Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.05.2011, RV/1101-W/11

Gebühr und Erhöhung für eine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Berufungswerber hat die Gebühr auf das Konto des Verwaltungsgerichtshofes überwiesen (Abweisung).


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Miterledigte GZ:
RV/1102-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Herrn S, anwaltlich vertreten durch den Berufungswerber (Bw), betreffend die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. x, gesetzten Frist zur Ergänzung seines Verfahrenshilfeantrages vom , zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der y vom , z, ein.

Mit Beschluss vom , Zl.a, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Wiedereinsetzungsantrag nicht statt.

Mit dem an den Beschwerdeführer zuhanden des Bw gerichteten Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des §24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz,(VwGG), aufgefordert, die Gebühr von € 220,00.- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht werden; welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.

Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.

In der Folge wurden dem Bw mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid die Gebühr gemäß §24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG), in Verbindung mit §13 Abs.3 GebG mit € 220,00, sowie die Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs.1 GebG mit € 110,00, gesamt sohin € 330,-, vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte aus, entgegen der Annahme der Behörde liege keine Gebührenschuld vor. Die Gebühr sei nach Vorschreibung auf Grund der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages am bereits bezahlt worden, wobei der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf seine anwaltliche Verantwortlichkeit erklärt habe, dass die Überweisung auch so auf das Konto des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführt worden sei.

Die festgesetzte Gebührenerhöhung sei daher zu Unrecht erfolgt, da eine solche in gegenständlichem Fall nicht statthaft sei. Im Zweifel werde ersucht, von einer solchen aufgrund der besonderen Umstände des Anlassfalles abzusehen.

Das Verfahren sei mangelhaft, da gegenständliche Zahlung offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung als unbegründet ab. Da die Zahlung nicht auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sondern auf das Konto des Verwaltungsgerichtshofes überwiesen worden sei, handle es sich nicht um eine vorschriftsmäßige Entrichtung.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag argumentiert der Bw, die Gebühr sei nach Vorschreibung aufgrund der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages am bereits bezahlt worden, wobei der Beschwerdeführer die Überweisung, da ihm keine Säumnis vorzuwerfen sei, auch direkt auf das einzahlungsübliche Konto des Verwaltungsgerichtshofes unter Angabe der Geschäftszahl, sodass auch eine ordnungsgemäße Erkennbarkeit leicht gegeben gewesen sei, durchzuführen hatte.

Als Beweis wurde der Einzahlungsbeleg in Kopie vorgelegt, sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers angeboten.

Die festgesetzte Gebührenerhöhung sei daher zu Unrecht erfolgt. In gegenständlichem Fall liege keine Eingabe vor, da ein Wiedereinsetzungsantrag erfolgt sei und zuvor ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt worden sei, sodass der Einschreiter letztendlich als Verfahrenshelfer tätig gewesen wäre. Schon aus diesem Grund sei es möglich von einer Gebührenerhöhung abzusehen. Normalerweise wäre gar keine Gebühr angefallen. Das Verfahren sei aber schon - ohne dass es überhaupt zu einer Sachentscheidung des Gerichtshofes gekommen wäre - beendet worden und sei erst im Nachhinein die Gebühr entstanden, sodass im Gegensatz zu üblichen Fällen ohne Verwechslungsgefahr auf das VwGH-Konto überwiesen werden hätte können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den vorliegenden Fall bezogenen gesetzlichen Bestimmungen lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung auszugsweise:

"§24 (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen....

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen.....

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;.......

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro........ .

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd §24 Abs.3 VwGG erfüllt (). Gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern.

Gemäß §61 Abs.1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.

Gemäß §63 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach §24 Abs.3 VwGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach §24 Abs.3 Z7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

Nach §203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs.3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet wurde. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet. In vorliegendem Fall wurde die Gebühr zwar mittlerweile überwiesen, jedoch nicht auf das Konto des Finanzamtes sondern auf das Konto des Verwaltungsgerichtshofes. Der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden und schlussendlich ist die Gebührenschuld bereits am Tage der Überreichung des Antrages entstanden.

Damit ist die Gebühr jedoch nicht "vorschriftsmäßig" (§24 Abs.3 Z5 VwGG) entrichtet worden.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137)."

Zu den Beweisanträgen ist zu sagen, dass von Parteien beantragte Beweise gemäß §183 Abs.3 BAO aufzunehmen sind, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß §167 Abs.1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. ). Dies trifft auf die Beweisanträge des Bw insofern zu, als die Angaben des Berufungswerbers nicht angezweifelt werden. Jedoch ändert weder der Beleg über die Entrichtung auf das Konto des Verwaltungsgerichtshofes noch die Tatsache, dass Verfahrenshilfe beantragt worden ist, nach dem oben gesagten etwas an der gebührenrechtlichen Beurteilung.

Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 12/2011, 425

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at