Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.10.2006, RV/0113-W/05

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit im Ausland ausgeführten Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Kalendermonat September 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw., welche unter anderem die Vermietung von Grundstücken in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden betreibt, teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom in Bezug auf ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat September 2004 ihre Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von zwei Rechnungen eines Wiener Notariates folgendes mit: Die in den Rechnungen angegebene Umsatzsteuer (Vorsteuer) stehe im Zusammenhang mit in Frankreich künftig zu erbringenden Vermietungsumsätzen, für die - vergleichbar mit § 6 Abs. 2 UStG 1994 - zur Steuerpflicht optiert werde bzw. worden sei. Werde im Ausland der Vermietungsumsatz als steuerpflichtig behandelt, so sei darin auch eine Option zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zu sehen, wenn das Grundstück in Österreich vermietet worden wäre. Somit wäre eine inländische Vermietung steuerpflichtig mit der Konsequenz, dass damit im Zusammenhang stehende österreichische Vorsteuern abzugsfähig seien (gemäß § 12 UStG 1994). In einem gleich gelagerten Fall komme der deutsche Bundesfinanzhof bei vergleichbarer Rechtslage zum gleichen Ergebnis (BFH , V R 73/03). Die dargelegte Auslegung entspreche überdies dem "Grundelement des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems", dass nur der Endverbraucher mit Steuer belastet werden solle und die Steuerverwaltung letztlich keinen Steuerbetrag erheben dürfe, der den vom Endverbraucher gezahlten übersteige (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. , UR 1997, 265).

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bw. dazu mit, dass eine Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen (Vermietung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Verkauf gemäß § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994) nur möglich sei, wenn ein Umsatz im Inland vorliege. Es könne daher nicht auf die Steuerfreiheit eines im Ausland ausgeführten Umsatzes verzichtet werden. Dies gelte auch dann, wenn im Ausland dieser Umsatz steuerpflichtig sei oder als steuerpflichtig behandelt werden könne (vgl. Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 793). Gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit er mit Umsätzen im Zusammenhang stehe, die der Unternehmer im Ausland ausführe, und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zum UStG 1994, Vorkommentierung zu § 6 Abs. 2, Pkt. 6g). Ein fiktiver Verzicht auf die Steuerfreiheit des nicht im Inland bewirkten Umsatzes für den Fall der Steuerfreiheit, wenn er im Inland ausgeführt würde, sei nicht möglich. Ein Vorsteuerabzug für Vorleistungen im Zusammenhang mit solchen nicht steuerbaren Umsätzen sei demnach ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Kalendermonat September 2004 wurde der Bw. der Vorsteuerabzug in Höhe von € 62,00 versagt. Zur Begründung wurde auf die im Schreiben des Finanzamtes vom dargelegte Rechtsansicht verwiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung vom wandte sich die Bw. gegen die Versagung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges und brachte dazu folgendes vor: Mit den § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnungen seien Leistungen eines Wiener Notariats abgerechnet worden. Diese Leistungen stünden im Zusammenhang mit im Ausland (Frankreich) künftig zu erbringenden bzw. bereits erbrachten Vermietungsumsätzen, für die - vergleichbar mit § 6 Abs. 2 UStG 1994 - zur Steuerpflicht optiert werde bzw. bereits optiert worden sei. Gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 seien vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang stehe, die der Unternehmer im Ausland ausführe und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden. Ob ein Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig sei, richte sich nach den Regelungen des § 6 UStG 1994. Gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 könne der Unternehmer steuerfreie Vermietungsumsätze (§ 16 Abs. 1 Z 16 UStG 1994) als steuerpflichtig behandeln. Optiere der Unternehmer zur Steuerpflicht bei ausländischen Vermietungsumsätzen, dann schließe der Wortlaut des § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 den Vorsteuerabzug nicht aus. Eine Einschränkung dieser Optionsmöglichkeit auf inländische Vermietungsumsätze sei aus dem Gesetzeswortlaut nicht ersichtlich. Zwar setze § 6 UStG 1994 die Steuerbarkeit voraus, doch werde gerade diese gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 fingiert. Im Rahmen dieser Fiktion der Steuerbarkeit sei es nur konsequent, die Optionsmöglichkeit des § 6 Abs. 2 UStG 1994 zu berücksichtigen und nach den tatsächlichen Verhältnissen im Ausland zu beurteilen: Werde im Ausland zur Steuerpflicht optiert, so sei diese Optionsausübung für das Inland zu fingieren. Somit wäre der Vermietungsumsatz - wäre er steuerbar - aufgrund der Option steuerpflichtig, weshalb § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 einem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehe. Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 entspreche der gemeinschaftsrechtlichen Regelung des Art. 17 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Da der Wortlaut des § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 den Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall nicht ausschließe und zudem eine gemeinschaftsrechtliche Grundlage zu dieser Regelung bestehe, sei § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 richtlinienkonform zu interpretieren (EuGH Rs C-14/83, Colson und Kamann). Das Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sehe der EuGH in der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer (, Elida Gibbs). Für Eingangsumsätze gebiete der Neutralitätsgrundsatz den Vorsteuerabzug, somit die Entlastung der unternehmerischen Eingangsleistungen von der Umsatzsteuer (, Ampafrance). Werde § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 dahingehend ausgelegt, dass selbst bei Option zur Steuerpflicht im Ausland der Vorsteuerabzug versagt werde, werde der Vorsteuerabzug eingeschränkt und dies verstoße gegen den gemeinschaftsrechtlich gebotenen Neutralitätsgrundsatz. Denn habe der Unternehmer selbst bei Option zur Steuerpflicht keinen Vorsteuerabzug auf die Eingangsumsätze, dann müsste er die Umsatzsteuer als Kostenfaktor in den Mietpreis einrechnen. Der Mietpreis wiederum sei ein Kostenelement des mietenden Unternehmers, der die erhöhten Kosten an die Endverbraucher weitergebe. Handle es sich um steuerpflichtige Ausgangsleistungen des mietenden Unternehmers, dann wäre der Endverbraucher mit Umsatzsteuer auf die Umsatzsteuer belastet. Dieses Beispiel gelte unabhängig davon wie lange die Unternehmerkette sei, denn als Kostenfaktor würde die Umsatzsteuer auf jeden Fall mitgeschleppt werden. Gemeinschaftsrechtskonform könne § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 nur so interpretiert werden, dass bei gegebener oder beabsichtigter Option (vgl. ; UFS 2004, 132) zur Steuerpflicht auch hinsichtlich ausländischer Vermietungsumsätze der (inländische) Vorsteuerabzug nicht eingeschränkt werden dürfe. Der deutsche BFH sei in einem ähnlich gelagerten Fall bei vergleichbarer Rechtslage zum gleichen Ergebnis gekommen (BFH , V R 73/03).

Die Berufung wurde vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Anbringen vom teilte die Bw. in Ergänzung zu ihren Berufungsvorbringen mit, dass sich die Berufung vor allem auf die Judikatur des EuGH zur Steuerneutralität der Mehrwertsteuer stütze und berief sich dazu auf die ständige Rechtsprechung des EuGH. Bei Vermietungsumsätzen im Ausland komme es darauf an, ob diese, wären sie in Österreich steuerbar, steuerfrei sein würden. Dies sei im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 vorgesehene Steuerbefreiung grundsätzlich zu bejahen. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass für derartige Umsätze ausdrücklich eine Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht bestehe. Behandle der Steuerpflichtige die Vermietungsumsätze im Ausland als steuerpflichtig, so wären sie auch für Zwecke des § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 als steuerpflichtig anzusehen. Nur auf diese Weise könne dem sowohl dem Gemeinschaftsrecht als auch dem nationalen Recht immanenten Neutralitätsprinzip entsprochen werden. Das Finanzamt habe in der Bescheidbegründung auf die in Rz 793 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 dargelegte Rechtsansicht verwiesen, jedoch keine nähere Begründung für diese Rechtsinterpretation geliefert. Dem Gesetz sei ungeachtet etwaiger gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben weder dem Wortlaut nach, noch im Wege der teleologischen Interpretation zu entnehmen, dass der Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen im Ausland, bei denen der Steuerpflichtige - wie im gegenständlichen Fall - für die Steuerpflicht der Umsätze optiert habe, nicht zustehe. Vielmehr sei bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zulassung zum Vorsteuerabzug sogar geboten. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Wartungserlass (Entwurfsfassung 8/2006, Rz 2005) nunmehr selbst ihre bisherige Rechtsauffassung verwerfe und mit Verweis auf das BFH-Erkenntnis vom , V R 73/03, Rz 19, im Ergebnis die der Berufung zugrunde liegende Argumentationslinie übernehme. Im genannten Erkenntnis führe der BFH in einem sehr ähnlich gelagerten Fall aus, dass im Lichte des Neutralitätsprinzips der Nichtbeachtung der Optionsmöglichkeit bei Grundstücksumsätzen im Ausland nicht Folge geleistet werden könne. Zusammenfassend werde festgehalten, dass auf Basis des dem Umsatzsteuergesetz innewohnenden Neutralitätsprinzips der Vorsteuerabzug bei Auslandsumsätzen dann nicht versagt werden könne, wenn der Unternehmer im Ausland auf die Steuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall vertrat das Finanzamt unter Verweis auf die innerstaatliche Rechtslage die Auffassung, dass ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 generell nur dann gewährt werden könne, wenn es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handle.

Wie von der Bw. zutreffend vorgebracht wurde, ist es im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (6. Mehrwertsteuerrichtlinie) geboten, bei der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes die maßgeblichen nationalen Rechtsnormen bzw. die geübte Anwendungspraxis auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu untersuchen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, BGBl.Nr. 663/1994 in der anzuwendenden Fassung, sind die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzung von Grund und Boden beziehen, steuerfrei; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken anzusehen.

In § 6 Abs. 2 UStG 1994 wurde vom Gesetzgeber ein Optionsrecht für Umsätze von Grundstücken und für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken eingeräumt. Demnach kann ein Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 oder § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.

Eine solche Option zur Steuerpflicht bewirkt das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994.

Gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Dabei ist die Frage, ob ein Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen besteht, nach den Kriterien des österreichischen Rechts zu beurteilen (vgl. ).

In Rz 793 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, einer Rechtsinterpretation des Bundesministeriums für Finanzen, ist zum Optionsrecht zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 bei Umsätzen von Grundstücken gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 ausgeführt: "Der Grundstücksumsatz muss im Inland erfolgen. Es kann daher nicht auf die Steuerfreiheit eines im Ausland ausgeführten Umsatzes verzichtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn im Ausland dieser Umsatz steuerpflichtig ist oder steuerpflichtig behandelt werden kann."

In Rz 899 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, wo sich Erläuterungen zum Optionsrecht zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken finden, wird auf die Rz 793 bis 800 verwiesen. Somit wird die in Rz 793 zu § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 dargelegte Rechtsansicht auch im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 vertreten.

Es kann nicht daran gezweifelt werden, dass die in § 6 Abs. 1 Z 9 lit.a UStG 1994 und in § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 normierten Steuerbefreiungstatbestände auf im Inland ausgeführte Umsätze bezogen sind.

Daher sind auch von dem in § 6 Abs. 2 UStG 1994 normierten Optionsrecht für Umsätze von Grundstücken und für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zur Steuerpflicht nur derartige im Inland ausgeführte Umsätze erfasst.

Insoweit steht der Inhalt der Rz 793 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht, wonach eine Ausdehnung des Optionsrechts zur Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 auf im Ausland ausgeführte Umsätze nicht explizit vorgesehen ist. Unter Bedachtnahme darauf, dass bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 die Frage, ob ein Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen besteht, nach den Kriterien des österreichischen Rechts zu beurteilen ist, führt eine lediglich die nationalen Rechtsnormen beachtende rechtliche Beurteilung - zumal nach österreichischem Recht ein Optionsrecht zur Steuerpflicht nur im Hinblick auf im Inland ausgeführte Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken besteht - zum Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug für im Zusammenhang mit im Ausland ausgeführten Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nicht in Betracht kommt.

Es ist nun zu untersuchen, inwieweit das auf die gegebene Sachverhaltskonstellation anzuwendende innerstaatliche Recht durch das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union beeinflusst wird.

Die Neutralität der Mehrwertsteuer stellt ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen Mehrwertsteuersystems dar.

Im Konkreten stellt sich daher die Frage, ob im Falle von in Frankreich ausgeführten Umsätzen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, wenn in diesem EU-Mitgliedstaat zur Steuerpflicht optiert wurde,

betreffend die in Rechnungen eines Wiener Notariats gesondert ausgewiesene Steuer für mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehende sonstige Leistungen, zur Herstellung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Steuerneutralität der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 vermieden werden muss.

Die Argumentation der Bw., dass eine Versagung des Vorsteuerabzuges im gegenständlichen Fall dem gemeinschaftsrechtlich angeordneten Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer widersprechen würde, da es dadurch letztendlich zu einer Entrichtung von Umsatzsteuer für Umsatzsteuer komme, ist zweifellos sachlich richtig.

Der von der Bw. vertretenen Auffassung, dass die Gewährung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 im Rahmen einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsnormen durchaus möglich sei, ist zuzustimmen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bw. werden als zutreffend erachtet.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Konflikt zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht besteht, da im Falle von Auslandsumsätzen die Heranziehung einer Fiktion der Optionsausübung für das Inland auf interpretativem Wege im nationalen Recht durchaus Deckung finden kann.

Dazu ist anzumerken, dass selbst bei Vorliegen eines Konflikts zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht das Prinzip des Vorranges des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht zu beachten wäre.

Im Interesse der Vermeidung eines systemwidrigen Ergebnisses kann der geltend gemachte Vorsteuerabzug im Inland jedoch nur dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich bei den von der Bw. in Frankreich ausgeführten Umsätzen um solche im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 handelt und wenn in Frankreich tatsächlich zur Steuerpflicht dieser Umsätze optiert wurde. Da die Bw. im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand entsprechender Unterlagen nachweisen konnte, besteht kein Hindernis für die Gewährung des begehrten Vorsteuerabzuges.

Auch in der Bundesrepublik Deutschland wurde von der Rechtsansicht, dass ein Verzicht auf die Steuerfreiheit bei im Ausland erbrachten Umsätzen grundsätzlich nicht möglich sei, bereits Abstand genommen.

Die deutsche Finanzverwaltung revidierte ihren bisher vertretenen Standpunkt aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH , V R 73/03).

Diese Entscheidung ist insofern auch für Österreich beachtlich, da ihr vergleichbare nationale Rechtsnormen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zugrunde liegen. Ebenso ist der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem berufungsgegenständlichen Sachverhalt vergleichbar.

Im Leitsatz zu dieser Entscheidung ist folgendes ausgeführt: Beziehe ein Unternehmer im Inland Leistungen, die er im Ausland für eine Grundstücksvermietung verwende, so sei nach deutschem Umsatzsteuerrecht zu prüfen, ob die Grundstücksvermietung steuerfrei (vorsteuerabzugschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde. Die Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt habe und die Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuerrechts für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstücksvermietung vorgelegen seien.

Das Vorbringen der Bw., dass die österreichische Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Wartungserlass (Entwurfsfassung 8/2006, Rz 2005) nunmehr selbst ihre bisherige Rechtsauffassung verwerfe und mit Verweis auf das BFH-Erkenntnis vom , V R 73/03, Rz 19, die der Berufung zugrunde liegende Argumentationslinie übernehme, ist zutreffend. Es wurde vom zuständigen Fachexperten des Fachbereiches Umsatzsteuer in einem Telefongespräch (Aktenvermerk des unabhängigen Finanzsenates vom ) bestätigt, dass eine entsprechende Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 demnächst publiziert werde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Versagung des Vorsteuerabzuges in Höhe von € 62,00 mit angefochtenem Bescheid eine vom Bundesministerium für Finanzen bereits revidierte nicht gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der entscheidungsrelevanten nationalen Rechtsnormen zugrunde liegt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Ausland
Optionsrecht
Vorsteuerabzug
Gemeinschaftsrecht
Neutralität der MehrwertsteuerT
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 93
taxlex-SRa 2007/8

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at