1. Rechtzeitigkeit einer Rechtsmitteleinbringung trotz falscher Behördenadresse bei richtiger Zustellung 2. Unzulässigkeit eines Zurückweisungsbescheides gegen eine Eingabe, mit der ein Mängelbehebungsauftrag unzureichend erfüllt wird.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Zurückweisung der Eingabe vom betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Dem Berufungsbegehren auf Abänderung des angefochtenen Becheides wird keine Folge gegeben. Der Bescheid des Finanzamtes X. vom wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem anhängigen Verfahren liegt nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am erging an den Berufungswerber (Bw.) ein Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes X. . Die Zustellung erfolgte lt. Rückschein am an dessen steuerlichen Vertreter.
Der Spruch des Bescheides lautete: "Ihre Eingabe vom betreffend/gegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Einkommensteuer 2001 wird zurückgewiesen".
Mit der im Bescheidspruch genannten Eingabe vom hatte der Bw. innerhalb der ihm eingeräumten Frist auf einen Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes X. vom reagiert, mit welchem er unter Verweis auf § 309a Abs.1 BAO aufgefordert worden war, seinen zum Einkommensteuer- (ESt-) Veranlagungsverfahren 2001 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom bezüglich des Vorliegens eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses zu konkretisieren.
Am langte beim Finanzamt X. die mit datierte Berufung des Bw. gegen den oa. Bescheid vom ein.
Das Kuvert, in welchem die Berufung auf dem Postweg an das Finanzamt X. übermittelt worden war, weist einen Postaufgabestempel mit dem Datum , 17:32 Uhr auf.
Abgesehen von diesem Postaufgabestempel und dem Eingangsstempel des FA vom sind dem Kuvert und dem Berufungsschriftsatz keine weiteren Datumsangaben zum Einbringungsvorgang zu entnehmen.
Sowohl der Berufungsschriftsatz als auch das Kuvert führen als Adressaten das gemäß § 249 Abs.1 BAO für die Rechtsmittelerledigung zuständige Finanzamt X. an, allerdings mit der Anschrift des (in unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft liegenden) Finanzamtes Y..
Inhaltlich verwehrte sich der Bw. im Rechtsmittel mit mehreren Argumenten gegen die Verweigerung der zum ESt-Veranlagungsverfahren 2001 beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Finanzamt.
Nach Erhebungen beim Zustellpostamt, welches eine Zustelldauer von zwei Tagen als durchaus nicht unüblich beauskunftet hatte, behandelte das Finanzamt X. die am eingelangte Berufung des Bw. als rechtzeitig und legte das Rechtsmittel, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem UFS zu Entscheidung vor. Der Berufungsvorlage schloss es zum Nachweis einer unzureichenden Sorgfalt der steuerlichen Vertretung des Bw. im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinbringung, eine ebenfalls am ausgefertigte Berufung desselben steuerlichen Vertreters für einen anderen Klienten bei, welche an das Finanzamt X. mit seiner richtigen Anschrift gerichtet war.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens nahm der Bw. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs.1 Z.1 BAO) und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs.1 Z.1 BAO) zurück.
Über die Berufung wurde erwogen:
Berufungen gegen erstinstanzliche Abgabenbescheide sind innerhalb eines Monats ab der Bescheidzustellung entweder bei der Bescheid erlassenden Behörde, bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz oder bei einer nach Ergehen des Bescheides neu zuständig gewordenen Abgabenbehörde einzubringen. Bei der Berechnung der Berufungsfrist sind die Tage des Postenlaufes nicht zu berücksichtigen (§§ 245, 249, 108 Abs.4 BAO).
Bei der Übermittlung im Postweg ist nach langjähriger Judikatur des VwGH grundsätzlich maßgeblich, ob eine Berufung vor Ablauf der Monatsfrist von der Post zur Beförderung übernommen wurde. Dies wird - solange nicht als unrichtig widerlegt - im Allgemeinen durch die Angaben des Postaufgabestempels dokumentiert. Den Postaufgabestempel erachtet der VwGH als Nachweis für die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels allerdings nur dann als relevant, wenn das betreffende Schriftstück an die zuständige Behörde adressiert war und bei dieser auch tatsächlich (wenn auch allenfalls erst nach Ablauf der Berufungsfrist) eingelangt ist (z.B. ).
Im zitierten Erkenntnis verweist der VwGH darauf, dass die Beförderung von Briefsendungen durch die Post gemäß § 9 Postgesetz 1997, BGBl I Nr. 18/98 auf Basis der in geeigneter Form veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat.
In dem vom VwGH entschiedenen Beschwerdefall waren die ab gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefdienst Inland (AGB) maßgeblich, welche unter Punkt 1.2. bestimmten, dass das Vertragsverhältnis mit der Post ausschließlich zu diesen AGB zustande komme. Punkt 1.10.1 der AGB sah vor, dass die Anschrift einer Briefsendung folgende Angaben zu enthalten habe: Empfänger, Abgabestelle, Postleitzahl und Bestimmungsort. Nach Punkt 3.2.1 der AGB waren Briefsendungen grundsätzlich nur an den Empfänger abzugeben. Falls der Empfänger an der in der Anschrift angegebenen Abgabestelle nicht auffindbar sei, werde der richtige Empfänger nur soweit ermittelt, als "dies ohne wesentliche Behinderung der Arbeitsabläufe möglich ist" (Punkt 3.2.4). Andernfalls würden Briefe dem Absender zurückgesendet.
In dem für das anhängige Verfahren maßgeblichen Zeitraum erfolgte die Beförderung von inländischen Postsendungen aufgrund inhaltlich vergleichbarer AGB.
Das Kuvert, in welchem die Berufung des Bw. vom auf dem Postweg befördert worden war, bietet keinen Anlass für die Annahme einer Fehlzustellung an die fälschlich angegebene Adresse des Finanzamtes Y. . Auch die Erhebungen der Erstbehörde beim Aufgabepostamt haben offenbar keine derartigen Hinweise hervorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Post beim Beförderungsvorgang betreffend die verfahrensgegenständliche Berufung die richtige Adresse des angegebenen Finanzamtes X. ohne wesentliche Behinderung der Arbeitsabläufe feststellen hatte können, sodass die Übermittlung direkt an das ordnungsgemäß bezeichnete, zuständige Finanzamt X. erfolgen konnte.
Da somit der Fehler in der Anschrift der richtig angeführten Empfängerbehörde zu keinem falschen Zustellvorgang geführt hat, erachtet der UFS die Bestimmung des § 108 Abs.4 BAO bei der Einbringung des Rechtsmittels vom als anwendbar und beurteilt diese Berufung, so wie die Erstbehörde, als fristgerecht eingebracht.
Damit ist für das Begehren des Bw. auf Gewährung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich seines ESt-Veranlagungsverfahrens 2001 aber noch nichts gewonnen.
Wie angeführt hat die Erstbehörde mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides nämlich nicht über den am eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Bw. entschieden sondern über dessen Eingabe vom im durchgeführten Mängelbehebungsverfahren. Eine Rechtsgrundlage ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Die abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften sehen eine bescheidmäßige Zurückweisung nur als abschließende Erledigungsform für das gesamte (ordentliche oder außerordentliche) Rechtsmittelverfahren vor, nicht aber für einzelne (Zwischen-) Eingaben im Verlauf eines Rechtsmittelverfahrens. Mängelbehebungsverfahren sind bei unzureichender Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit der Gegenstandsloserklärung des Rechtsmittels zu beenden (§ 256 Abs.3 BAO).
Für eine Zurückweisung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Eingabe des Bw. vom fehlt es somit an einer verfahrensrechtlichen Grundlage. Der vom Bw. bekämpfte Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes X. vom war deshalb aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rechtzeitigkeit Postenlauf falsche Adresse Zurückweisung abschließende Erledigung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAD-07864