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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 26.05.2010, RV/0009-G/07

Unfallschaden Kostenersatz stellt Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Herwig Aigner, Dr. Raimund Brandl und Mag. Harald Grassel im Beisein der Schriftführerin Monika Holub über die Berufung der SN Mitte West AG, vom gegen die Haftungs- und Abgaben- und Säumniszuschlagsbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom für den Zeitraum 2001 bis 2005 nach der am in 1031 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 2001 bis 2005 wurde vom Prüfer unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

1. Unfallschaden - Kostenersatz stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

2. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.

Das Finanzamt setzte daher mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom für die Jahre 2001 - 2005 aus diesem Titel Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest.

Mit Schriftsatz vom wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dazu Folgendes ausgeführt:

Die Berufung richtet sich gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide 2001 bis 2005 im Punkt Laufendes Entgelt/Bezug Schadenersatz der Niederschrift der Schlussbesprechung und die damit vorgenommene Hinzurechnung jener Beträge, die als Schadenersatzleistungen jeweils nach einem Verkehrsunfall des Arbeitnehmers auf einer Dienstreise mit dem Privat-PKW vom Arbeitgeber, der SN Mitte West Aktiengesellschaft, getragen wurden. Die Hinzurechnung beläuft sich für das Jahr 2001 auf EUR 935,74, für 2002 auf EUR 1214,68; für 2003 auf EUR 2.748,85; für 2004 auf EUR 8.346,77; für 2005 auf EUR 4.043,56. Wir berufen gegen den davon bemessenen Betrag an zusätzlicher Lohnsteuer sowie DB und DZ für die Jahre 2001 bis 2005.

Begründung:Im vorliegenden Fall wurde den Arbeitnehmern, die auf der Dienstreise mit dem beruflich verwendeten Privat-PKW unfallsbedingt und unverschuldet einen beträchtlichen Schaden und damit eine Wertminderung am PKW erlitten haben, Schadenersatz geleistet, der in Höhe der nachgewiesenen Reparaturkosten gemäß § 1014 zweiter Halbsatz ABGB vom Arbeitgeber zu erbringen war.Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer gefahrengeneigten Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines KFZ darstellt, erleidet, sind mit Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden und daher arbeitsadäquat. Sie sind in analoger Anwendung des § 1014 zweiter Halbsatz ABGB vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unabhängig davon zu ersetzen, ob dem Arbeitgeber ein Verschulden angelastet werden kann. Der Arbeitgeber tritt damit in jene Ersatzpflichten ein, die eigentlich von dritter Seite, nämlich durch den Schadensverursacher, zu leisten wären. Es steht zwar unzweifelhaft fest, dass hier nicht der Arbeitgeber rechtswidrig oder schuldhaft ein Verhalten gesetzt hat, jedoch wäre ohne Auftrag des Arbeitgebers diese berufliche Verwendung des PKWs gar nicht gegeben gewesen und sind daher die Zahlungen als "echter" Schadenersatz (d.h. nicht als Ersatzleistungen für entgehenden Arbeitslohn), wobei der Schaden durch einen Dritten verschuldet wurde, zu werten.Es ist daher nicht einzusehen, weshalb dieser Schadenersatz einen Bezug oder einen Vorteil aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG darstellen soll. Das in den Lohnsteuerrichtlinien in RZ 374 erwähnte VwGH-Erkenntnis vom , 89/14/0056 behandelt einen Schadenersatz, der unabhängig von der nachgewiesenen Rechnungssumme und unabhängig von einem Nachweis über die konkrete Schadenshöhe ersetzt wurde und vom Arbeitgeber versteuert wurde. Dieser Sachverhalt ist überdies im Jahr 1989 in einem Zeitpunkt beurteilt worden, wo auf der Lohnsteuerkarte Werbungskosten eingetragen werden mussten. In dem zitierten VwGH-Erkenntnis wird der, wie erwähnt, betraglich nicht nachgewiesene Schadenersatz als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit als lohnsteuerpflichtig gewertet. Jedoch hat auch der VwGH festgestellt, dass es sich für den Arbeitnehmer um Werbungskosten handelt. Anmerkung: Im VwGH-Erkenntnis vom , 87/1410014 wird für den betrieblichen Bereich festgehalten, dass außerbetriebliche Schadenersatzzahlungen insoweit nicht steuerbar sind, als damit die Zerstörung oder Wertminderung von zur Einkunftserzielung eingesetzten Wirtschaftsgütern abgegolten wird (vgl. ESt-Handbuch, EStG 88, Quantschnigg-Schuch, § 2, TZ 12). Aus den obigen Ausführungen fassen wir daher zusammen, dass wir der Ansicht sind, dass die Schadenersatzleistungen zu unrecht als lohnsteuerpflichtig im Zuge der Prüfung gemeinsamer lohnabhängiger Abgaben zugerechnet wurde. Dies deshalb, weil es sich um einen Schadenersatz von dritter Seite handelt und damit um einen analogen Fall zu einem Schadenersatz aus einer privaten Schadenversicherung, der nicht einkommensteuerpflichtig ist. Selbst wenn man u.E. fälschlicherweise der Auffassung folgt, dass es sich um einen Bezug handelt, der im Rahmen des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zufließt (der de facto jedoch nicht gegeben ist, da lediglich die Wertminderung am PKW durch die Zahlung von dritter Seite ausgeglichen wird), so ist die Frage, weshalb hier Werbungskosten nur im Zuge der Antragsveranlagung durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden können.

Gemäß § 63 EStG steht es dem Arbeitnehmer offen, einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erwirken. Gemäß § 62 Z 8EStG iVm § 64 Abs. 1 EStG sind solche Freibeträge aufgrund eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen. Damit wäre, wenn die SN Mitte West Aktiengesellschaft zum damaligen Zeitpunkt eine Hinzurechnung und einen Lohnsteuerabzug vorgenommen hätte, dem Arbeitnehmer im damaligen Kalenderjahr bis 31. Oktober die Möglichkeit offen gestanden, einen Freibetragsbescheid zu erwirken und eine Berücksichtigung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber herbeizuführen. Es ist daher fraglich, weshalb im vorliegenden Fall eine Geltendmachung von Werbungskosten nur im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung auf Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG offen stehen soll. Wäre ein Prüfungsjahr auch 2000, so wäre diese Antragsveranlagung 2006 ausgeschlossen. Diese systemwidrige Beurteilung ist u.E. nicht verfassungskonform und kann nicht mit der Rechtslage, auf der das VwGH-Erkenntnis vom beruht, begründet werden.

Weiters weisen wir auch darauf hin, dass gemäß ASVG Zahlungen des Dienstgebers, wenn der Schaden in Höhe der nachgewiesenen Rechnungssumme beglichen wurde, beitragsfrei sind (Hauptverband , Z VO-MVP/51.1/04RV/MM).

Obwohl dieser Hinweis steuerrechtlich zunächst irrelevant erscheint, ist er dennoch u.E. zu berücksichtigen, da § 49 Abs. 3 ASVG die Beitragsfreiheit der Entgeltarten, nur dann gegeben ist, wenn auch die Steuerfreiheit gemäß §§ 3, 67, 68 und § 26 EStG besteht oder eben gar keine Einkommensteuerpflicht gegeben ist. Die steuerliche Judikatur ist als Auslegungsbehelf heranzuziehen (vgl. Shubshizky, Beitragsfreie Entgelte im ASVG, ZAS 2003/9).

Auch daraus ist abzuleiten, dass "echte" Schadenersatzleistungen, die in nachgewiesener Höhe des Schadens erbracht werden und die eigentlich von dritter Seite in der privaten Sphäre zufließen, einkommensteuerrechtlich irrelevant sind. Selbst wenn man den Zufluss durch den Arbeitgeber und damit einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis erwägt, steht in gleicher Höhe der Abzug von Werbungskosten zu, der wohl nicht nach der Rechtslage, die der VwGH-Entscheidung vom zugrunde gelegen ist, vorzunehmen war, der jedoch den nunmehr geltenden ESt Bestimmungen zwingend inhärent ist.

Daraus ergibt sich jedoch letztlich keine Lohnsteuernachzahlung, da die Hinzurechnung im selben Umfang vorgenommen wird, wie die Abrechnung gemäß § 62 Z 8 EStG in Verbindung mit § 63 und § 64 Abs. 1 erster Satz EStG gegeben ist.

Weiters berufen wir gegen den Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ Abstell-oder Garagenplatzes bei arbeitgebereigenen KFZ für 3 arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge, für die jeweils auch ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002,BGB!. 11 Nr. 416/2001 zum Ansatz gelangt, wurde die Lohnsteuer aufgrund des § 4a der erwähnten Verordnung hinzugerechnet (EUR 14,53 monatlich für die Jahre 2001 bis 2005) bei allen arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen. Gegen diese Hinzurechnung berufen wir und begründen dies wie folgt:

Bei sämtlichen oben genannten Kraftfahrzeugen wird den jeweiligen Arbeitnehmern, die zu deren Nutzung berechtigt sind, ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich USt und Normverbrauchsabgabe) zugerechnet. Da diese Kraftfahrzeuge arbeitgebereigen sind und damit der beruflichen Verwendung vorrangig vorbehalten sind, ist daraus zu schließen, dass auch das Abstellen der Kraftfahrzeuge auf dem arbeitgebereigenen Grund und Boden bzw. vom Arbeitgeber angemieteten Grund und Boden die Folge ist.

Obgleich die Stadt St. Pölten ausdrücklich zu jenen Zonen zählt, die von einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung betroffen sind, ist es nicht einzusehen, weshalb § 4a der genannten Verordnung bei diesen KFZ zur Anwendung gelangen soll.

Die Verordnung geht davon aus, dass ein Abstellplatz nur dann einen Wert repräsentiert, wenn in einer gebührenpflichtigen oder parkraumbewirtschafteten Zone gelegen ist. Dass diese Annahme unrichtig ist, hat der VwGH im Zusammenhang mit der kostenlosen Überlassung von Garagenplätzen an Dienstnehmer als tauschähnlicher Umsatz bereits festgestellt (, ÖStZ, Beilage 1991,70 und , ÖStZ, Beilage 1996, 100).

Während Dienstnehmer, die Abstellplätze in einer Garage vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt erhalten, die in einer Kurzparkzone gelegen sind, jeweils den Sachbezug von EUR 14,53 zugerechnet erhalten, ist beim selben Sachverhalt von Dienstnehmern, die eine Garage des Arbeitgebers benützen dürfen, die außerhalb der Kurzparkzone liegt, kein Sachbezug zu versteuern. Abgesehen davon, dass die Verordnung auch nicht zwischen Garagenplätzen und Abstellplätzen im Freien unterscheidet, wird auch nicht auf die Nutzung des Abstell- oder Garagenplatzes Rücksicht genommen.

Im vorliegenden Fall der SNMitte West Aktiengesellschaft handelt es sich um Parkplätze, die fast gänzlich den Kunden zur Verfügung stehen. Wenn daher neben den Fahrzeugen der Kunden auch die arbeitgebereigenen Fahrzeuge der SN, die ausschließlich beruflich verwendet werden bzw. für die einzelnen Dienstnehmern ein Sachbezug zugerechnet wird, geparkt bzw. abgestellt werden, so ist nicht einzusehen, wo der Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegen soll bzw. worin eigentlich der Sachbezug begründet ist.

Steht derselbe KFZ-Abstellplatz z.B. im Zusammenhang mit einem PKW, der ausschließlich für berufliche Zwecke vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird und bei dem feststeht, dass kein bestimmter Mitarbeiter das Recht hat, dieses KFZ auch privat zu benutzen, zur Verfügung, dann ist die freie Nutzung des Abstellplatzes wie auch die Benutzung des PKW auch bei Parkraumbewirtschaftung kein Sachbezug.

Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um ausschließlich um arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge, bei denen klar ist, dass zufolge der beruflichen Verwendung auch das Abstellen der Fahrzeuge auf arbeitgebereigenen oder vom Arbeitgeber angemieteten Garagen- oder Abstellplätzen zwingend notwendig ist. Mit der Verordnung ergibt sich also die Situation, dass gleiches ungleich und ungleiches gleich behandelt wird.

Im gegenständlichen Fall werden die arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge nicht nur von den Mitarbeitern, denen ohnedies schon ein Sachbezugswert gemäß § 4 der genannten Verordnung zugerechnet wird, benutzt, sondern auch von anderen Mitarbeitern ausschließlich beruflich verwendet. Aus diesem Grund lehnen wir eine Sachbezugsbesteuerung von monatlich EUR 14,53, die im Zuge der Prüfung vorgenommen wurde, ab.

De facto handelt es sich um eine "Parkplatzsteuer" und um keinen Sachbezug im Sinne des EStG, der überdies im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist.

Antrag

ad 2. Wir beantragen, unserer Berufung stattzugeben und die Hinzurechnung im Jahr 2001 in Höhe von EUR 10.484,79, im Jahr 2002 in Höhe von EUR 10.238,99, im Jahr 2003 in Höhe von EUR 7.974,56, im Jahr 2004 in Höhe von EUR 8.998,59 und im Jahr 2005 in Höhe von EUR 9.295,08, fallen zu lassen sowie die Lohnsteuer- und Haftungsbescheide der Jahr 2001 bis 2005 demgemäß zu korrigieren.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Von der Berufungswerberin wurde mit Schriftsatz vom der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Als Begründung wurde im Wesentlichen das Berufungsbegehren wiederholt.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Wien 1/23 die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zu 1. (Unfallschaden - Kostenersatz):

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).

Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß § 41 Abs. 1 FLAG alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen. Der Beitrag des Dienstgebers ist gemäß Abs. 3 leg. cit. von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind u.a. Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988.

Strittig ist die Frage, ob es sich bei den Ersatzleistungen (bei einem selbstverschuldeten Schaden des Dienstnehmers mit dem eigenen PKW) um einen Bezug oder Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG handelt oder ob diese unter den Begünstigungstatbestand des § 26 Z 2 EStG fallen.

Der Begriff "Bezüge und Vorteile" ist weit auszulegen und umfasst alle Einnahmen und geldwerten Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers handelt. Für den Begriff des Arbeitslohnes kommt es ausschließlich darauf an, ob der Zufluss eines Wirtschaftsgutes seinen Grund in einem bestehenden Dienstverhältnis hat. Es sind darunter alle Arbeitgeberleistungen zu verstehen, die durch die Beschäftigung veranlasst sind. Dazu gehören nicht nur Bezüge und Vorteile, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, sondern auch solche, die aus sozialen Beweggründen freiwillig erbracht werden (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 25 TZ 5 ff).

Unter Auslagenersatz im Sinne des § 26 Z 2 EStG sind Beträge zu verstehen, durch die Auslagen des Arbeitnehmers, die dieser für den Arbeitgeber geleistet hat, ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von vornherein für Rechnung des Arbeitgebers tätig wird. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss daher letztlich in Stellvertretung des Arbeitgebers erfolgen. Auslagenersätze dürfen nicht eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers decken (Sailer, Die Lohnsteuer, § 26 RZ 692).

In seinem Erkenntnis vom , 89/14/0056 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Unfallschäden an dienstnehmereigenen Fahrzeugen, die zur Erfüllung von Dienstpflichten verwendet werden, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Dieser liegt nach Ansicht des VwGH bei der geschilderten Sachlage vor, weil der Ersatz, denkt man sich das Dienstverhältnis und damit die Benützung des Kfz durch den Arbeitnehmer zur Erfüllung von Dienstpflichten weg, nicht geleistet worden wäre. Der VwGH schloss das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 26 EStG aus mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um Auslagenersatz.

Diese Auffassung wird von der herrschenden Lehre und Verwaltungspraxis auch dann geteilt, wenn die Ersatzleistung von einer Kaskoversicherung getragen wird. Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beseitigung von Unfallschäden bei beruflicher Benützung eines nicht im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Kfz fallen nicht unter die Begünstigungstatbestände des § 26 Z 2 EStG, sondern sind den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis zuzurechnen. Beim Arbeitgeber stellen solche Schadenersatzleistungen im Regelfall Betriebsausgaben dar, beim Arbeitnehmer entsteht daher die Steuerpflicht in Form von sonstigen Bezügen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, für die Kosten der Beseitigung des Unfallschadens entsprechende Werbungskosten geltend zu machen.

Somit stellen die gegenständlichen Ersätze für Unfallschäden steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall Werbungskosten geltend machen kann, bleibt bei der Beurteilung der Steuerpflicht außer Betracht.

Zu 2. (Sachbezugswert für KFZ Abstell- oder Garagenplatz bei arbeitgebereigenen KFZ):

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Laut § 4a Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken. Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden (§ 4a Abs. 2 Sachbezugs-VO).

Unstrittig ist, dass die Berufungswerberin ihren drei Vorständen, die das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten benützen, in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, firmeneigene Abstellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit hat die Berufungswerberin den Tatbestand des § 4a Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugs-VO verwirklicht.

Die Berufungswerberin wendet in der Berufung ein, dass im vorliegenden Fall diese Parkplätze fast gänzlich den Kunden zur Verfügung stehen und es nicht einzusehen ist, wenn neben den Fahrzeugen der Kunden auch arbeitgebereigenen Fahrzeuge geparkt werden, die ausschließlich beruflich verwendet werden bzw. für die einzelnen Dienstnehmern ein Sachbezug hinzugerechnet wird, wo der Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegen soll. Dabei sei zu differenzieren, ob Arbeitnehmer ihr Privatfahrzeug freiwillig auf dem vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Abstellplatz parken oder ob die Arbeitnehmer verpflichtet seien, die firmeneigenen Kraftfahrzeuge auf dem arbeitgebereigenen Abstellplatz zu parken und diese Verpflichtung überdies zwingend vorgeschrieben ist.

Von Seiten des unabhängigen Finanzsenates kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da der eindeutige Wortlaut der Sachbezugs-VO eine diesbezügliche Differenzierung nicht vorsieht.

Die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Abstellplatzes in einem Bereich, der der Parkraumbewirtschaftung unterliegt, stellt obigen Ausführungen zufolge einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Finanzamt hat daraus zu Recht die Rechtsfolgen hinsichtlich der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG1988) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 und 8 WKG) gezogen (siehe auch UFS, RV/0039-G/08).

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
VwGH, 89/14/0056
UFS, RV/0039-G/08

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