Haftung für Kapitalertragsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung BW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine bei der Berufungswerberin (Bw.), einer eigennützigen Privatstiftung, abgeführte abgabenbehördliche Prüfung fertigte das Finanzamt am für den Prüfungszeitraum bis einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2000 aus.
Dieser Bescheid hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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"Kapitalertragsteuer Nachzahlung | 72.672,83 €
72.672,83 €
|
Hinsichtlich der Begründung s. Tz. 26 des Bp. - Berichtes".
In Tz. 26 des Bp. - Berichtes wird Folgendes ausgeführt:
"Liegenschaft X:
Mit Kaufvertrag vom 8.9. erwarb die Stiftung von den Stiftern Y und Z die Seeliegenschaft X, G zum Kaufpreis von S 10.000.000,--. H. behielt sich das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an dieser Liegenschaft vor. Nach Feststellungen der Bp. beträgt der steuerlich anzuerkennende Kaufpreis lediglich S 7.000.000,--. Die Differenz zum verrechneten Kaufpreis stellt eine verdeckte Zuwendung der Stiftung an die begünstigten dar und unterliegt gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. EStG dem Kapitalertragsteuerabzug, womit gemäß § 97 Abs. 1 EStG beim Empfänger die Einkommensteuer als abgegolten gilt.
a) Kto. Liegenschaft X :
Die Anschaffungskosten werden durch die Bp. um den Betrag in Höhe der verdeckten Zuwendung gekürzt:
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Darstellung Konto | 2000 |
Wert lt. HBWert lt. Bp.BV - Änderung = Erfolgsänderung | 10.555.893,--7.555.893,---3.000.000,-- |
b) Kapitalertragsteuer:
Die auf die verdeckte Zuwendung entfallende Kapitalertragsteuer wird von der Stiftung getragen und durch die Bp. als Verbindlichkeit passiviert. Der Betrag von S 3.000.000,-- stellt daher schon die Nettoausschüttung dar.
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Berechnung KESt | |
Zuwendung netto (=75% der KESt - Bem.)Bemessungsgrundlage 100% = v. Aussch. bruttodavon 25% KESt = | 3.000.000,--4.000.000,--1.000.000,-- |
Kto. KESt | 2000 |
Wert lt. HB.Wert lt. Bp.BV - Änderung = Erfolgsänderung | 0,--- 1.000.000,--- 1.000.000,--" |
Gegen den Im Spruch genannten Bescheid wurde Berufung erhoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 lit. d EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei Zuwendungen jeder Art von eigennützigen Privatstiftungen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Nach § 95 Abs. 2 EStG ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 EStG ist bei inländischen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 EStG der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Ein nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtiger darf jedoch nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides in Anspruch genommen werden (§ 7 BAO, ).
Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall keinen Haftungsbescheid erlassen. Ein Haftungsbescheid wäre nur dann vorgelegen, wenn die Bw. unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die ihre Haftungspflicht begründet (§ 95 Abs. 2 EStG 1988) aufgefordert worden wäre, die Abgabenschuld, für die sie hafte, zu entrichten (§ 224 Abs. 1 § 210 Abs. 4 BAO). Im Spruch eines Haftungsbescheide muss die Geltendmachung der Haftung enthalten sein (vgl. ) d. h., der Hinweis auf die die Haftungspflicht begründende Vorschrift hätte enthalten sein müssen ().
Das Finanzamt hat vielmehr im gegenständlichen Fall einen Abgabenbescheid erlassen. Da die Bw. jedoch im gegenständlichen Fall weder als Schuldnerin noch als Gesamtschuldnerin in Betracht kommt (Schuldner der Kapitalertragsteuer sind nach § 95 Abs. 2 EStG die Empfänger der Kapitalerträge) war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine Abänderung des bekämpften Bescheides nicht in betracht kam, weil die Behörde zweiter Instanz nur über die Sache entscheiden darf, über die auch die Abgabenbehörde erster Instanz abgesprochen hat. Sache in Bezug auf den erstinstanzlichen bescheid war jedoch (wie oben angeführt) ein Abgabenbescheid und kein Haftungsbescheid.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at