Berücksichtigung des Handelsvertreterpauschales
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Miterledigte GZ: |
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RV/3159-W/10 |
RV/0692-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Stb. und Wirt. GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1220 Wien, Wagramerstraße 19/ IZD- Tower, vom , vom sowie vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch ADir. Martin Paulovics, vom , vom sowie vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2007 bis 2009 entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 wird teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom sohin mit - 1.096,55 € festgesetzt.
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 und 2009 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus den Beilagen der dem Finanzamt am übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 war ersichtlich, dass der als Angestellte tätige Bw. von seinem in Österreich domizilierten Arbeitgeber ab dem für eine voraussichtliche Dauer von zwei Jahren in die Schweiz entsandt worden sei, wobei der Bw. seinen inländischen Wohnsitz beibehalten habe und demzufolge gemäß Art. 4 Abs. 2 a DBA Österreich/Schweiz als im Inland unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen sei, weswegen Österreich das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen zukomme.
Die auf den Schweizer Anteil entfallenden und ergo dessen in diesem Land zu entrichteten Steuern seien in Entsprechung des Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA Österreich/Schweiz auf die österreichische Steuer anzurechnen.
In concreto lauten nämliche Einkünfte auf den Betrag von 6.366,84 € und seien diese zur Gänze in den lohnsteuerpflichtigen Einkünften enthalten.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Bw. unter der Rubrik Werbungskosten die Berücksichtigung des Vertreterpauschales im Höchstausmaß von 2.190 € geltend gemacht hat.
In dem mit datierten Einkommensteuerbescheid 2007 wurde einerseits der Betrag von 6.366,84 € als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug erfasst und den in KZ 245 ausgewiesenen Einkünften von 50.672,55 € hinzugerechnet, andererseits blieb auch das vom Bw. beantragte Vertreterpauschale unberücksichtigt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten, mit datierten Berufung wurde seitens der steuerlichen Vertretung ins Treffen geführt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz dem Umstand nicht Rechnung getragen haben, dass der Betrag von 6.366,84 € in den lohnsteuerpflichtigen Einkünften von 50.672,55 € enthalten sei und es demzufolge zu einer Doppelerfassung gekommen sei.
Des Weiteren sei der Ansatz des Vertreterpauschales unterbleiben.
Zusammenfassend werde die Berücksichtigung nämlichen Pauschales sowie die Anrechnung der in der Schweiz im Ausmaß von 2.050,89 € entrichteten Steuer beantragt.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. um Nachreichung des Entsendevertrages in die Schweiz, die Vorlage des Lohnkontos zum Zwecke der Beweisführung, dass die auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallenden Einkünfte im Lohnkonto, respektive im Lohnzettel enthalten seien sowie um Nachweis, dass letztere Einkünfte der Besteuerung in der Schweiz unterzogen worden seien ersucht.
Betreffend des Vertreterpauschales wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass als Vertreter im Sinne der Verordnung vom Personen anzusehen seien, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien.
Demgegenüber seien Außendiensttätigkeiten, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei nicht als Vertretertätigkeit zu qualifizieren.
Zum Zwecke der Überprüfung ob die Tätigkeit des Bw. oben genannte Kriterien erfülle, werde um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Dienstgebers ersucht.
Mit Schriftsatz vom wurden von der steuerlichen Vertretung des Bw. der Entsendevertrag, die Bestätigung über die Einbeziehung der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallenden Einkünfte in das Lohnkonto sowie die Bescheinigung der Quellensteuer 2007 vorgelegt.
Aus der ebenfalls nachgereichten, mit datierten Arbeitsplatzbeschreibung geht hervor, dass der Bw. als Unternehmensberater für Informationstechnologie beschäftigt sei.
Die Tätigkeit werde überwiegend im Außendienst und im direkten Kontakt mit den Kunden erbracht.
Inhaltlich umfasse die Tätigkeit die Betreuung und Beratung der Kunden in allen Phasen der Informationstechnologie, sowohl bei der Geschäftsanbahnung, bei der Anboterstellung und dem Vertragsabschluss, als auch bei der Durchführung der Beratung und der nachfolgenden Beratung und der nachfolgenden laufenden Betreuung zur Sicherung der Geschäftsbeziehungen.
Abschließend führte der Dienstgeber aus, dass der Bw. als Unternehmensberater für Informationstechnologie sowohl für die kommerziellen Aspekte, wie Beratungstätigkeit, Verkaufsverhandlungen und Anboterstellung, als auch für die selbständige Durchführung des Beratungsauftrages als Leiter oder Mitglied eines Beratungsteams zuständig sei.
Nach einem weiteren, zur vollständigen Aufklärung betreffend das Ausmaß der in der Schweiz entrichteten und auf die inländische Steuer anzurechnenden Abgaben führenden Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt eine mit datierte Berufungsvorentscheidung.
In Ansehung des Umstandes, dass die Tätigkeit des Bw. laut Arbeitsplatzbeschreibung die Betreuung und Beratung nicht nur bis zum Vertragsabschlusses, sondern auch die Durchführung des Beratungsauftrages umfasse, vertrat die Abgabenbehörde erster Instanz die Auffassung, dass die Vertretungstätigkeit nur einen Teil der Gesamttätigkeit darstelle und demzufolge der Werbungskostenpauschbetrag nicht zustehe.
Innerhalb verlängerter Frist brachte die steuerliche Vertretung des Bw. am einen Vorlageantrag ein, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die Tätigkeit des seit dem bei der X GmbH beschäftigten Bw. im Außendienst angesiedelt liege, inhaltlich das Consulting bei Kunden inklusive Kundenreisen sowie Projekte beim Kunden vor Ort in Form von Beratungsleistungen der Prozesse und Umsetzung der Prozessoptimierung beim Kunden umfasse.
Der Bw. befinde sich überwiegend im Außendienst und betreue dieser Kunden im Verkaufsgebiet in Wien sowie in der Schweiz.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. um Vorlage einer Ablichtung des Arbeitsvertrages ersucht.
Diesem Ersuchen des Finanzamtes kam der Bw. am nach.
Aus der Kopie des mit datierten, ein ab dem mit der X GmbH unbefristetes Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrages ist ersichtlich, dass der Arbeitnehmer vornehmlich zur Verrichtung kaufmännisch-administrativer Arbeiten in Wien aufgenommen worden sei.
In Ansehung der in Aussicht genommenen Dienstleistungen und der nachgewiesenen Berufsjahre erfolge eine Einstufung im Sinne des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten.
Mit Bescheiden vom bzw. vom wurde der Bw. zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 veranlagt, wobei das Finanzamt unter Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid 2007 dem Antrag auf Berücksichtigung des Vertreterpauschales nicht näher getreten ist.
In der Folge erhob die steuerliche Vertretung des Bw. mit Schriftsatz vom bzw. vom gegen vorgenannte Bescheide Berufung, wobei begründend auf das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 verwiesen wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eingangs verbleibt festzuhalten, dass angesichts der Tatsache, dass die vom Finanzamt in Bezug auf die Versteuerung, respektive Anrechnung der auf die in der Schweiz bezogenen Einkünfte entfallenden Steuern in der im Rechtsmittelverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erlassenen Berufungsvorentscheidung vom bzw. den Erstbescheiden betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 angewandten Veranlagungsmodalitäten als schlüssig und nachvollziehbar zu erachten ist, der Streitgegenstand auf Anwendung bzw. Nichtanwendung des Vertreterpauschales beschränkt ist.
Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Gemäß § 1 Z 9. der für den Streitzeitraum geltenden Verordnung BGBl. II 2001/382 sind auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses, für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich als Werbungskosten absetzbar.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben.
Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStR RZ 406) und Entscheidungspraxis () Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers und aus dem Vorbringen des Bw. ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht zu entnehmen, dass der Bw. ausschließlich zur Anbahnung und zum Abschluss von Geschäften und somit als Vertreter im Sinne der oben angeführten Verordnungen tätig ist.
In concreto fungiert der Bw vielmehr als Unternehmensberater für Informationstechnologie und umfasst diese Tätigkeit die Betreuung und Beratung des Kunden in allen Phasen und Bereichen der Informationstechnologie.
Die Wendung "in allen Phasen" bedeutet, dass - , so die weiteren Ausführungen der Arbeitsplatzbeschreibung - die Tätigkeit des Bw. in Bezug auf die Kunden nicht nur auf die Geschäftsanbahnung bei Anbotserstellung, respektive Vertragsabschluss erschöpft, sondern diese auch die nachfolgende laufende Betreuung zur Sicherung der Geschäftsbeziehungen umfasst.
Darüber hinaus wird dem Bw. ex contractu die selbständige Durchführung des Beratungsauftrages anheimgestellt.
Nämliche Grundaussagen betreffend den Inhalt der Tätigkeit werden auch von der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag insoweit wiederholt, als dieser mit Consulting beim Kunden, Kundenreisen sowie Beratungsleistungen beim Kunden zum Zwecke der Prozessoptimierung beschrieben wurde.
Zusammenfassend verbleibt seitens des unabhängigen Finanzsenates auszuführen, dass weder den aus der Arbeitsplatzbeschreibung dem Vorbringen im Vorlageantrag, noch dem nachgereichten Arbeitsvertrag in klarer und unmissverständlicher Weise zu entnehmen ist, dass die Tätigkeit des Bw. in materieller Betrachtung ausschließlich in der Geschäftsanbahnung, respektive dem Abschluss von Geschäften angesiedelt gelegen ist.
Mit anderen Worten ausgedrückt ist der Bw. somit nicht als Vertreter im Sinne des § 1 Z 9 der Verordnung, BGBl. II 2001/382 zu qualifizieren.
In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Nichtberücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages für Vertreter im Höchstsaumaß von 2.190 € keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Demzufolge war dem gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 gerichteten Rechtsmittel teilweise Folge zu geben und die Einkommensteuer im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom , sohin mit dem Betrag von - 1.096,55 €
festzusetzen, während die gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 gerichteten Berufungen als unbegründet abzuweisen waren.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at