Rückzahlung nur bei bestehendem Guthaben
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0887-W/04-RS1 | Erst wenn sich bei Buchung einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verrechnungsbestimmungen ein Guthaben ergibt, kann es zurückbezahlt werden. Maßgebend sind dabei die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des OG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückzahlung (§§ 239, 240, 241 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Rückzahlung seines "Guthabens aus diversen Veranlagungen", da aufgrund der Sorgepflicht für seine Ehegattin sowie Alimentationszahlungen für seinen Sohn F das Einkommen unter dem Existenzminimum liege.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass das Abgabenkonto einen Rückstand aufweise.
In der dagegen erhobenen Berufung vom führte der Bw. aus, dass er von einer geringfügigen Berufsunfähigkeitspension und einer kleinen Invaliditätspension die Lebenshaltungskosen für sich sowie seine Ehefrau und Alimente für seinen Sohn F bestreiten müsse, so dass durch die Nichterstattung des Guthabens aus der Dienstnehmerveranlagung ein großer Härtefall eingetreten sei. Die laufenden Einkünfte mit dem Rückstand aus gewerblicher Tätigkeit zu verquicken sei seiner Ansicht nach nicht rechtmäßig und äußerst unsozial. Es werde daher die Aufhebung des ergangenen Bescheides und die Rückzahlung des Guthabens erwartet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führt der Bw. mit Schreiben vom aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Betrag um die vorläufig vorgenommene unzulässige Besteuerung der Invaliditätsrente handle, welche nicht gegen eine andere Steuerschuld verrechnet werden dürfe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 239 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Aus § 213 Abs. 1 BAO ergibt sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (). Unter einer zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen (, 0200). Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind z.B. die veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen () die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag,... (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 213Tz. 1 und 2).
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und 2). Ebenso ist die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Rückzahlungsverfahren nicht zu prüfen.
Die Einkommensteuer 2002 mit einem Überschuss in der Höhe von € 137,47 wurde am verbucht. Im Zeitpunkt der Verbuchung bestand auf dem Abgabenkonto ein Rückstand in der Höhe von € 934,47. Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (). Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().
Entscheidend für die gegenständliche Berufung ist daher, dass auf dem Abgabenkonto des Bw. im Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am die Summe der Lastschriften die der Gutschriften überstieg, so dass kein rückzahlbares Guthaben iSd § 239 Abs. 1 BAO mehr zur Verfügung gestanden ist.
Die Abweisung des Rückzahlungsantrages war daher rechtmäßig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Guthaben Gutschrift Rückzahlung Buchungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at