Nach § 52 FLAG 1967 ist das Studienförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes x betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind G. für die Zeit ab Juni 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind G. für die Zeit ab Juni 2002 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Bei einem Studienwechsel würden die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, in der geltenden Fassung, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. § 17 (1) Studienförderungsgesetz i.d. Fassung BGBl. I. Nr. 76/2000 laute: Ein günstiger Studienerfolg liege nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt habe oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt habe oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen habe, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Das Kind G. habe vier Semester Rechtswissenschaften inskribiert und studiere seit dem Wintersemester 2001/2002 Wirtschaftswissenschaften. Somit liege ein unzulässiger Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Zl 2 StudFG vor. Die Tatsache, dass der Sohn des Berufungswerbers aus dem Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einen positiven Studienerfolg erbracht habe, begründe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der Berufung wird im Wesentlichen angeführt, es gehe in dem Verfahren einzig und allein um die Rechtsfrage, ob sich die mit BGBl I 201/96 dahin novellierte Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 2 Studienförderungsgesetz, wonach bei einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester ein günstiger Studienerfolg nicht mehr vorliege, auf das Studienförderungsgesetz beschränke, also nicht Rechtsbestand des Familienlastenausgleichs gesetzes geworden sei. Der Berufungswerber sei dieser Ansicht, weil laut dem ihm zur Verfügung stehenden Gesetzesmaterialien § 2 Abs. 1 lit. b des für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Familienlastenausgleichgesetzes bei einem Studienwechsel nach wie vor ausdrücklich auf § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, verweise. Eine Verweisung auf das Studienförderungsgesetz in der jeweiligen Fassung oder in der Fassung der Novelle BGBl I 201/96 sei offenbar bisher nicht erfolgt. Die Finanzbehörde 1. Instanz habe dagegen mit ihrem angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass die geltende Fassung des § 17 Studienförderungsgesetz auch für den Bereich des Familienlastenausgleichsgestzes gelte. Sie habe jedoch dazu keine Begründung - etwa durch Zitierung der den § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entsprechend abändernden Gesetzesstelle - geliefert. Dieser Begründungsmangel veranlasse den Berufungswerber, seinen Standpunkt aufrecht zu erhalten und mit der Berufung weiter zu verfolgen. Denn gehe man von der nach seiner Meinung bei einem Studienwechsel nach wie vor anzuwendenen Urfassung des § 17 Studienförderungsgesetz aus, dann habe er ab wieder Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn, da mit diesem Zeitpunkt dessen günstiger Studienerfolg im neuen Studium nachgewiesen sei. Sicherlich erscheine bei objektiver Betrachtungsweise die von ihm vertretene Ungleichbehandlung auf dem Gebiete der Studienförderung einerseits und dem Gebiete der Familienbeihilfe andererseits irgendwie unbefriedigend. Dem stehe jedoch der eindeutige Wortlaut der maßgeblichen Gesetzesstellen gegenüber. Zu einer allfälligen Änderung dieses unbefriedigenden Zustandes sei aber nach der Verfassung allein der Gesetzgeber und nicht die vollziehende Gewalt bzw. Rechtsprechung berufen. Bis zu einer allfälligen solchen Gesetzesänderung habe es daher wohl oder übel bei der dargelegten Ungleichbehandlung zu verbleiben. im Übrigen sei hilfsweise vermerkt, dass die Rechtsprechung im Bereiche der Sozialverwaltung bei unklarer Rechtslage oder in sonstigen Zweifelsfällen regelmäßig zugunsten desjenigen zu entscheiden pflege, der durch das betreffende Sozialgesetz begünstigt sei. Der Begriff der "sozialen Gesetzesanwendung" habe in diesem Zusammenhang in Literatur und Rechtsprechung Eingang gefunden. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine die efolgte Abweisung seines Antrages ungerechtfertigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
In der Berufung wird angeführt, dass es in dem Verfahren einzig und allein um die Rechtsfrage gehe, ob sich die mit BGBl I 201/96 dahin novellierte Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz, wonach bei einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester ein günstiger Studienerfolg nicht mehr vorliege, auf das Studienförderungsgesetz beschränke, also nicht Rechtsbestand des Familienlastenausgleichs gesetzes geworden sei. Diesbezüglich ist aber auf § 52 FLAG 1967 zu verweisen. Dieser lautet: "Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Auf Grund der somit anzuwendenden Fassung des § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I Nr. 76/2000, liegen aber wegen des Studienwechsels nach dem dritten inskribierten Semester der Studienrichtung "Rechtswissenschaften" unbestritten die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers für die Zeit ab nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Studienförderungsgesetz anzuwendende Fassung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at