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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 28.07.2009, RV/0306-K/06

Bescheidadressierung nach Konkurseröffnung


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Miterledigte GZ:
RV/0307-K/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., ASB 2, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom gegen die "Bescheide" des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:

Die Berufung wird unter gleichzeitiger Aufhebung der am erlassenen Berufungsvorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom wurde über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. P.S., Rechtsanwalt, bestellt.

Mangels Abgabe von Steuererklärungen durch die Bw. wurden die Grundlagen für die Abgabenerhebung vom Finanzamt für die Jahre 2002 und 2003 gemäß § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) geschätzt.

Die diesbezüglich am für die benannten Jahre erlassenen Erledigungen ("Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide") richtete das Finanzamt im Adressfeld an die "Bw., z. Hd. MV Dr. P.S.".

Mittels Berufungsschriftsatz vom berief die Bw. gegen die in Rede stehenden Erledigungen und wandte sich hiebei allein gegen die Höhe der Schätzung.

Im Weiteren wies das Finanzamt die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, wobei die diesbezügliche Erledigung im Adressfeld an "Dr. P.S. als MV im Konkurs der Bw." gerichtet war.

Mittels Schriftsatz vom brachte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) ein.

Am wurde der über das Vermögen der Bw. eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung mittels Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 273 Abs. 1 BAO ist eine Berufung unter anderem zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Nicht zulässig ist eine Berufung insbesondere, so einer angefochtenen Erledigung mangels entsprechender Bescheidadressierung kein Bescheidcharakter zukommt.

Nach § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung erledigen, so die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 BAO), noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist.

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist demnach nur zulässig, so eine gemäß der Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO zwingend angeordnete, vorrangige Formalerledigung nicht zu erfolgen hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Konkursordnung wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfemne Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört und das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s.i.d. Zhg. das Erkenntnis vom , 2006/15/0371, 0372 sowie insbesondere das Erkenntnis vom , 2005/15/0131 sowie die hierin angeführten Beschlüsse vom , 2003/15/0061 und vom , 2006/15/0087) ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt, wie dargestellt, die angefochtenen Erledigungen (Anm: bei aufrechtem Konkursverfahren) nicht, wie gefordert, an den Masseverwalter adressiert, sondern an die "Bw., z. Hd. MV Dr. P.S." und sohin an die Bw. als Gemeinschuldnerin gerichtet. Die angefochtenen Bescheide sind daher, zumal der Bw. als Gemeinschuldnerin im laufenden Konkursverfahren in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gem. § 1 Abs. 1 der Konkursordnung die Verfügungsfähigkeit entzogen war, letztlich auch nicht wirksam erlassen worden.

Demgemäß war die Berufung gegen die in Rede stehenden (Nicht)bescheide vom Unabhängigen Finanzsenat letztlich auch als unzulässig zurückzuweisen.

In Verbindung hiemit, dass das Finanzamt über die gegenständliche Berufung entgegen dem gesetzlichen Auftrag gemäß der Bestimmung des § 276 Abs. 1 BAO (Zurückweisung der Berufung nach § 273 Abs. 1 BAO) mittels Berufungsvorentscheidung sachlich abgesprochen hat (Anm: die diesbezügliche Bescheidadressierung nimmt sich für sich betrachtet als zutreffend aus), sah sich der Unabhängige Finanzsenat unter Bedachtnahme darauf, dass Vorlageanträge zwar dazu führen, dass die Berufung wieder als unerledigt gilt (§ 276 Abs. 3 BAO), Berufungsvorentscheidungen jedoch bis zur abschließenden Berufungserledigung (Anm: so auch bei Zurückweisungsbescheiden gemäß § 273 BAO) im Rechtsbestand bleiben, gleichzeitig auch zur Aufhebung der angesprochenen Berufungsvorentscheidung gehalten.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte
Bescheidadressat
Konkurseröffnung
Masseverwalter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAD-07727