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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 09.05.2011, RV/0101-K/11

Frage der Aussetzung der Einhebung in einem Sicherstellungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KGesmbH, H,S24, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Dr. Zangerl-Reiter, vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung in einem Sicherstellungsverfahren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ gegenüber der Fa. KGesmbH (in der Folge Bw.) am einen Sicherstellungsauftrag betreffend


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Abgabenart
Zeitraum
(voraussichtliche) Höhe
Umsatzsteuer
2002
68.638,50
Umsatzsteuer
2003
118.708,50
Umsatzsteuer
2004
59.544,50
Umsatzsteuer
2005
82.512,81
Umsatzsteuer
2006
2.811,17
Kammerumlage
2002
2.995,58
Kammerumlage
2003
2.783,60
Kammerumlage
2004
441,37
Kammerumlage
2005
427,99

Mit Eingabe vom erhob die Bw. einerseits Berufung gegen den angeführten Bescheid und stellte andererseits den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben bis zur Berufungserledigung.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung der Bw. gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte in dieser Eingabe erneut den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der im Sicherstellungsauftrag enthaltenen Abgaben.

Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom brachte die Bw. hinsichtlich ihres "Antrages auf Aussetzung von Abgaben" vom einen Devolutionsantrag nach § 311 BAO beim Unabhängigen Finanzsenat ein.

Mit Verfügung des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde das Finanzamt nach § 311 Abs. 3 BAO ersucht, über den Devolutionsantrag der Bw. innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu entscheiden bzw. mitzuteilen, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes nicht bzw. nicht mehr vorliege.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der am gestellte Antrag der Bw. auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO der im Sicherstellungsauftrag vom genannten Abgaben mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid und somit kein zu einer Nachforderung führender Bescheid sei. Die Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung könnten daher bei einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsbescheid keine Anwendung finden, ein diesbezüglicher Antrag sei nicht zulässig.

Dagegen erhob die Bw. mit Eingabe vom Berufung und führte darin an, dass ihrer Meinung nach eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO deshalb zulässig sei, weil der Sicherstellungsauftrag der Einhebung einer Abgabe diene und auch die Höhe der Abgabe betreffe, bei dessen Wegfall die Höhe der Abgabe zur Gänze entfalle. Im Übrigen sei jedoch das Finanzamt wegen des Devolutionsantrages vom für die Entscheidung nicht mehr zuständig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Finanzamt die Zuständigkeit zukam, über den Antrag der Bw. vom abzusprechen.

Nach § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Gemäß § 311 Abs. 3 leg.cit. hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Falle eines Devolutionsantrages einer Partei nach § 311 Abs. 2 leg.cit. der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Gemäß § 311Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3 leg.cit.) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³, Rz 41 zu § 311 unter Hinweis auf ).

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt über den bis dahin unerledigt gebliebenen Antrag vom der Bw. auf Aussetzung der Einhebung der im Bescheid vom (Sicherstellungsauftrag) enthaltenen Abgaben nach Einbringung des Devolutionsantrages der Bw. am innerhalb der vom Unabhängigen Finanzsenat mit Verfügung vom gesetzten Frist von vier Wochen mit Bescheid vom abgesprochen. Das Verfahren wurde somit rechtskonform abgeführt. Der Einwand der Bw., dass das Finanzamt für die Bescheiderlassung nicht mehr zuständig gewesen sei, geht somit ins Leere.

Weiters steht in Streit, ob die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht des Finanzamtes, dass der Antrag der Bw. auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO unzulässig sei, rechtens ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 der zitierten gesetzlichen Bestimmung sind Abgabepflichtige, die mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden sind. Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist unter Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen. Der Sicherstellungsauftrag bildet für Abgaben, deren Schuld dem Grunde nach gemäß § 4 BAO entstanden ist, bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) die Grundlage (den Titel) für die Exekution zur Sicherstellung, er ist jedoch kein - zu einer Nachforderung führender - Abgabenbescheid (vgl. ).

Eine dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragende Berufungserledigung kann daher in einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag nicht eine Herabsetzung einer Abgabenschuld ergeben.

Daher können die Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO bei einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag keine Anwendung finden. Eine diesbezügliche Antragstellung ist nicht vorgesehen.

Die Zurückweisung des Antrages der Bw. vom durch das Finanzamt erfolgte somit zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Sicherstellungsauftrag
Aussetzung der Einhebung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at