Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.10.2004, RV/4590-W/02

Einräumung eines Fruchtgenussrechtes als Sicherungsgeschäft zu einer Schenkung auf den Todesfall

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4590-W/02-RS1
Ein gegenseitig eingeräumtes Fruchtgenussrecht kann zur Sicherung einer gegenseitigen Schenkung auf den Todesfall dienen, wenn eine Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes grundbücherlich nicht möglich ist. Noch dazu, wenn losgelöst von diesem Vertrag die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, da die beiden Vertragsteile vor und nach Einräumung des Fruchtgenussrechtes jeweils über einen halben Liegenschaftsanteil nutzungsberechtigt sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.K., A., vertreten durch Herrn Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rückerstattung der in Stempelmarken entrichteten Rechtsgebühr entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und dem Antrag auf Rückerstattung der in Stempelmarken entrichteten Gebühr in der Höhe von S 3.984,-- (nunmehr € 289,53) stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Am wurde zwischen Frau A.K. und ihrer Schwester Frau M.K. ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen. Mit diesem Vertrag haben sich die Vertragsparteien jeweils wechselseitig deren Hälfteanteil an der Liegenschaft, auf deren Todestag geschenkt. In den Punkten "Sechstens" und "Siebentens" des Vertrages räumen die Vertragsparteien auf deren Hälfteanteil dem anderen Vertragsteil ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein, welches jedoch im Grundbuch nicht einverleibt werden kann.

Im Punkt "Achtens" und "Neuntens" dieses Vertrages räumen einander die Vertragsteile an deren Hälfteanteil an der Liegenschaft dem jeweiligen anderen Hälfteeigentümer der Liegenschaft ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht ein. Die Einwilligung zur Einverleibung dieser Rechte im Grundbuch wurde im Punkt "Elftens" erteilt. Eine Bewertung erfolgte im Punkt "Zwölftens". Für die Einräumung der gegenseitigen Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes wurde eine Gebühr in der Höhe von S 3.984,-- in Stempelmarken entrichtet.

Am wurde ein Antrag auf Rückerstattung des für die gegenseitige Einräumung des Fruchtgenussrechtes in Stempelmarken entrichteten Betrages gestellt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die gegenseitige Einräumung des Fruchtgenussrechtes an den jeweiligen Hälfteanteilen wirtschaftlich gesehen keine Änderung für eine der beiden Seiten ergebe und somit wirtschaftlich gesehen vollkommen sinnlos wäre und hier zwei Sicherungsgeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz des Gebührengesetzes vorliegen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung, dass die wechselseitige Einräumung des (von den Parteien selbst bewerteten) Fruchtgenussrechtes als gebührenpflichtige Dienstbarkeit zu werten sei, als unbegründet abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass eine Verbücherung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zwischen Geschwistern nicht möglich sei und deshalb, um eine grundbücherliche Sicherung zu erreichen, das gegenseitige Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 364c ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet wurde und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.

Nur bei Liegenschaften erhält das Verbot durch Verbücherung Wirkung gegen Dritte, wenn es zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern (einschließlich Wahl- und Pflegekindern und deren im gleichen Rechtsverhältnis stehenden Nachkommen) oder zwischen Eltern und Schwiegerkindern (Stiefkindern) begründet ist. Andernfalls ist es gar nicht eintragungsfähig. Keine dingliche Wirkung hat dieses Verbot jedoch zwischen Geschwistern.

Zur Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte verpflichteten sich beide Vertragsteile, die ihnen jeweils gehörigen Hälfteanteile der Liegenschaft weder zu belasten noch zu veräußern. Da es sich bei den Vertragspartnern um Geschwister handelt, ist eine grundbücherliche Sicherstellung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach § 364c ABGB nicht möglich. Um dennoch eine grundbücherliche Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte zu erreichen, haben die Vertragspartner einander die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes eingeräumt.

Losgelöst von diesem Vertrag betrachtet ergibt die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes wirtschaftliche keinen Sinn, da beide Vertragsteile nach gegenseitiger Einräumung des Fruchtgenussrechtes ob dem den anderen Vertragspartner gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft jeweils über einen halben Liegenschaftsanteil nutzungsberechtigt sind. Dieser Zustand wäre auch gegeben, wenn das wechselseitige Fruchtgenussrecht nicht eingeräumt worden wäre. Die Einräumung des Fruchtgenussrechtes kann daher nur den Sinn haben, dass damit eine grundbücherliche Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte erreicht wird.

Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GebG die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dieses gilt aber gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GebG aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung und Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte oder Nebenverabredungen, gleichgültig, ob das Hauptgeschäft nach dem Gebührengesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt. Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GebG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft, welche alle kumulativ gegeben sein müssen:

Das Hauptgeschäft muss einer Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes oder einer Verkehrsteuer unterliegen, das Sicherung- oder Erfüllungsgeschäft muss in der selben Urkunde wie das Hauptgeschäft enthalten sein, das Nebengeschäft muss zur Erfüllung oder Sicherung des Hauptgeschäftes dienen und das Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäft muss zwischen den selben Vertragspartnern wie das Hauptgeschäft abgeschlossen werden.

Das Hauptgeschäft ist im gegenständlichen Fall die gegenseitige Schenkung der Liegenschaftshälften auf den Todesfall. Dieses Hauptgeschäft unterliegt auf jeden Fall einer Verkehrsteuer. Das gegenseitig eingeräumte Fruchtgenussrecht dient als Ersatz für die grundbücherlich nicht mögliche Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zur Sicherung des Hauptgeschäftes. Parteienidentität liegt auch vor, da an diesem Vertrag nur die beiden Vertragsteile beteiligt sind. Da auch noch die Einräumung des Fruchtgenussrechtes in derselben Urkunde wie das Hauptgeschäft enthalten ist, sind hier die Voraussetzungen für die Befreiungsbestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GebG erfüllt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fruchtgenussrecht
Sicherung
Veräußerungsverbot
Schenkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at