Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.10.2005, RV/0525-L/05

GrESt beim Scheidungsvergleich von Gegenleistung oder Wert des Grundstückes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WS, A, vertreten durch Dr. Harald und Dr. Ilse Fahrner, Rechtsanwälte, 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Ausgangspunkt dieses Rechtsmittelverfahrens war der zwischen BS und WS abgeschlossene, umfassende Scheidungsvergleich gemäß § 55a Ehegesetz vom , mit dem - unter anderem - auch Liegenschaften aufgeteilt wurden und welcher beim Finanzamt ordnungsgemäß zur Bemessung der Grunderwerbsteuer (GrESt) angezeigt wurde.

Hinsichtlich der im gemeinsamen Vermögen der Ehegatten stehenden Grundstücke wurde darin unter Punkt III folgende Aufteilung vereinbart:

BS überträgt ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft a, mit einem Einheitswert von 49.126,84 € an WS .

WS überträgt den ihm gehörigen Viertelanteil an der Liegenschaft b, mit einem Einheitswert von 15.188,62 € und weiters 877/2000 Anteile (richtig 877/20000, zwanzigtausendstel Anteile) an der Liegenschaft c, mit einem Einheitswert von 94.474,68 € an BS.

Darüber hinaus verzichten die Beteiligten wechselseitig auf Unterhalt und enthält der Vergleich unter anderem auch Regelungen hinsichtlich sonstigen Vermögens und des Hausrates und hinsichtlich bestehender Verbindlichkeiten und dinglicher Rechte.

Unter Punkt XIII des Vergleiches wird festgehalten, dass BS 5.000,-- € als Ausgleichszahlung erhalten hat.

Gegen den aufgrund dieses Vergleiches ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid vom , mit dem GrESt in Höhe von 1.473,81 € vorgeschrieben wurde, hat WS (nunmehriger Berufungswerber, =Bw) rechtzeitig Berufung mit der Begründung eingelegt, die GrESt sei von der Ausgleichszahlung in Höhe von 5.000,-- € zu bemessen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat der Bw am die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist gemäß § 4 Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Abs. 1), lediglich in Fällen, in denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, vom Wert des Grundstückes (Abs. 2). Nach § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG ist als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen.

Wenn nun der Bw die Meinung vertritt, die GrESt sei im gegenständlichen Fall von der Gegenleistung (§ 4 Abs. 1 GrEStG) in Form der geleisteten Ausgleichszahlung in Höhe von 5.000,-- € zu bemessen, ist auf das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , 88/16/0107, zu verweisen:

Darin vertritt der VwGH die Ansicht, dass bei der ehelichen Vermögensaufteilung im Scheidungsfall in der Regel eine Gegenleistung nicht vorhanden bzw. nicht zu ermitteln ist. Die eheliche Vermögensaufteilung ist ein Rechtsvorgang sui generis und kein Tausch oder tauschähnlicher Rechtsvorgang.

Da das Ehegesetz im Scheidungsfall die Naturalteilung des Vermögens nach Billigkeit vorsieht, entstehen bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens, auch für den Fall einer Zuhilfenahme von Ausgleichszahlungen, nur Vermögenszuteilungsansprüche, welche nicht als Erfüllung einer dafür hingegebenen Vermögensposition anzusehen sind. Die Aufteilung erfolgt losgelöst von den bisherigen Eigentumsrechten und ohne dass eine Tauschbeziehung zwischen den Beteiligten bestünde. Es ist daher schon dem Grunde nach keine Gegenleistung vorhanden.

Aufgrund der einem Scheidungsvergleich typischerweise innewohnenden Motivvielfalt und Globalbereinigung ist im Regelfall eine Gegenleistung auch nicht ermittelbar.

Daher ist aufgrund der gefestigten Rechtsansicht des Höchstgerichtes die GrESt gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG vom Wert des Grundstückes zu bemessen.

In Anwendung dieser Rechtsauslegung hat das Finanzamt in seinem Grunderwerbsteuerbescheid vom die GrESt zutreffend ermittelt:


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Einheitswert der Liegenschaft a
49.126,84 €
durch den Bw erworbener Hälfteanteil
24.563,42 €
Wert des Grundstückes, dreifacher EW
73.690,26 €
Davon 2 % GrESt
1.473,81 €

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Scheidungsvergleich
Ausgleichszahlung
Einheitswert

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at