Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.07.2009, RV/0789-I/08

Familienbeihilfenanspruch bei Absolvierung eines EF Academic Year Abroad


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Miterledigte GZ:
RV/0708-I/08
RV/0194-I/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, Wohnort, Straße,

vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  und 1. bis sowie

vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Feber 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. August bis

nach der am in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung gegen die Bescheide vom wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Bescheid vom 11. Feber 2009 und die dazu ergangene Berufungsvorentscheidung werden, soweit sie über den Monat August 2008 absprechen, wegen Zurücknahme des Antrages ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich des Monats September 2008 als unbegründet abgewiesen und bleibt der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Monats September 2008 unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen:

Auf Grund des Schreibens zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom gab die Beihilfenbezieherin mit Fax vom bekannt, dass ihre Tochter [Name] im Zeitraum vom [von] bis ein Sprachstudium an der EF-Privatschule in San Diego (USA) absolviert habe. Eine Studienbescheinigung der EF Education GmbH in Wien liege bei. Eine Teilnahmebestätigung und eine Bestätigung über die Absolvierung der TOEFL-Sprachprüfung werde nach Erhalt voraussichtlich im Juni 2008 übermittelt werden. Ab Juni 2008 werde sich die Tochter arbeitssuchend melden; die entsprechende Bestätigung des Arbeitsmarktservice werde ebenfalls nachgereicht.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für die Tochter ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2007 bis Mai 2008 und August 2008 zurück. Einerseits stelle ein Sprachkurs keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar, andererseits wäre Ende Juli 2008 von der Tochter eine Beschäftigung aufgenommen worden.

In der Berufung gegen diesen Bescheid legte die Beihilfenbezieherin dar, dass ihre Tochter im Juni 2007 maturiert und danach ein Englisch-Sprachstudium absolviert habe, welches die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllen würde und nicht als "Sprachkurs" tituliert werden könne.

Das Erlernen weitergehender Englischsprachkenntnisse sei zB die Voraussetzung für ein Studium in den USA, in England oder Australien bzw die Absolvierung eines Auslandsstudienjahres in diesen Ländern. Auch internationale Arbeitgeber und österreichische Firmen würden den Nachweis von Englischkenntnissen in Form eines internationalen Zertifikates verlangen.

Das Sprachstudium wäre zur Gänze von den Erziehungsberechtigten finanziert worden und sei ein Studium mit Vollzeitunterricht und Anwesenheitspflicht gewesen. Als Abschluss wäre der so genannte TOEFL-Test absolviert worden.

Dass das Studium ernsthaft betrieben worden wäre, beweise die Anzahl von 26 Unterrichtslektionen pro Woche, zu denen noch Hausübungen dazugerechnet werden müssten. Im Vergleich dazu werde bei einem Studium an einer österreichischen Universität im ersten Studienjahr lediglich eine Anzahl von acht Wochenstunden für die Gewährung der Familienbeihilfe verlangt.

Weiters wurde auf eine Informationsbroschüre des zuständigen Bundesministeriums verwiesen, in der der Anspruch auf Familienbeihilfe für arbeitssuchend gemeldete Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beschrieben ist. Die beschriebenen Voraussetzungen würden auf die Tochter zutreffen; diese habe sich "nur" während des Auslandsstudiums nicht als Arbeit suchend melden können. Auch auf den Punkt "Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen mit Auslandsbezug" wurde hingewiesen. Im Sinne dieser Ausführungen habe die Tochter Anspruch auf Familienbeihilfe während ihres Auslandsstudiums.

Die Tochter habe bereits gegen Ende des Sprachstudiums versucht eine ihren fachlichen und sprachlichen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstätte zu finden und sich sofort nach ihrer Rückkehr mit dem AMS in Verbindung gesetzt. Alle Bewerbungen hätten bislang nicht zum Erfolg geführt. Aus Gründen der Existenzsicherung habe sie sich auch nach anderen Arbeitsstellen umsehen müssen und Ende Juli 2008 begonnen, bei der Fa. [Arbeitgeber] zu arbeiten. Diese Beschäftigung könne keinesfalls als einschlägiger Berufseinstieg gesehen werden und könne daher auch nicht als Anlass für die Nichtgewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum des Sprachstudiums sein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 führte das Finanzamt begründend aus, dass der absolvierte Sprachkurs nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden könne und auch nicht Voraussetzung für das ab dem Wintersemester [J1/J2] betriebene Studium sei.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wiederum wurde vorgebracht, dass das absolvierte Sprachstudium die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug erbringe. Auch sei es nicht zulässig, den Anspruch auf Familienbeihilfe deshalb zu verneinen, weil im Anschluss an das Sprachstudium ein [Studium] begonnen worden wäre. Für ein im weiteren Verlauf angedachtes Auslandssemester in einem englischsprachigen Land wären nämlich der Nachweis guter Englischkenntnisse und der absolvierte TOEFL-Test erforderlich. Es werde daher die Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober [J-1] bis Mai [J1] beantragt.

Mit Vorhalt vom ersuchte der unabhängige Finanzsenat um weiterführende Sachverhaltsangaben. Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom ausführlich beantwortet.

2. Antrag auf Familienbeihilfe für die Monate August und September [J1]:

Mit Eingabe vom wurde von der Antragstellerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Monate August und September [J1] begehrt. Dazu führte sie aus, dass ihre Tochter mit Beginn des Wintersemesters [J1/J2] ein Studium an einer österreichischen Universität begonnen habe. Von ihrer Tochter wären sowohl nach der Matura als auch nach Beendigung des "Englisch-Sprachstudiums" jeweils die schnellstmöglichen weiteren Schritte im Rahmen ihrer Berufsausbildung unternommen worden; da ihre Tochter im Jahr [J1] zudem weniger als € 8.725,00 verdient hätte, werde die Familienbeihilfe für die oben genannten Monate beantragt.

Den abweisenden Bescheid begründete das Finanzamt damit, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung einer Ausbildung und dem frühest möglichen Beginn einer neuerlichen Ausbildung bestehe. Da der absolvierte Sprachkurs keine Berufsausbildung darstelle, bestehe für den Monat September kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Für den Monat August wäre bereits ein Vorlageantrag eingebracht worden.

In der Berufung vertrat die Antragstellerin, die Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug gegeben wären. Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe für das Sprachstudium könne nicht zur Folge haben, dass für die Monate August und September keine Familienbeihilfe gewährt werde.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Antrag hinsichtlich des Monats August zurückgewiesen, hinsichtlich des Monats September abgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass für das Monat August Familienbeihilfe bereits ausbezahlt (und in der Folge wieder rückgefordert) wurde. Betreffend das Monat September läge keine der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen vor.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Berufungswerberin aus, weshalb sie der Ansicht sei, dass eine Bekämpfung des Rückforderungsbescheides hinsichtlich des Monats August nicht sinnvoll und möglich gewesen wäre. Inhaltlich gab sie an, dass ihre Tochter nach der Matura ein "Englisch-Auslandsstudienjahr" absolviert und sich danach beim AMS als arbeitsuchend gemeldet habe. Da sich jedoch keine entsprechende Arbeitsmöglichkeit ergab, habe die Tochter "zum Zwecke einer vorübergehenden Existenzsicherung" eine zur bisherigen Ausbildung vollkommen fremde Teilzeitbeschäftigung aufgenommen. Mit dem Wintersemester [J1/J2] begann die Tochter ein Studium. Wegen einer nicht ausreichenden Information seitens des AMS, nämlich dass man sich trotz Aufnahme einer Beschäftigung als arbeitsuchend melden könne, sei diese Meldung nicht aufrecht erhalten worden.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung, welche wegen der Parteienidentität und des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam bezüglich sämtlicher Berufungen abgehalten wurde, wurde der Antrag vom , soweit er sich auf die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für den Monat August 2008 bezogen hat, zurückgenommen und ergänzend ausgeführt:

Richtig sei zwar und ergebe sich dies auch aus dem zur Ansicht vorgelegten Konvolut von Wochenplänen, dass der Unterricht jeweils halbtägig von Montag bis Freitag im Ausmaß von cirka 3,5 Stunden stattgefunden hat. Anzumerken sei jedoch, dass von der Tochter zusätzliche Einheiten im iLab, dem Sprachlabor, durchgeführt worden wären. Über Nachfrage hinsichtlich eines diesbezüglichen Nachweises wurde angegeben, dass ein Nachweis der tatsächlichen Durchführung nicht erbracht werden könne, weil die Computeraufzeichnungen nicht mehr einsehbar sind bzw schon gelöscht wurden.

Das Angebot an Freizeitmöglichkeiten könne für die gegenständliche Entscheidung nicht ausschlaggebend sein, da auch (verschiedene) Universitäten mit einem vielfältigen Freizeitangebot werben.

Es stehe derzeit noch nicht fest, ob die Tochter ein Auslandssemester oder ein Auslandsstudienjahr an einer englischsprachigen Universität absolvieren werde; sollte dies so sein, würde die Punkteanzahl aus dem TOEFL-Test wichtig sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall auf Grund der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens fest:


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1.
Die im streitgegenständlichen Zeitraum volljährige Tochter der Berufungswerberin maturierte im [Monat/Jahr] an der HTL [Ort], [Abteilung].
2.
In der Folge wurde Ende September eine bei einem Reisebüro gebuchte "EF-Education - Sprachreise" angetreten.
3.
Aus den vorgelegten Reisebestätigungen ist ersichtlich, dass der Abflug von [Ort] nach [Kursort] am erfolgte. Der Aufenthalt in [Kursort] dauerte von [von] bis . Am letztgenannten Tag erfolgte ein Flug nach [Ort2], am [Datum1] ein Flug nach [Ort3]. Der Rückflug von [Ort3] nach [Ort] erfolgte am [Datum2].
4.
Während des Aufenthaltes in [Kursort] wurden von der Tochter der Berufungswerberin folgende Englischkenntnisse vermittelnden Kurse besucht: [von-bis1] - "Upper Intermediate" (Kurs 1) [von-bis2] - "Pre-Advanced" (Kurs 2) 31. März bis - "Advanced" (Kurs 3)
5.
Dem "Course Report" ist zu entnehmen, dass die Tochter der Berufungswerberin beim Kurs 1 an 78% der abgehaltenen Stunden, beim Kurs 2 und 3 an jeweils 81% der angebotenen Stunden teilgenommen hat.
6.
Im Rahmen der besuchten Kurse wurden 26 Unterrichtslektionen zu jeweils 40 Minuten angeboten, sodass die tägliche effektive Unterrichtszeit von Montag bis Freitag im Schnitt ca. 3,5 Stunden betrug. In keiner Weise feststellbar ist, dass dazu noch Hausübungen anfallen; vielmehr wird unter dem Begriff "EF Lernerfolgsgarantie" vom Veranstalter ausgeführt, dass wenn alle Unterrichtsstunden besucht, alle im Buchungsumfang enthaltenen Übungen (in den "iLabs") erledigt, aktiv am Unterricht teilgenommen und auch in der Freizeit die Fremdsprache gesprochen wird, alle 6 Wochen (Fortgeschrittene alle 12 Wochen) eine höhere Fähigkeitsstufe erreicht wird. Nicht nachgewiesen werden konnte auch, dass zusätzliche Einheiten im iLab absolviert wurden.
7.
Nach Abschluss der gebuchten Sprachreise wurde seitens des Veranstalters ein "Diplom" ausgestellt, das die Teilnahme der Tochter der Berufungswerberin am "EF Academic Year Abroad" bestätigt. Zudem erhielt sie einen "Course Report", der die Teilnahme an den drei oben angeführten Kursen mit dem jeweiligen Anwesenheitsprozentsatz bescheinigt. Letztlich wird im "Language Assessment" in offenbar standardisierter, lediglich von der Einstufung des besuchten Kurses abhängiger Form über die Fähigkeiten der Teilnehmerin berichtet.
8.
Im Rahmen der besuchten Kurse waren keine verpflichtend abzulegenden Prüfungen vorgesehen und handelte es sich auch nicht um sogenannte "Examenskurse", welche sich sowohl hinsichtlich Dauer als auch Stundenanzahl vom "Hauptkurs" unterscheiden. Es bestand jedoch die Möglichkeit im Rahmen des Aufenthaltes das Cambridge-Examen oder den TOEFL-Test abzulegen, was hinsichtlich letzterem von der Tochter der Berufungswerberin am auch gemacht wurde.
9.
Der Kursbeschreibung des von der Tochter der Berufungswerberin besuchten "Hauptkurses" auf der Homepage des Reiseveranstalters ist zu entnehmen, dass in diesem ein breit gefächertes und sehr gutes allgemeinsprachliches Wissen vermittelt und Unterricht in Grammatik, Vokabular, mündlichem und schriftlichem Ausdruck und in speziellen Themenbereichen wie in Politik, Landesgeschichte, Wirtschaft oder Literatur erteilt wird. Von einer akademischen (Schwerpunkt)Ausbildung ist den Programmen nichts zu entnehmen und wurde ein Kurs des achten Levels (Universitätsniveau) - wie in der mündlichen Verhandlung zugestanden - ebenfalls nicht besucht.
10.
Der Homepage des Reiseveranstalters ist ferner zu entnehmen, dass der von der Tochter der Berufungswerberin besuchte "Hauptkurs" eine ausgewogene Kombination aus Sprachkurs und Freizeit darstellt, wobei das Klima [Bundesstaat] ideal für sportliche Aktivitäten ist, welche auch im Rahmen der gebuchten Veranstaltung angeboten werden. Neben dem Strand gibt es auch zahlreiche Sehenswürdigkeiten [wiezB].
11.
In den Monaten Juni und Juli 2008 war die Tochter der Berufungswerberin beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend gemeldet.
12.
Ab Ende [Monat] wurde ein Dienstverhältnis begonnen. In den folgenden Monaten (zumindest bis Jahresende) erzielte die Tochter der Berufungswerberin Einkünfte (weit) über der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG. Den Ende Juli anberaumten Vorsprachetermin beim AMS nahm sie nicht wahr; die Vormerkung als arbeitsuchend endete zu diesem Zeitpunkt.
13.
Mit Anfang des Wintersemesters begann die Tochter der Berufungswerberin an einer Universität das Bachelorstudium [Studienrichtung]. Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe ab Oktober.

Vorweg ist festzuhalten, dass während bei minderjährigen Kindern im Wesentlichen ohne Vorliegen besonderer in der Person des Kindes gelegener Voraussetzungen grundsätzlich ein Familienbeihilfenanspruch gegeben ist, die Familienbeihilfe für volljährige Kinder regelmäßig nur dann zusteht, wenn auch in der Person des Kindes gelegene besondere Voraussetzungen erfüllt sind.

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im vorliegenden Berufungsfall von Bedeutung:

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, - bei Vorliegen sämtlicher anderer Voraussetzungen - Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 besteht für die oben genannten Personen ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

§ 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 bestimmt ferner, dass die oben genannten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn diese weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen. Ab bleibt der Bezug der vorne erwähnten Leistungen ebenso wie ein Einkommen in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 Z 1 ASVG außer Betracht, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht weiter von Bedeutung ist.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem dargelegten Sachverhalt, dass die Tochter der Berufungswerberin eine Berufsausbildung mit der Matura abgeschlossen hat. Für den Zeitraum Juli bis September 2007 bestand der Beihilfenanspruch unstrittig nach § 2 Abs 1 lit d bzw lit f FLAG 1967. Das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe auch weiterhin. In der Folge der forderte das Finanzamt die ausbezahlte Familienbeihilfe jedoch ab dem Monat Oktober 2007 bis Mai 2008 und für den Monat August 2008 mit der Begründung zurück, die Sprachreise sei nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen. Für die Monate Juni und Juli 2008 bestand ein Beihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967.

Streit besteht nunmehr darüber, ob die Sprachreise wegen der im Rahmen dieser besuchten Sprachkurse als Berufsausbildung anzusehen ist und daher einen Familienbeihilfenanspruch während dieser Zeit vermittelt und ob nach der Rückkehr aus Amerika ein Familienbeihilfenanspruch bestanden hat.

1. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen - Sprachreise:

Das FLAG 1967 enthält - außerhalb der Sonderbestimmung betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen - keine eigene Definition des Begriffes "Berufsausbildung", weshalb zur Lösung der gegenständlichen Problematik auf die Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind demnach alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu subsumieren, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. bspw ). Daraus ist einerseits zweifelsfrei abzuleiten, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht (mehr) vorliegt, wenn ein Kind ohne Vorliegen einer Ausbildungsvereinbarung (Schulungsvertrag, Lehre) eine konkrete Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitplatz ausübt.

Weiters muss es Ziel der Berufsausbildung sein, in einer geeigneten und strukturierten Form die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten (eines konkreten) Berufes zu erreichen (vgl ).

Letztlich liegt es auch im Wesen einer Berufsausbildung, dass der Ausbildungserfolg durch (regelmäßig) abzulegende Prüfungen dokumentiert wird (). So sind bspw fraglos die Ausbildungen an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder anderen (berufsbildenden) Schulen, Studien an (Fach)Hochschulen, Lehren und Kursbesuche, welche mit dem Ziel der Erwerbung der für die danach mögliche Ausübung eines bestimmten Berufes notwendigen Kenntnisse und (durch entsprechende Zeugnisse dokumentierten) Fähigkeiten unternommen werden, sowie letztlich auch - wenn sie für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben sind - im Anschluss an eine abgeschlossene Schul- oder Hochschulausbildung aufgenommene praktische Ausbildungen (vgl Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 Pkt 4 lit b) dem Grunde nach als "Berufsausbildung" anzuerkennen. Dies - wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2000/14/0192, ausdrücklich festgehalten hat - auch dann, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg", kein "gesetzlich definiertes Berufsbild" und auch keinen "gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung" für den angestrebten Beruf geben sollte.

Im Gegensatz dazu wird in Literatur (vgl Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 Pkt 4 lit b) und Judikatur (vgl bspw ) einhellig die Ansicht vertreten, dass der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 angesehen werden kann; dies - wie der Gerichtshof weiter ausführt - selbst dann, wenn die Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Somit wird auch hier wieder zwischen "Ausbildung" und "Berufsausbildung" unterschieden und deutlich gemacht, dass nicht alle Bildungsmaßnahmen als "Berufsausbildung" anzusehen sind, was insbesondere auf solche zutrifft, die nicht der Erlernung eines bestimmten Berufes, sondern dem Erwerb von allgemein nützlichen Kenntnissen dienen. Zwar mögen bestimmte im Regelfall dem Allgemeinwissen dienende oder (auch) die private Lebensführung betreffende Ausbildungen für die spätere Ausübung eines konkreten Berufes zweckdienlich und wichtig sein, dennoch vermitteln derartige Kursbesuche keinen Familienbeihilfenanspruch.

In diesem Sinne hat der Unabhängige Finanzsenat in zahlreichen Entscheidungen im Besuch von Sprachkursen keine "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 erkannt (vgl , zu einem EF Studienjahr im Ausland; , zu einem Studienjahr im Ausland; -I/08, zu einem 200 Stunden umfassenden Sprach- und Kulturkurs im Ausland; -F/08, zu einem Auslandsaufenthalt als "Exchange Student").

Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes, auch wenn seitens der Berufungswerberin behauptet wird, das EF Auslandsstudienjahr könne nicht als "reiner Sprachkurs" angesehen werden, da dieses neben der Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten auch eine akademische Orientierung habe und "optimal" auf ein Studium und das zukünftige Berufsleben vorbereite. Damit bestätigt die Berufungswerberin aber bereits selbst, dass - wie auch aus den Beschreibungen der Kurse ersichtlich ist - im Rahmen dieser (ausschließlich) Sprachkenntnisse vermittelt werden und diese im Rahmen eines späteren Studiums (einer Berufsausbildung) oder des zukünftigen Berufslebens (in welchem gutes Allgemeinwissen und gute Fremdsprachenkenntnisse in nahezu jedem Beruf von Vorteil sind) Anwendung finden können. Dass in den Kursbesuchen eine Ausbildung zu einem Beruf zu ersehen wäre, wird auch von der Berufungswerberin nicht behauptet.

Dazu ist außerdem anzumerken, dass das Vorliegen "akademischer Schwerpunkte" bei dem von der Tochter nach der Buchungsbestätigung absolvierten Hauptkurs aus der Kursbeschreibung, welche ausdrücklich auf die Vermittlung eines breit gefächerten allgemeinsprachlichen Wissens hinweist, nicht ersichtlich ist. Nach der Kursbeschreibung steht vielmehr die Kommunikation und Interaktion im Alltag im Vordergrund der Kursinhalte. Zudem werden bei den besuchten Kursen keine Prüfungen abgehalten und ist auch keine Abschlussprüfung vorgesehen; der von der Tochter im Rahmen des Auslandsaufenthaltes abgelegte TOEFL-Test stellt eine im Rahmen der gebuchten Sprachreise gebotene Möglichkeit dar (siehe "Studienbescheinigung" vom und die im Wesentlichen gleich lautende Bescheinigung vom : "Der angestrebte Abschluss ist die international anerkannte Sprachprüfung TEST OF ENGLISH AS A FOREIGN LANGUAGE (TOEFL) und/oder das Cambridge Examen bzw sprachspezifische Examen.") und erfolgte vollkommen freiwillig. Auch wenn es durchaus richtig ist, dass mit diesem Test Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden können, was für Studenten aus nicht englischsprachigen Ländern eine Aufnahmevoraussetzung für ein Studium an diversen englischsprachigen Universitäten ist und dieser Nachweis allenfalls auch bei der Arbeitssuche von Vorteil ist, bleibt Tatsache, dass selbst wenn das Auslandsjahr mit den besuchten Sprachkursen ausschließlich der Ablegung dieses Tests, welcher über das Internet in standardisierter Form und vollkommen unabhängig von der Absolvierung des Auslandsjahres (auch in Österreich) abgelegt hätte werden können, gedient hätte, eine Berufsausbildung dennoch nicht gegeben wäre (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH "... selbst dann, wenn die Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist"). Im Übrigen muss festgehalten werden, dass für die Absolvierung eines Auslandssemesters/Auslandsstudienjahres im Rahmen eines inländischen Studiums von den Partnerinstituten der inländischen Universität (dabei handelt es sich gegenständlich um über 300 Bildungseinrichtungen weltweit) die Vorlage eines derartigen Tests nicht verlangt wird.

Nicht unerwähnt darf weiters bleiben, dass die "Leistungsbeurteilung" über die drei im Rahmen des Auslandsjahres besuchten Sprachkurse alleine auf Grund der Anwesenheit in den Kursen und damit völlig unabhängig von tatsächlich erzielten Lernerfolgen vorgenommen wurde.

Für die Qualifikation einer Bildungsmaßnahme als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ist nicht nur der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen entscheidend (vgl ).

Auch wenn die vorgesehenen Unterrichtszeiten ca. 3,5 Stunden an fünf Tagen in der Woche betrugen, was durchaus mit der (reinen) Vorlesungszeit diverser Studien an Universitäten vergleichbar ist, wovon die Tochter der Berufungswerberin ca. 80% auch tatsächlich besuchte, kann damit allein eine Einstufung als "Berufsausbildung" nicht erreicht werden. Während nämlich bei einem Studium regelmäßig Vor- und Nachbearbeitungszeiten und insbesondere Prüfungsvorbereitungszeiten in nicht unbeträchtlichem Umfang anfallen, kann auf Grund der Kursbeschreibung und der Beurteilung des "Lernerfolges" nur nach Anwesenheit in den Kursen nicht festgestellt werden, dass verpflichtend "Hausübungen" angefallen sind, auch wenn dies in der bereits vor Reiseantritt ausgestellten "Studienbescheinigung" vom und in der nahezu wortgleichen "Studienbescheinigung" vom mit einem Ausmaß von acht Stunden angeführt ist.

Das EF Auslandsjahr wird nämlich damit beworben, dass es eine ausgewogene Kombination von Sprachkurs und Freizeit mit zahlreichen sportlichen Aktivitäten und der Möglichkeit Sehenswürdigkeiten zu besichtigen bietet. Auch wird ausdrücklich auf das gute Klima und den schönen Strand in [Kursort] hingewiesen.

Unter diesen Gesichtspunkten stellt das "EF Academic Year Abroad" eine Auslandsreise verbunden mit dem Besuch von (drei) Sprachkursen dar, welche den Teilnehmern - allenfalls gedacht als Belohnung für den erfolgreichen Schulabschluss - das Kennenlernen eines anderen Landes und einer fremden Kultur ermöglicht. Dass sich die dabei in einem ohne Leistungsdruck und -kontrolle gestalteten Umfeld erworbenen allgemeinen Sprachkenntnisse positiv auf ein weiterführendes Studium bzw auf die spätere Berufslaufbahn auswirken können, wurde bereits oben erwähnt; dennoch kann nicht bestritten werden und ergibt sich dies auch aus den "Studienbescheinigungen" vom und vom , dass selbst der abgelegte TOEFL-Test ausschließlich Fremdsprachenkenntnisse bescheinigt, nicht aber einen Nachweis der Befähigung zur Ausübung eines konkreten Berufes darstellt.

Letztlich ist aus dem Zusammenhang aller Umstände des gegenständlichen Falles somit weder vom Lehrinhalt (Vermittlung allgemeinsprachlichen Wissens ohne Bezugnahme auf berufsbezogene Spezialkenntnisse), noch von der Art und dem Rahmen der Veranstaltung mit nur halbtätigem Unterricht (ohne Nachweis der verpflichtenden Absolvierung von Prüfungen, Hausübungen oder zusätzlichen Lerneinheiten) und dem Werben mit rein touristischen Freizeitbeschäftigungen her, vom Vorliegen einer ernstlichen und zielstrebigen Berufsausbildung auszugehen.

Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 93/14/0100, Ausbildungsteilen, die aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, dennoch die Eigenschaft als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zugebilligt hat; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Ausbildungsteile im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme, welche gesamtheitlich betrachtet als Ausbildung zu einem Beruf anzusehen ist, anfallen.

Dass sich die Tochter der Berufungswerberin nach Abschluss der HTL-Ausbildung offenbar selbst noch nicht im Klaren war, ob sie zu arbeiten oder eine weitere Ausbildung beginnen will (Meldung als arbeitsuchend im Juli 2007, Meldung als arbeitsuchend im Juni und Juli 2008, Beginn Studium im Wintersemester 2008/09) ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt. Letztlich wurde ein Studium begonnen, für welches Fremdsprachenkenntnisse keine Aufnahmevoraussetzung sind, sodass die Absolvierung des Auslandsjahres nicht einmal unter diesem Gesichtspunkt bei weitestmöglicher Auslegung des Inhaltes der genannten Judikatur als Teil einer konkret beabsichtigten unmittelbar danach begonnenen Berufsausbildung (vgl , bei einem EF Kurs mit 30 Unterrichtseinheiten pro Woche und wirtschaftlicher Ausrichtung bei danach begonnenem Studium der Internationalen Betriebswirtschaft und Anrechnung von abgelegten Prüfungen) angesehen werden kann. Die Vorteilhaftigkeit für ein vielleicht einmal ins Auge gefasstes (Auslands)Studium, für das derzeit in keiner Weise konkrete Anhaltspunkte vorliegen, oder ein mögliches (aber beim von der Tochter begonnenen Studium nicht verpflichtendes) Auslandsstudienjahr im Rahmen des begonnenen oder eines anderen Studiums (diesbezüglich werden regelmäßig die Leistungen in den einschlägigen Vorlesungen des Studiums für die Reihung herangezogen) reicht gegenständlich jedoch keinesfalls aus, um einen derart engen Zusammenhang herzustellen, sodass das Auslandsjahr in [Kursort] als Teil der späteren Ausbildung anzusehen wäre.

Befand sich die Tochter der Berufungswerberin somit während der "Sprachreise" nicht in Berufsausbildung, konnte sie im gegenständlichen Fall während dieser Zeit auch keinen Familienbeihilfenanspruch vermitteln.

Wurden, wie im gegenständlichen Fall, die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge, auf welche ein Anspruch nur besteht, wenn auch Familienbeihilfe gewährt wird, bereits ausbezahlt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese zu Unrecht bezogen wurden, sind die ausbezahlten Beträge nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 zurückzuzahlen.

2. Familienbeihilfe für die Monate August und September [J1] - Zeit zwischen der Rückkehr und der Aufnahme des Studiums

Nach der Rückkehr aus Amerika meldete sich die Tochter der Berufungswerberin beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend. Die Vormerkung dauerte bis Ende [Monat] und endete, da die Tochter - laut Auskunft des Arbeitsmarktservice vom - den vereinbarten Vorsprachetermin nicht mehr wahrgenommen hat. Da - was im gegenständlichen Fall unstrittig ist - in den Monaten Juni und Juli die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 iVm § 10 Abs 2 FLAG 1967 erfüllt waren, bestand in diesem Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im letztgenannten Monat begann die Tochter ein Dienstverhältnis. Mit Aufnahme eines Dienstverhältnisses, bei welchem ein Entgelt erzielt wird, welches die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt, gilt eine Person nicht mehr als arbeitslos (§ 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977). Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, ob die Tochter der Berufungswerberin eine Bestätigung als Arbeitssuchende für die Monate August und September nicht mehr erhalten hat, weil sie den Vorsprachetermin nicht eingehalten hat oder weil sie - durch die Aufnahme des Dienstverhältnisses - ohnehin nicht mehr als arbeitssuchend vorgemerkt worden wäre. Tatsache ist jedenfalls, dass für die in Rede stehenden Monate keine Bestätigung des AMS vorgelegt werden kann. Eine derartige Bestätigung wäre aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht entscheidend, ob die ausgeübte Berufstätigkeit den zuvor erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, da das Gesetz als Anknüpfungspunkt einzig die Vorlage der erwähnten Bestätigung fordert und diesbezüglich keinerlei Ermessensspielraum gewährt wird.

Insoweit erübrigt sich auch eine Erörterung, ob beim Bezug von über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkünften aus einem Dienstverhältnis und Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung des AMS - wie die Berufungswerberin vermeint - dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 überhaupt vorgelegen haben könnten.

Im Monat [Monat+1] bestand somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da keine der oben angeführten Gesetzesstellen zutrifft. Weder stand die Tochter der Berufungswerberin in Berufsausbildung, noch war sie als arbeitsuchend gemeldet; nachdem das Auslandsjahr keine (eigenständige) Berufsausbildung mit entsprechendem Abschluss war, kann auch § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 keinen Familienbeihilfenanspruch vermitteln. Die mit Bescheid vom vorgenommene Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Monat [Monat+1] ist somit ebenfalls zu Recht erfolgt.

Hinsichtlich des Monats [Monat+2] gilt oben Gesagtes mit der Einschränkung, dass ein Anspruch aus § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung) auch dann nicht abgeleitet werden könnte, wenn das Auslandsjahr, bei welchem die Kurse mit Ende [Monat-1] geendet haben und danach eine reine Urlaubsreise anschloss, als Berufsausbildung mit entsprechendem Abschluss anzuerkennen wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, kann nämlich die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung weder als Ausbildungszeit () noch als unschädliche Lücke zwischen zwei Ausbildungsarten () angesehen werden, da - wie der Gerichtshof im letztgenannten Erkenntnis ausdrücklich festhält - für volljährige Kinder nach Abschluss einer Berufsausbildung lediglich für drei Monate (welche im Regelfall die an die Berufsausbildung anschließende Ferienzeit bis zur Möglichkeit der Aufnahme einer weiteren Ausbildung umfassen) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Im gegenständlichen Fall hat die Tochter der Berufungswerberin ihre (erste) Berufsausbildung an der HTL im [Monat/Jahr] abgeschlossen, die nächste (weitere) Berufsausbildung wurde in Form eines Universitätsstudiums erst mit dem Wintersemester [J1/J2] begonnen, sodass mit Ablauf der Dreimonatsfrist nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bis zur Aufnahme des Studiums, mit Ausnahme der Monate, in welchen eine entsprechende Meldung beim AMS gegeben war, keine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben war und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage: Übertragung der Schallträgeraufnahme der mündlichen Verhandlung

Innsbruck, am

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