zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 09.05.2011, ZRV/0308-Z1W/07

Zollschuld nach Art. 204 ZK, Verjährung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Stephansplatz 8a, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/44878/60/98, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Zollschuld ist gemäß Art. 221 Abs. 3 Zollkodex verjährt.

Entscheidungsgründe

Nach Aufhebung der im Vorverfahren ergangenen Berufungsvorentscheidung mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates GZ ZRV/0092-Z2L/2004 vom und Aufhebung des Erstbescheides mittels Berufungsvorentscheidung teilte das Zollamt Wien mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin (Bf.) eine nach Art. 204 ZK in Folge Pflichtverletzung entstandene Zollschuld samt Nebengebühren für Beförderungsmittel in der Höhe von € 32.655,25 an Zoll, € 390.711,69 an EuSt und € 59.606,40 an Abgabenerhöhung mit.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bekämpft die Berufungswerberin diesen Bescheid mit den Argumenten der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und dem Einwand der bereits eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches laut der in der Beilage enthaltenen Berufung.

Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Unter Aufrechterhaltung und umfangreicher Ausführung der bereits in der Berufung geltend gemachten Argumente laut dem in der Beilage enthaltenen Schriftsatz erhob die Bf. nunmehr Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen darf auf die Begründung in dem, dem gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zu Grunde liegenden Erstbescheid vom verwiesen werden.

Die Abgabenvorschreibung gründete sich darauf, dass R. Schubleichter unter Verwendung von Schubschiffen des Re. Schifffahrtsunternehmens N. Schottertransporte im Binnenverkehr auf der Donau durchgeführt haben. Dadurch habe die N. mit diesen eingangsabgabepflichtigen Beförderungsmitteln, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden waren, unzulässige Binnentransporte durchgeführt und damit eine aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens entstandene Verpflichtung nicht erfüllt.

Nach Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Nach Abs. 3 leg. cit. darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird idF der seit geltenden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 2700/2000 ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Konnten die Zollbehörden jedoch auf Grund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 beträgt diese Frist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten.

Im vorliegenden Aktenvorgang finden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von hinterzogenen Abgaben. Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm dem, dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelten Aktenvermerk zufolge, da innerhalb der 5-jährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 FinStrG kein Verantwortlicher ausgeforscht werden und sohin auch keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt werden konnte, von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand und legte den Aktenvorgang ab.

Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom , Rs. C-201/04 ("Molenbergnatie NV"), ausgesprochen hat, verjährt mit dem Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehenen Frist, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme, der Anspruch auf Entrichtung der Zollschuld, was der Verjährung der Schuld selbst und damit ihrem Erlöschen gleichkommt. Daher ist Art. 221 Abs. 3 ZK - anders als Art. 221 Absätze 1 und 2 ZK - als materiellrechtliche Bestimmung anzusehen.

Aus diesem Urteil folgt, dass eine Zollschuld nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln unterliegt, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde.

Im Beschwerdefall ist die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 2 ZK jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die Pflichten aus der vorübergehenden Verwendung verletzt worden sind, entstanden. Die Verjährungsfristen haben somit jeweils im Zeitraum September 1998 und April 1999 zu laufen begonnen. In diesem Zeitraum galt Art. 221 Abs. 3 ZK in der Fassung vor der durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 2700/2000 eingefügten Bestimmung über die Aussetzung dieser Frist durch die Erhebung eines Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK. Daraus folgt, dass nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Art. 221 Abs. 3 ZK die Verjährung der Zollschuld unabhängig davon zu beurteilen ist, ob ein Rechtsbehelf erhoben wurde oder nicht ().

Im Beschwerdefall war somit die Zollschuld jeweils im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahre 2006 bereits erloschen, dies unabhängig davon ob die im vorangegangenen durch Stattgabe und Behebung der Bescheide vom abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahrens die Mitteilung des Abgabenbetrages ursprünglich innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte. Weiters war Sache des verfahrensgegenständlichen Abgaben- und Rechtsbehelfsverfahrens nunmehr nicht mehr die Weitergabe der Beförderungsmittel, sondern im vorliegenden Verfahren deren nicht bestimmungsgemäße Verwendung, nämlich zur Durchführung von Binnentransporten.Diese Erwägungen standen einer buchmäßigen Erfassung und Mitteilung der Abgabenschuld daher entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at