Sonderausgaben
Rechtssätze
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RV/1417-W/05-RS1 | Die Reparatur einer Therme ist nicht ein als Sonderausgabe zu berücksichtigender Instandhaltungsaufwand. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuererklärung
In der am übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 erklärte die Bw. neben ihren Pensionseinkünften auch außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 87,59. Als Beilage fügte sie einerseits Bestätigungen des Allgemeinen Krankenhauses Wien bei, andererseits übermittelte sie auch zwei Rechnungen. Auf der Rechnung der Firma A.L.GmbH. über den Verkauf von Sicherheitstüren mit einem Betrag von € 2.686,65 vermerkte die Bw. handschriftlich, dass nach zwei Wohnungseinbrüchen in unten liegende Nachbarwohnungen die Anschaffung einer Sicherheitstüre notwendig geworden sei. Die zweite Rechnung der Firma A.V.KG über € 1.153,82 betrifft die Erneuerung der Therme.
Einkommensteuerbescheid
Im, am erlassenen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004, wurden weder geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 87,59 €, noch die Ausgaben für die Reparatur der Therme berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für die außergewöhnliche Belastungen von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 1.509,67 nicht überstiegen,
Berufung
Am brachte die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung ein und beantragte die erhöhten Sonderausgaben mit € 3.839,00 zu berücksichtigen. Sie sei es über die Jahre bereits gewohnt, verschiedene Rechnungen über Sonderausgaben aus ihr nicht nachvollziehbaren Gründen unberücksichtigt zurückzuerhalten. Sie werde es jedoch nicht hinnehmen, dass Rechnungen über Sonderausgaben, gemessen an ihrer bescheidenen Rente in für sie exorbitanter Höhe vom Finanzamt ohne weitere erklärende Kommentare quasi nicht einmal ignoriert würden. Sie ersuche daher um eine genaue Darstellung, warum die beiden angeführten Rechnungen nicht berücksichtigt worden seien. Bezüglich der Rechnung A.L.GmbH führte sie aus, dass der Einbau einer Sicherheitstüre zwingend notwendig geworden sei, nachdem im Hause in kurzer Folge mehrmals eingebrochen worden sei. Dieser Tatbestand bedürfe auch keiner separaten Rechtfertigung. Bezüglich der Rechnung der Firma A.V.KG führte die Bw. aus, dass es sich um einen kompletten Austausch sämtlicher Bestandteile ihrer 24 Jahren alten Therme gehandelt habe, deren Gehäuse wegen des ungünstigen Einbaus nicht aus dem Verbau entfernbar war.
Berufungsvorentscheidung
Am erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde hinsichtlich der in Höhe von €87,59 geltend gemachten außergewöhnliche Belastung ausgeführt, dass Aufwendungen von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt werden können, wenn sie den von der Bw. zu tragenden Selbstbehalt in Höhe von € 1.503,83 nicht übersteigen.
Betreffend die Sonderausgaben führte das Finanzamt aus, dass gemäß den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 für Sonderausgaben ein gemeinsamer Höchstbetrag von € 2.920,00 bestehe, in den Beiträge zu bestimmten Personenversicherung, aber auch Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung fielen. Seien die faktischen Sonderausgaben gleich hoch oder höher als der genannte Höchstbetrag, so könne nach den zuvor genannten gesetzlichen Vorgaben maximal ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Sonderausgabenabzug errechne sich daher wie folgt: Summe der geltend gemachten Sonderausgaben: € 3.839,00. Für den Abzug maßgeblicher Höchstbetrag € 2.920,00, davon abzugsfähig € 730,00. Die im bekämpften Bescheid vom noch unberücksichtigt gebliebenen Ausgaben für den Thermenaustausch seien nunmehr in die Ermittlung des Abzugsbetrages einbezogen.
Vorlageantrag
Am brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein, in dem sie ausführte: "Im Bezug auf den von Ihnen zitierten § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 möchte ich bemerken, dass Sonderausgaben für einen dringend angezeigten Einbau einer Sicherheitstüre (zwei Wohnungseinbrüche in unter liegende Wohnungen in kurzer Sukzession) wohl kaum unter den Begriff Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung fallen kann (meine entsorgte Wohnungstüre war in bester Ordnung und Beschaffenheit), sondern einen separaten Posten sozusagen zur Sicherung der Wohnung darstellt, der in der nachgewiesenen Höhe von € 2.686,66 für eine alleinstehende Kleinrentnerin ganz gewiss keinen unerheblichen finanziellen Klacks bedeutet. Dazu kamen im selben Jahr für die Therme noch weitere € 1.153,82 hinzu, also insgesamt € 3.839,00, wie von Ihnen bestätigt. Wenn die € 730,00 Abzug vom oben stehenden Gesamtbetrag alles ist, was vom Finanzamt gesetzmäßig bewilligt werden kann, muss ich meine, auch als Pensionistin noch immer flott zu leistenden Abgaben wohl als Teil des viel diskutierten Kleinviehmists betrachten, der in Österreich nach wie vor auf verlässlich bewährte Weise für die Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialstaates sorgt, der einem das Geld abnimmt, das man in guten Jahren verdient, um es einem dann problemlos vorzuenthalten, wenn die eigenen Kräfte erlahmt sind, wie ich wo gelesen habe. Eine auf die Dauer eher verdrießliche Situation, wenn man im Gegenzug dazu, diesem Staat noch keinen einzigen Tag/Groschen/Cent irgend einer Unterstützung gekostet hat.
Am legte das Finanzamt den Vorlageantrag dem UFS zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgende Ausgaben können bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie nicht Betriebskosten oder Werbungskosten sind. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 fallen darunter Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbarem Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmen durchgeführt worden ist und zwar Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn die Aufwendungen den Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern und Herstellungsaufwendungen. Begünstigt sind nur Aufwendungen zur Sanierung bereits von vorhandenem Wohnraum.
Es stellt sich daher die Frage inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen als Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gesehen werden können. Die Sanierung von Wohnraum kann in Form von Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen erfolgen. Bei ersteren fordert das Gesetz unter Einschluss von Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, dass diese Aufwendungen den Nutzwert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern. Herstellungsaufwand verlangt die Setzung von Maßnahmen, die in der neuen Form nicht bloß gesetzt wurden, weil ein Verbesserungsbedarf besteht.
Nicht unter die Sonderausgaben fallen bloße Instandhaltungsaufwendungen, wie laufende Wartungsarbeiten, Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen, Austausch von nicht wesentlichen Gebäudeteilen, wenn damit keine Verbesserung des Nutzwertes gegeben ist. Instandsetzungsaufwand liegt vor, wenn durch die getätigte Maßnahme die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich erhöht wird.
Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht, wenn unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch eine wesentlich, als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt. Eine Erhöhung des Nutzungswertes liegt insbesondere bei folgenden Maßnahmen vor: Austausch der Eingangstür bei Verbesserung des Wärmeschutzes oder des Einbruchschutzes, Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung der Heizleistung wie z.B. Umstellung von Kohleheizung auf Gasheizung (nicht Reparaturarbeiten an einer bestehenden Heizung oder Ersetzen einer bestehenden Heizung durch eine andere gleichwertige).
Im berufungsgegenständlichen Fall ließ die Bw. bedingt durch Wohnungseinbrüche in ihrem Wohnhaus eine Sicherheitstüre einbauen. Die ihr durch diesen Einbau entstandenen Kosten von € 2.686,65 sind grundsätzlich aufgrund des oben Gesagten als Sonderausgaben absetzbar.
Bezüglich der Rechnung der Firma A.V.KG führte die Bw. selbst aus, dass die Aufwendungen durch einen kompletten Austausch der Bestandteile ihrer 24 Jahre alten Therme entstanden. Diese Reparatur war jedoch, wie bereits oben ausgeführt, als bloßer Instandhaltungsaufwand zu werten. Die dadurch bedingten Aufwendungen können daher steuerlich nicht anerkannt werden.
In weiterer Folge ist die Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 zu beachten, dergemäß für Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4 EStG 1988 ein einheitlicher Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich besteht. Sind die getätigten Ausgaben niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so normiert der Gesetzgeber weiters, dass ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2 leg. cit. als Sonderausgaben abzusetzen sind. Ein Viertel des anzuerkennenden Betrages für den Austausch der Eingangstüre von € 2.686,65 beträgt € 671,66. Dieser Betrag konnte daher einkommensmindernd geltend gemacht werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reparatur Therme |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at