie war durch die mündliche Vereinbarung - gleich einem Treuhänder - gebunden und nicht berechtigt, über den Versicherungserlös anders als Zugunsten von Frau SS zu verfügen. Der Willesentschluss Frau SS zu bereichern lag zu keinem Zeitpunkt (weder bei Abschluss des Vertrages, noch im Jahr 2007 bei Leistung der für die Auszahlung des Versicherungserlöses erforderlichen Unterschriften) bei Frau BW, sondern bei der Großmutter der Begünstigten.
"Geschenkgeber" im Sinn des § 13 Abs. 1 ErbStG ist bei dem zweiten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG derjenige, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt (vgl. ua. ). Durch die vertragliche Verknüpfung des Lebensversicherungsvertrages mit einer Art Treuhandabrede wurde hier ausschließlich das Vermögen der Frau HS (bzw. deren Nachlasses) belastet, nicht aber das Vermögen der Frau BW, weshalb Frau BW nicht als Geschenkgeberin anzusehen ist.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at