Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 20.10.2006, FSRV/0153-W/05

Einleitung des Finanzstrafverfahrens bei Selbstanzeige mit nur teilweiser Entrichtung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn G.H., vertreten durch Dkfm. Werner Gossar, Wirtschaftstreuhänder, 1190 Wien, Weimarer Straße 93, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , SN 004-2005/00280-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit ergänzt, als das Ende des ersten Satzes des Spruches nach dem Wort "bewirkt" wie folgt lautet: "...bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat."

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer 004/2005/00280-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich unter Verletzung der Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-12/2004 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 20.647,37 sowie für die Zeiträume 1 und 3/2005 in Höhe von € 1.967,68 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Verdacht des angelasteten Finanzvergehens durch die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung vom Juli 2005 hinlänglich begründet sei. Der erstatteten Selbstanzeige habe mangels Entrichtung (die vereinbarte Zahlungserleichterung sei nicht eingehalten worden) keine strafbefreiende Wirkung zukommen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in der ausgeführt wurde, dass anlässlich einer Betriebsprüfung vom Bf. die Umsatzsteuern für die in Rede stehenden Zeiträume in Form einer Selbstanzeige gemeldet worden seien. In der Folge sei auch ein Zahlungsplan erstellt worden, der vom Bf. deswegen nicht eingehalten werden habe können, weil der Umsatz aus Gründen, die der Bf. nicht erklären habe können, drastisch zurückgegangen sei und die Kosten nicht sofort - z.B. wegen Kündigungsfristen - gesenkt werden haben können. Wie ersichtlich habe der Bf. die Raten teilweise entrichtet, habe jedoch letztlich die Mittel für weitere Raten in Höhe von immerhin € 6.000,00 pro Monat nicht zu den vereinbarten Terminen entrichten können. Dadurch sei Terminverlust eingetreten, der Bf. habe es verabsäumt, sofort ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen einzureichen.

Da der Bf. grundsätzlich gewillt sei, den Rückstand in der vorgesehenen Zeit zu begleichen, er aus Gründen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen habe können, ersuche er, das Strafverfahren einzustellen. Erst nach Ablauf des gesamten Zeitraumes der Zahlungserleichterungen könne beurteilt werden, ob der Bf. seinen Verpflichtungen nachgekommen sei oder nicht.

Es würde den Bf. gerade jetzt in einer wirtschaftlichen Notsituation besonders hart treffen, zu den ohnehin vorhandenen Problemen auch noch das eines Finanzstrafverfahrens zu bekommen. Der Bf. ersuche zu berücksichtigen, dass er grundsätzlich seine Schuld tilgen möchte, dies jedoch aus oben erwähnten Gründen nicht so regelmäßig wie geplant möglich sei und das Strafverfahren einzustellen.

Aus dem Finanzstrafakt ist eine einschlägige Vorstrafe ersichtlich, wonach der Bf. bereits mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG (unter anderem wegen Verkürzung von Umsatzsteuer der Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2000) zu einer Geldstrafe von € 6.000,00 oder 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

War gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Außer Streit steht, dass zu Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung eine Selbstanzeige erstattet wurde. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht hindert (). Darüber hinaus sind die Bestimmungen über die Selbstanzeige als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren ().

Hat ein Abgabepflichtiger vor Ablauf der für die Entrichtung der von einer Selbstanzeige betroffenen Abgabe zur Verfügung stehenden Frist ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO eingebracht, tritt damit nach § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens eine Vollstreckungssperre ein, bei der es sich auch um einen "Zahlungsaufschub" im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG handelt ().

Soweit der Bf. ausführt, dass erst nach Ablauf des gesamten Zeitraumes der Zahlungserleichterungen beurteilt werden könne, ob der Bf. seinen Verpflichtungen nachgekommen sei oder nicht, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde, allerdings infolge Nichteinhaltung von Ratenzahlungsterminen Terminverlust eingetreten ist, was auch nicht bestritten wird. Mit den Worten des Bf. ausgedrückt ist somit der gesamte Zeitraum der bewilligten Zahlungserleichterung bereits abgelaufen, sodass insoweit ein weiteres Zuwarten obsolet erscheint. Zahlungserleichterungen, die erst nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten (§ 229 BAO) beantragt und bewilligt werden, haben für den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG keine Bedeutung, weil sie Abgaben betreffen, die nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurden (siehe § 29 Abs. 2 FinStrG). Der Selbstanzeige wird daher nur insoweit strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden können, als bisher eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der verkürzten Beträge erfolgt ist.

Angesichts der Tatsache, dass der Bf. eine einschlägige Vorstrafe aufweist und er unter anderem wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Juli bis Dezember 2000 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit Erkenntnis des Spruchsenates vom bestraft wurde, zudem die vorgeworfene strafbare Handlungsweise in der Beschwerde gar nicht in Abrede gestellt wird, erscheint der die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigende Verdacht eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde zwar die Strafnorm des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG richtig zitiert. Zum besseren Verständnis wird aus Anlass der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit ergänzt, als das Ende des ersten Satzes des Spruches nach dem Wort "bewirkt" wie folgt lautet: "...bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat".

Die Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die abschließende Prüfung der Frage, inwieweit aufgrund der bewilligten Zahlungserleichterung eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der verkürzten Beträge erfolgt ist und der Selbstanzeige zumindest teilweise strafbefreiende Wirkung zukommen kann.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Selbstanzeige
teilweise Entrichtung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at