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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.10.2004, RV/0448-I/04

Zulässigkeit der Zurücknahmeerklärung einer Berufung gemäß § 275 BAO

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0267 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0448-I/04-RS1
Wird nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages seitens des Berufungswerbers zweimal um Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung ersucht, so steht es der Abgabenbehörde frei, ohne über die Anträge auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist abzusprechen, gemäß § 275 BAO vorzugehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Da seitens des Abgabepflichtigen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 jeweils keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, erließ das Finanzamt unter Schätzung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide.

Gegen diese im Schätzungswege erlassenen Bescheide wurde jeweils Berufung erhoben und wurden hiezu (für die Jahre 2000 und 2001 jeweils nach Ergehen von Mängelbehebungsaufträgen) die Erklärungen beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erließ in weiterer Folge für die Jahre 1999 und 2000 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung erklärungsgemäße Bescheide.

Anlässlich einer im Zeitraum bis durchgeführten, die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden abgabenbehördlichen Buch-und Betriebsprüfung , wurden die Bescheide für die Jahre 1999 und 2000 im wiederaufgenommenen Verfahren und für das Jahr 2001 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung seitens des Finanzamtes den Feststellungen der Betriebsprüferin folgend, mit Ausfertigungsdatum abgeändert.

Gegen diese Bescheide wurde mittels Telefax vom Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass auf die vorgelegten Unterlagen und übermittelten Zahlen in keiner Weise eingegangen worden sei und die den Bescheiden zugrundegelegten Zahlen daher unzutreffend und keineswegs den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend seien. Die angesetzten Beträge seien weit überhöht und teilweise irrelevant.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum vom einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO mit Fristsetzung bis . Dieser Auftrag enthielt darüberhinaus die Androhung, dass bei Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.

Mit Telefax vom ersuchte der Berufungswerber um Fristverlängerung bis , weil sich aufgrund der Osterfeiertage (11. und 12. April) die Erledigung und Aufbereitung der notwendigen Unterlagen verzögert habe.

Mit weiterem Telefax vom wurde um neuerliche Verlängerung der Frist bis ersucht, mit der Begründung, dass die Mängelbehebung auf Grund einer noch notwendigen Besprechung der Unterlagen, erst im Laufe der nächsten Tage erfolgen werde.

Mit Bescheid vom (zugestellt am ) erklärte das Finanzamt die Berufung als zurückgenommen, weil dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Berufung nicht bis zum entsprochen worden sei.

Mit Telefax vom wurde seitens des Abgabepflichtigen die Begründung zur Berufung gegen die Abgabenbehscheide übermittelt und mit Telefax vom wurde gegen den Bescheid, mit dem die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 als zurückgenommen erklärt wurde, seitens des Abgabepflichtigen Berufung erhoben, mit der Begründung, dass jeweils vor Ablauf der Fristen zur Mängelbehebung, Ansuchen um Verlängerung der jeweiligen Fristen eingebracht worden seien.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Ausfertigungsdatum (zugestellt am ) betreffend die Berufung gegen den Bescheid mit dem die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 als zurückgenommen erklärt wurde, stellte der Berufungswerber mit Telefax vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, dass die in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung angeführten Daten über ergangene Bescheide nur im Sinne der jeweiligen Bescheiddaten richtig seien, aber keinesfalls die durch den Postlauf entstehenden Verzögerungen in der Zustellung der jeweiligen Bescheide, ebensoweing wie die Tatsache, dass die Bescheide der Finanzverwaltung nicht mit dem Tag der Ausfertigung durch die Behörde, sondern erst mit dem Datum der Zustellungen an den Steuerpflichtigen eine Fristenlauf begründen, berücksichtigen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist fristhemmende Wirkung nicht zukommt und ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 275 BAO daher nur innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten oder von ihr bescheidmäßig verlängerten Frist erfüllt werden kann (vgl. ). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Abgabepflichtige nicht darauf vertrauen kann, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird und es daher für die Rechtmäßigkeit der Zurücknahmeerklärung keine Rolle spielt, ob die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehungsfrist noch nicht abgesprochen hat, weshalb gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gelte, nur mit Aussicht auf Erfolg Berufung eingelegt werden kann, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel im Sinne des § 259 Abs. 1 BAO ausgewiesen hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war ().

In der Berufung wird aber weder behauptet, dass es der Berufung an einem Mangel nicht gefehlt habe, der zu einem Mängelbehebungsauftrag berechtigte und verpflichtete, noch, dass die Mängelbehebungsfrist unangemessen gewesen sei. Der Berufung war daher schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.

Ergänzend wird angemerkt, dass es darüberhinaus unbeachtlich ist, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist nicht abspricht, sondern gemäß § 275 BAO vorgeht (vgl. ).

Im übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung verwiesen, der insoweit Vorhaltswirkung zukommt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass es dem Abgabepflichtigen schon während des Betriebsprüfungsverfahrens möglich und zumutbar gewesen wäre, aktiv mitzuarbeiten und den Feststellungen der Betriebsprüfung entgegenzuwirken und, dass in dem knapp 7 Monate andauernden Betriebsprüfungsverfahren dem Abgabepflichtigen und seinem steuerlichen Vertreter die Feststellungen wiederholt vorgehalten worden seien und zur Beantwortung als auch Stellungnahme ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sei, weshalb die Frist zur Beantwortung bis zum im Mänglebehebungsauftrag vom als angemessen zu beurteilen sei.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurücknahmeerklärung
Mängelbehebungsauftrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at