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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 01.10.2007, ZRV/0260-Z3K/07

Berufung wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan; unzutreffende Bescheidbezeichnung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0260-Z3K/07-RS1
Zollorgan im Sinne des § 85a Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG als Ausfluss des § 85f ZollR-DG ist jedes Organ, das für die Zollbehörden in Vollzug der ihnen durch Gesetz (§ 14 AVOG) aufgetragenen Aufgaben tätig wird. Es besteht keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde aufgrund des im Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehenen Instanzenzuges. § 85f ZollR-DG selbst stellt die Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des in § 85a bis § 85e ZollR-DG normierten Rechtsschutzsystems in jenen Fällen dar, in denen Zollbehörden nicht auf dem Gebiet des Zollrechts oder der sonstigen von § 2 abs. 1 und Abs. 2 ZollR-DG erfassten Rechtsbereiche tätig werden.
ZRV/0260-Z3K/07-RS2
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen (§ 93 Abs. 2 BAO). Die fehlende Bezeichnung als Bescheid ist aber dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben. Gleiches gilt auch im Falle der unzutreffenden Bescheidbezeichnung als "Berufungsvorentscheidung", wenn die Zurückweisung einer Berufung normativ verfügt wird. Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde, der Spruch sowie die Unterschrift.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn A., vertreten durch B., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. a., betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Wie bereits das Zollamt X. in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung dargestellt hat, hat der Beschwerdeführer (Bf.) durch seine Vertreter beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) X. mit Schriftsatz vom eine Beschwerde gem. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes BGBl.Nr. 51/1991 (AVG), mit der Behauptung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrechtes gem. Art. 9 Staatsgrundgesetz RGBl.Nr. 1867/142 (StGG) eingebracht. Die Rechtsverletzung sei durch das Betreten des Objektes Y. am in der Zeit zwischen 13:45 Uhr und 14:52 Uhr durch zwei Kontrollpersonen der Abteilung KIAB (Kontrolle gegen illegale Ausländerbeschäftigung) des Zollamtes X. und des namentlich genannten Gruppeninspektors C. der Polizeiinspektion Z. erfolgt, weil der Bf. das Betreten des Objektes nicht gestattet habe und die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen wären.

Der UVS X. hat die angesprochene Maßnahmenbeschwerde unter Hinweis auf § 6 AVG mit Schreiben vom dem Zollamt X. zuständigkeitshalber übermittelt. Nach Auffassung des UVS X. habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren, in welchem am auch eine mündliche Verhandlung abgeführt worden war, zweifelsfrei ergeben, dass neben dem Handeln der Organe des Zollamtes auch das Handeln des Exekutivbeamten C. nach § 27 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, dem Zollamt X. und nicht etwa der Bezirkshauptmannschaft X1 zuzurechnen ist.

Das Zollamt X. wies die Maßnahmenbeschwerde in seiner als "Berufungsvorentscheidung" überschriebenen und unzutreffend mit einer Rechtsbehelfsbelehrung für Berufungsvorentscheidungen gem. § 85b Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 659/1994 versehenen Erledigung vom , Zahl: 600000/01897/02/2007, in seiner normativen Wirkung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 1961/194, im wesentlichen unter Hinweis auf § 85b Abs. 1 ZollR-DG, mit der Begründung zurück, die als Berufung zu wertende "Maßnahmenbeschwerde" sei nicht fristgerecht innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, ...., eingebracht worden.

In der beim Unabhängigen Finanzsenat am eingebrachten - wieder mit "Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 67 Abs. 1 Z 2 AVG" bezeichneten - Eingabe vom wandte sich der Bf. gegen die vorbezeichnete als Berufungsvorentscheidung überschriebene Erledigung des Zollamtes X. vom 14. März (richtig: ), GZ. b.. Der Unabhängige Finanzsenat trat diese Eingabe, zumal sie zufolge ihres Begehrens gegen die Zurückweisung der als zunächst beim UVS X. eingebrachten "Maßnahmenbeschwerde" gerichtet und daher als Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid zu werten war, an das Zollamt X. als Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe im Sinne des § 85b Abs. 2 ZollR-DG ab. Der Bf. vermeinte in seinem Schriftsatz, die formlose Weiterleitung der Maßnahmenbeschwerde sei durch den UVS X. zu Unrecht erfolgt. Vielmehr hätte dieser einen rechtsmittelfähigen Unzuständigkeitsbescheid erlassen müssen. Nicht das Zollamt sondern der UVS sei (zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde) zuständig, weil ein Polizeibeamter kein Zollorgan sei und auch nicht in Form eines Assistenzeinsatzes für die KIAB des Zollamtes X. zu einem Zollorgan werden könne. Die Maßnahmenbeschwerde gegen ein Exekutivorgan könne niemals unter § 85a ZollR-DG subsumiert werden. Für den Fall, dass das Zollamt zuständig ist, sei nach Ansicht des Bf. die Maßnahmenbeschwerde nicht verspätet gewesen, weil dem Bf. nicht zugemutet werden könne, dass er den faktisch handelnden Polizeibeamten C. allenfalls der Zuständigkeit des Zollamtes X. zurechnen konnte oder müsste. Der Bf. wies schließlich darauf hin, dass nach seinem Dafürhalten die unterschiedlichen Rechtsmittelfristen einerseits nach § 85a ZollR-DG mit 1 Monat und nach § 67 (richtig: § 67c) Abs. 1 Z. 2 AVG mit 6 Wochen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen. Im Falle einer meritorischen Entscheidung werde jedenfalls die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten und geschützten Hausrechtes seitens des einschreitenden Polizeibeamten und der Organe der KIAB geltend gemacht. Für den Bf. sei nicht erkennbar, weshalb vom Zollamt eine "Berufungsvorentscheidung" erlassen wurde, obschon keine Berufung eingebracht worden sei.

Das Zollamt hat die Eingabe vom ebenfalls als Berufung gegen den fälschlich mit "Berufungsvorentscheidung" überschriebenen Zurückweisungsbescheid vom gewertet und die Berufung mit der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom , Zahl a., als unbegründet abgewiesen.

In seiner wiederum als "Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 (gemeint ist offensichtlich richtig: Z. 2) B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG" bezeichneten Beschwerde vom , schildert der Bf. zunächst den dem Verfahren zugrunde liegenden Vorfall des Einschreitens der Kontrollorgane der KIAB und des bezeichneten Polizeibeamten vom und wiederholt sodann im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der UVS X. habe es verabsäumt, einen förmlichen rechtsmittelfähigen Unzuständigkeitsbescheid zu erlassen. Der Bf. sei nach wie vor der Ansicht, der UVS X. sei zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde zuständig, weil ein Polizeibeamter kein Zollorgan sei. Für den Bf. sei nicht erkennbar gewesen, dass der Polizeibeamte den Organen der Kontrolle der illegalen Beschäftigung (KIAB) assistiert hat, weil dieser sich nicht entsprechend deklariert habe. Dem Bf. sei nicht ausreichend der Zweck der Amtshandlung zur Kenntnis gebracht worden. Der UVS X. hätte für den Fall, dass die Beschwerde inhaltliche Mängel aufgewiesen hat, den Bf. die Behebung der Mängel ... auftragen müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Zollamt X. am zu Zahl b. eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat , obschon es sich bei der Eingabe des Bf. (an den UVS X. ) vom um eine Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gehandelt habe. Das Zollamt habe in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung lediglich auf ein VfGH-Erkenntnis ( B 1390/2) verwiesen und die Bezug habenden Bestimmungen des § 85f ZollR-DG sowie die der §§ 85a bis 85e ZollR-DG, wonach letztere auch dann von den Zollbehörden zur Anwendung zu bringen seien, wenn die Zollbehörden nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 leg.cit. tätig werden, zitiert, jedoch nicht ausgeführt, warum das Handeln des Polizeibeamten C. der KIAB zuzurechnen sei. Aber auch für den Fall, dass der Polizeibeamte in Form eines Assistenzeinsatzes für die KIAB tätig gewesen sei, werde er damit nicht automatisch zu einem Zollorgan.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat X. ist bei der Überprüfung des Bezug habenden Sachverhaltes zum Ergebnis gekommen, dass sowohl die Handlungen der Angehörigen der KIAB des Zollamtes X. als auch jene des zur Assistenzleistung beigezogenen Polizeibeamten C. im Zusammenhang mit den Amtshandlungen am am Anwesen des Bf., welches örtlich im Amtsbereich des Zollamtes X. liegt, als Kontrollmaßnahme und damit als eine in Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl.Nr. 18/1975, den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis zugewiesene Aufgabe dem Zollamt X. zuzurechnen waren. Im § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftraum-Zollämter Verordnung), BGBl.Nr. 2004/121, wurde dem Zollamt X. in X. der örtliche Amtsbereich des (gesamten) Bundeslandes X. zugewiesen. Gemäß § 27 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, haben alle Behörden und Ämter, ..... im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG ..... bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Gemäß § 27 Abs. 3 leg.cit. haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Dem gesamten Aktengeschehen kann nicht entnommen werden, dass das Einschreiten der Zollbeamten und des assistierenden Polizeibeamten nicht als eine dem Zollamt X. zugewiesene Aufgabe in Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes gewesen wäre. Vom Bf. wird die Art der Kontrolle nicht in Streit gestellt, zumal er - auch in seiner Beschwerde vom - darlegte, er habe dem Wortführer des Kontrollkommandos mitgeteilt, dass sein Gastgewerbebetrieb seit Monaten geschlossen sei, ..., er allein stehend sei und zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Dienstnehmer mehr habe .... . Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte in einer anderen Funktion als in jener des Assistenzeinsatzes für die Zollbehörde eingeschritten wäre. Der Bf. erkannte, dass die Beamten nach illegal beschäftigten Dienstnehmern suchten und die Kontrollaktion im Rahmen des Vollzuges des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes erfolgte. Die Kontrollaktion war mithin der hiefür zuständigen Zollbehörde, diesfalls dem Zollamt X., zuzuordnen. Der Umstand, dass der Bf. allenfalls in Unkenntnis der Zuständigkeitsbestimmungen des § 14 Abs. 1 Z. 5 nicht den zutreffenden administrativen Instanzenzug für einen Rechtsbehelf zur Geltendmachung einer Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ansprach, war weder dem (unzuständigen) Unabhängigen Verwaltungssenat X. noch der (zuständigen) Zollbehörde anzulasten. Eine rechtzeitige Erkundigung beim Zollamt hätte den Bf. ohne weiteres die Zuordnung der Kontrollmaßnahme zum Aufgabenbereich des Zollamtes X. und den Umstand erkennen lassen, dass sämtliche einschreitenden Beamten für die Aufgabenerfüllung des Zollamtes tätig wurden. Dass der Terminus "Zollorgan" im Sinne des § 85a Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG als Ausfluss einer sachlich-funktionellen Zuständigkeit hinsichtlich des im Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehenen administrativen Instanzenzuges zu verstehen ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem - bereits vom Zollamt X. zitierten - Erkenntnis vom , Zl. B 1390/02, festgestellt. Zollorgan im Sinne dieser Bestimmung als Ausfluss des § 85f ZollR-DG ist jedes Organ, das für die Zollbehörden in Vollzug der ihnen durch Gesetz (§ 14 AVOG) aufgetragenen Aufgaben tätig wird. Es besteht keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde aufgrund des im Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehenen administrativen Instanzenzuges. Der Verfassungsgerichtshof hat darin auch dargetan, dass § 85f ZollR-DG selbst die Rechtsgrundlage für die Anwendbarkeit des in § 85a bis § 85e leg.cit. normierten Rechtsschutzsystems in jenen Fällen darstellt, in denen Zollbehörden nicht auf dem Gebiet des Zollrechts oder der sonstigen von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit. erfassten Rechtsbereiche tätig werden. Es waren daher sowohl die Handlungen der Angehörigen der KIAB des Zollamtes X. als auch die des die KIAB unterstützenden Polizeibeamten Handlungen des Zollamtes X. in Vollziehung des ihm nach § 14 Abs. 1 Z. 5 zugewiesenen Aufgabenbereiches und alle angesprochenen handelnden Kontrollorgane Zollorgane im Sinne des § 85a Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG. Zur Beschwerdekritik, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Zollamt X. am zu Zahl b. eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat , obschon es sich bei der Eingabe des Bf. (an den UVS X.) vom um eine Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und nicht um eine Berufung gehandelt habe, ist festzustellen: Gemäß § 85a Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 - und zufolge § 85f ZollR-DG auch dann, wenn die Zollbehörden nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden - als Rechtsbehelf der ersten Stufe [Artikel 243 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ZK] die Berufung zu. Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist gemäß § 85a Abs. 2 ZollR-DG beim örtlich zuständigen Zollamt ..... einzubringen. § 85a Abs. 1 Ziffer 2 ZollR-DG geht für die Wahrung der sachlich-funktionellen Zuständigkeit bei der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan als lex spezialis der Bestimmung des § 67a Abs. 2 AVG vor. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall die einschreitenden Organwalter, sei es die Angehörigen der KIAB wie auch der Polizeibeamte, als Zollorgane für das Zollamt X. tätig geworden waren, wird in den vorstehenden Erwägungen dargelegt. Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist (zwar) jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Die fehlende Bezeichnung als Bescheid ist aber dann unschädlich, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus dem Inhalt kein Zweifel am normativen Gehalt ergibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 89/14/0162, , 2002/14/0035) ist die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben. Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde, der Spruch sowie die Unterschrift. Das Zollamt hat als normativen Inhalt in seiner unzutreffend als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten und mit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Erledigung vom , Zahl b., im Spruch unmissverständlich die Zurückweisung der als Berufung gewerteten "Maßnahmenbeschwerde" ausgesprochen, zumal der Spruch wie folgt lautete: "Die Berufung des A wird gem. § 85b Abs 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz BGBl.Nr. 659/1994 idgF (ZollR-DG) zurückgewiesen." Für ein unzweifelhaftes Verständnis wird der normative Gehalt dieser Entscheidung im letzten Satz der Bescheidbegründung, wo es heißt: "..... Es ist daher die nach § 85b ZollR-DG vorgegebene Frist von einem Monat für die Berufung jedenfalls nicht eingehalten worden, womit die Berufung zurückzuweisen war.", erläutert. Es blieb dem Zollamt verwehrt, im Falle des Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes eine meritorische Entscheidung zu treffen. Gemäß § 85b Abs. 3 ZollR-DG erster Satz hat die Berufungsbehörde nur dann, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung erfolgte vom Zollamt X. als Abgabenbehörde erster Instanz und stellte sich als Entscheidung einer Zollbehörde dar, gegen welche gem. § 85a Abs. 1 ZollR-DG wiederum als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Berufung zusteht. Gemäß Art. 243 Abs. 2 ZK kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde (Buchstabe a leg.cit.) und auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle - in Österreich gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat - (Buchstabe b leg.cit.) handeln. Zur Wahrung des im Zollrecht immanenten zweistufigen Rechtsbehelfsverfahrens war der gegen den Zurückweisungsbescheid des Zollamtes gerichtete Rechtsbehelf (die beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte "Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 67 Abs. 1 Z 2 AVG") vom als Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Zollamtes zu werten. Das Zollamt war verhalten, hierüber mit der nunmehr beim Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom zu entscheiden. Die Rechtsbehelfshandlungen des Bf. und die Verfahrenshandlungen der Zollbehörde und der Rechtsbehelfsbehörden waren nach ihrem inhaltlichen Gewicht zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensstufen und - nicht zuletzt aber auch - zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Bf. zur Vermeidung einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenweges richtig zu deuten und zu werten. Wie bereits das Zollamt X. im Zurückweisungsbescheid und in der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dargestellt hat, erhob der Bf. seinen Rechtsbehelf gegen die behauptete Rechtsverletzung verspätet. Gemäß § 85b Abs. 1 ZollR-DG zweiter Satz beträgt die Berufungsfrist in den Fällen des § 85b Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er - was im vorliegenden Fall auszuschließen war - aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung. Die in Rede stehende Amtshandlung war am (Freitag). Die einmonatige Berufungsfrist verstrich gemäß Artikel 3 Abs. 1, 2. Satz, Abs. 2 Buchstabe c, und Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (Fristenverordnung) ungenützt mit Ablauf des (Montag). Die als Berufung gemäß § 85a Abs. 1, Z. 2 ZollR-DG zu wertende "Maßnahmenbeschwerde" vom wurde demnach verspätet eingebracht. Sie langte bereits verspätet am beim (unzuständigen) UVS X. ein, der sie - nach Prüfung der sachlichen Zuständigkeit - zufolge § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Bf. formlos mit Schreiben vom dem Zollamt Salzburg zuleitete. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Unabhängige Finanzsenat hatte nicht zu prüfen, ob der UVS X. verhalten gewesen wäre, seine Unzuständigkeit mittels rechtsmittelfähigen Bescheides festzustellen. Der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Stelle mit Bescheid zu erfolgen hätte. Der Umstand, dass § 67c Abs. 1 AVG eine längere, nämlich eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Z. 2 AVG von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, vorsieht als § 85b Abs. 1 ZollR-DG mit seiner Ein-Monat-Frist, ist bestehende Rechtslage und nicht außergewöhnlich. Verschiedene Verfahrensgesetze enthalten auch unterschiedliche Rechtsmittelfristen (z.B. auch § 63 Abs. 5 AVG: Berufungsfrist 2 Wochen). Ob die unterschiedliche Fristsetzungsregelungen im AVG und im ZollR-DG allenfalls gegen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes verstoßen, war weder vom Zollamt X. als Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe noch vom Unabhängigen Finanzsenat als Rechtsbehelfsbehörde der zweiten Rechtsstufe zu überprüfen. Aus den hier und den in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung - insbesondere hinsichtlich der Zitierung der Rechtsgrundlagen - dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 Abs. 1 Z 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85a Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 243 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zurückweisung
verspätet eingebrachte Berufung
Berufungsfrist
Zuständigkeit
Zollbehörde
Unabhängiger Verwaltungssenat
Maßnahmenbeschwerde
Kontrolle der illegalen Beschäftigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at