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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.05.2011, RV/1048-W/11

Kapitalertragsteuer bei vorzeitiger Tilgung von Nullkiponanleihen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, vertreten durch B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Abweisung der Anträge vom auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer gemäß § 202 in Verbindung mit § 201 BAO für zwei Wertpapiertransaktionen im Zeitraum März 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Kapitalertragsteuer für die mit Valutadatum XX.XX erfolgten Rückkäufe von Nulkuponanleihen im Nominale von PLN 35.000.000,- und PLN 1.956.420.000,-.wird jeweils mit € 0 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die gegenständliche Rechtssache war bereits Gegenstand eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof zur Geschäftszahl 2005/13/0171,0172. Mit Erkenntnis vom wurde die Berufungsentscheidung des in dieser Sache aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Sachverhalt daher auch auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Bw. beantragte mit zwei Schreiben vom jeweils die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für zwei Wertpapiertransaktionen des Zeitraumes März 2003 und führte dazu aus, die für diesen Monat mit Schreiben vom bekannt gegebene Selbstberechnung habe sich vor allem deshalb als unrichtig erwiesen, weil bei zwei näher dargestellten, den Rückkauf von Nullkuponanleihen betreffenden Geschäftsfällen die zweiprozentige Freigrenze des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht überschritten worden sei.

Es handelt sich bei diesen zwei Wertpapiertransaktionen um die mit Valutadatum XX.XX erfolgten Rückkäufe von Nulkuponanleihen im Nominale von PLN 35.000.000,- und PLN 1.956.420.000,-.

Das Finanzamt wies diese Anträge mit Bescheid vom ab, weil es die Ansicht vertrat, die Selbstberechnung sei richtig gewesen. Zur Frage, ob der in § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 erwähnte Wert von "2 % des Wertpapiernominales" auch im Fall des vorzeitigen Rückkaufs einer Nullkuponanleihe vom Nominale zu berechnen sei, wovon die Bw. in ihren Anträgen ausging, oder ob auch an die Stelle des Wertpapiernominales in einem solchen Fall der Rückkaufspreis zu treten habe, wie dies im letzten Satz des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für den Einlösungswert angeordnet ist, führte das Finanzamt dabei aus, bei vorzeitigem Rückkauf durch den Emittenten sei die zweiprozentige Grenze nicht auf das Nominale, sondern auf den Rückkaufkurs zu beziehen.

Der UFS folgte der Rechtsansicht der Bw. und hob in weitere Folge aber den Abweisungsbescheid vom ersatzlos auf um eine Erstfestsetzung durch das Finanzamt zu ermöglichen. Dagegen erhoben sowohl die Bw. als auch das Finanzamt Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser stellte in seinem Erkenntnis vom , 2005/13/0171, 0172, fest, dass die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 keine Handhabe für die Erzielung des vom Finanzamt gewünschten Ergebnisses enthalte. Der Gesetzgeber habe zwischen Einlösungswert und Wertpapiernominale unterschieden und die Berechnung des zweiprozentigen Wertes anhand des Wertpapiernominales im letzten Satz der Bestimmung unberührt gelassen (vgl. in diesem Sinn, unter Einbeziehung teleologischer Erwägungen, auch Wolf, ÖStZ 2004, 111 f).

Weiters stellte er fest, dass die Abgabenbehörde II. Instanz die Kapitalertragsteuer selbst hätte festsetzen müssen.

Die Kapitalertragsteuer für die zwei berufungsgegenständlichen Wertpapiertransaktionen des Zeitraumes März 2003 wird daher jeweils mit € 0 festgesetzt.

Dementsprechend sind, soweit dies noch nicht erfolgt ist, die zu Unrecht eingezahlten Beträge gutzuschreiben. Gegenständlich sind daher noch € 477.029,42 zur gänzlichen Freistellung von der Kapitalertragsteuer gutzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-07732