Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 11.08.2008, RV/0791-K/07

Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder OR Mag. Bernhard Lang, KR Gottfried Hochhauser und Wilhelm Strommer über die Berufung der X-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend ergänzt, dass der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung als unzulässig zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 1. Feber 2007 wurde die am , sowie bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 1995, 1996, 1999, 2000 und 2001, Körperschaftssteuer 1993 bis 2001, Gewerbesteuer 1993, Anspruchszinsen 2000 und 2001 sowie Pfändungsgebühren 2006 im Gesamtbetrag von € 5,181.875,96 widerrufen. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0995-W/07, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Berufungsentscheidung wurde seitens der Berufungswerberin (Bw.) mit Eingabe vom Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs.1 Z.1 B-VG erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs.2 VwGG gestellt. Mit Eingabe vom erhob die Bw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs.2 VfGG.

Ebenfalls mit Eingabe vom an das Finanzamt Baden Mödling beantragte die Bw. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in Höhe von € 5,181.875,96 (Umsatzsteuer 1995, 1996, 1999, 2000 und 2001, Körperschaftssteuer 1993 bis 2001, Gewerbesteuer 1993, Anspruchszinsen 2000 und 2001 sowie Pfändungsgebühren 2006) sowie € 469.469,83 (Aussetzungszinsen) resultierend aus der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom bis zur Erledigung ihrer VwGH Beschwerde vom . Begründend wurde ausgeführt, dass ein Abgabepflichtiger auch bei den Höchstgerichten einen Zahlungsaufschub benötige. § 212a Abs.5 BAO lasse sich auch so interpretieren, dass ein Berufungsverfahren auch erst nach einer erfolgten Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch ein Höchstgericht im fortgesetzten Verfahren sein Ende finden könne. Ein später von einem Höchstgericht aufgehobener Berufungsbescheid könne und dürfe nicht die rechtliche Kraft haben, einen notwendigen Zahlungsaufschub definitiv zu beenden und auf Dauer auszuschließen. Der Begriff "Berufungsentscheidung" in § 212a Abs.5 lit.b BAO sei daher einschränkend als "in ihrer Existenz als dauerhaft gesicherte Berufungsentscheidung" zu lesen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , StNr. 12345, wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine Aussetzung der Einhebung komme im Zusammenhang mit Berufungsverfahren gegen Bescheide im Einhebungsverfahren, somit auch bei einem Widerruf der Aussetzung der Einhebung, nicht in Betracht. Im Übrigen sei eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einer VwGH-Beschwerde nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragszurückweisung rechtswidrig sei, da kein Unzulässigkeitsgrund vorliege. Der Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ein Abgabepflichtiger benötige auch bei den Höchstgerichten einen Zahlungsaufschub. § 212a Abs.5 BAO lasse sich auch so interpretieren, dass ein Berufungsverfahren auch erst nach einer erfolgten Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch ein Höchstgericht im fortgesetzten Verfahren sein Ende finden könne. Ein später von einem Höchstgericht aufgehobener Berufungsbescheid könne und dürfe nicht die rechtliche Kraft haben, einen notwendigen Zahlungsaufschub definitiv zu beenden und auf Dauer auszuschließen. Der Begriff "Berufungsentscheidung" in § 212a Abs.5 lit.b BAO sei daher einschränkend als "in ihrer Existenz als dauerhaft gesicherte Berufungsentscheidung" zu lesen. Die VwGH sowie VfGH Beschwerden gegen die Körperschaftsbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 seien keinesfalls wenig erfolgversprechend und läge kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten vor. Zudem bestünden hinsichtlich der Körperschaftssteuer 1992 bis 1994 ausreichende steuerliche Verlustvorträge. Die Bw. stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und regte bei Zweifeln an der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes ein Vorabentscheidungsverfahren an.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. RV/0995-W/07, aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Der Bw. wies darauf hin, dass dieser Beschluss des VwGH vom Finanzamt nicht zur Gänze umgesetzt worden sei. Die Vertreterin des Finanzamtes Baden Mödling führte dazu aus, dass ein Teil der verfahrensgegenständlichen Abgaben zum Zeitpunkt des Widerrufs mit einem damals am Abgabenkonto bestehenden Guthaben verrechnet worden sei, für die übrigen Abgaben sei die Aussetzung der Einbringung verfügt worden. Die bereits mit dem Guthaben verrechneten Abgaben könnten von der Einbringung nicht ausgesetzt werden. Die Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung, weil das Finanzamt die vom VwGH zuerkannte aufschiebende Wirkung nicht zur Gänze umgesetzt habe, die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die Abweisung der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs.5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs.1) ergehenden

a. Berufungsvorentscheidung oder

b. Berufungsentscheidung oder

c. anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs.2) nicht aus.

Die Bw. beantragte eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit dem Bescheid über den Widerruf der Aussetzung der Einhebung. Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängen, sind alle diejenigen, die im Fall einer dem Begehren Rechnung tragenden Berufungserledigung von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist (Ritz, Bundesabgabenordnung § 212a Rz.7; Stoll, BAO Kommentar 2266). Eine mittelbare Abhängigkeit liegt etwa vor, wenn Feststellungsbescheide angefochten werden. Gleiches gilt bei der Aussetzung von Säumniszuschlägen bei Anfechtung des Stammabgabenbescheides oder betreffend einer Abgabennachforderung im Falle der Berufung gegen einen Wiederaufnahmsbescheid. Ebenso bei der Prüfung eines Zurücknahmebescheides, ob die Voraussetzungen einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid vorliegen. Keine Abhängigkeit liegt hingegen vor, wenn über den Widerruf einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung entschieden wird, da im Aussetzungsverfahren nicht über die Festsetzung einer Abgabe zu entscheiden ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist zudem überhaupt keine Berufung gegen den Widerrufsbescheid, sondern bereits ein gegen die das Wiederrufsverfahren abschließend erledigende Berufungsentscheidung gerichtetes VwGH bzw. VfGH-Verfahren anhängig. Wurde gegen einen abgabenbehördlichen Bescheid Beschwerde an einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes eingelegt, so bildet dies keinen Grund für eine Aussetzung nach § 212a BAO. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung sind nämlich nach Beendigung des Berufungsverfahrens entgegen der Rechtsansicht der Bw., die sich zudem nur auf die hier nicht vorliegende Regelung des Ablaufs der Aussetzung bezieht, nicht mehr erfüllt, jedoch kann nach Maßgabe des § 30 Abs.2 VwGG und § 85 Abs.2 VfGG den Beschwerden an die Gerichtshöfe von diesen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (Stoll, BAO-Kommentar 2269).

Auch gemäß der ständigen Rechtssprechung des VwGH erstreckt sich die vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs.5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit Ergehen der Berufungsvorentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss (; , 98/14/0101; /2000/16/0573). Nach der Entscheidung über die Berufung eingebrachte Aussetzungsanträge sind als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung § 212a Rz.3).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde mit ohnehin aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Frage, ob dem auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Gänze Rechnung getragen wurde, indem nur die nicht bereits mit einem Guthaben verrechneten Abgaben von der Einbringung ausgesetzt wurden, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Frage der Richtigkeit der Verbuchung oder Gebarung am Abgabenkonto der Bw. wäre allenfalls nach § 216 BAO zu klären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
VwGH-Beschwerde
VfGH-Beschwerde

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