Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.07.2009, RV/0684-L/08

Fortbildungskosten eines Religionslehrers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Religionslehrer. Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 wurden unter Anderem Werbungskosten für Aus- und Fortbildung in Höhe von 517,43 € beantragt. Darunter finden sich Aufwendungen in Höhe von 116,00 € für P. Anselm Grün, "Quellen innerer Kraft - Gespräch mit ihm": Samstag, bis Sonntag, (Samstag 14.30 bis Sonntag 13.00); Keine Leistung des Dienstgebers


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Tabelle

Aufwand
Betrag
Fahrtkosten Oberneukirchen - Puchberg; 120 km x 0,376
45,12 €
Kursgebühr
28,00 €
Differenzreisekosten Samstag: 5 Stunden (13.15 bis 18.00)
11,00 €
Differenzreisekosten Sonntag: 8 Stunden (6.00 bis 14.00)
17,60 €
Nächtigungsgebühr (Pauschale)
15,00 €
Werbungskosten
116,00 €

Weiters findet sich "Krippen" - Schlossmuseum - , 16.00 bis 18.00 Uhr; Informationsveranstaltung; keine Dienstgeberleistung: Linz Linien: 3,00 €, Werbungskosten

Beigelegt wurde folgendes Seminarprogramm: , 14.30 bis 18.00 Uhr, Quellen innerer Kraft: "Wer erschöpft ist, schöpft häufig aus einer trüben Quelle, aus der Quelle von Ehrgeiz, Perfektionismus oder aus nicht mehr tauglichen Lebensmustern. Als ChristInnen glauben wir, dass unsere Quelle der Heilige Geist ist. Wenn wir aus ihm schöpfen, dann wird sich das auch auf die Qualität unserer Arbeit und unseres Lebens auswirken. Leichtigkeit, Lebendigkeit, Strömen und Aufblühen stellen sich ein. Die Quelle des Heiligen Geistes hebt die vielen inneren Ressourcen, die jeder Mensch von seinen Eltern und von Gott mitbekommen hat.In der Tagung geht es darum, unserer eigenen Quellen zu entdecken, aus denen wir schöpfen können, ohne erschöpft zu werden." , 10.30 bis 13.00 Uhr; Anselm Grün - im Gespräch "Der Mensch, sein Leben, seine Werke, seine Ansichten"Der Benediktinermönch Anselm Grün beeindruckt nicht nur durch seine Erscheinung. Er ist auch ein bemerkenswert vielseitiger Mensch. In einer immensen Zahl von Büchern und Vorträgen gibt er spirituelle Weisheiten und Lebenshilfen aus dem Schatz der mönchischen Tradition weiter. Als Manager des "Großunternehmens" Abtei Münsterschwarzach hat er Zugang zur Welt von Geld und Wirtschaft. Eine interessante Kombination, die wesentliche Brennpunkte heutigen Lebens abbildet. Was Anselm Grün prägt, wird er an diesem Vormittag offenbaren."

Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurden Werbungskosten in Höhe von 693,48 € (davon 156,15 € für Aus- und Fortbildung) anerkannt und unter Anderem wie folgt begründet: Pater Anselm Grün, "Quellen innerer Kraft" und "Krippen" im Schlossmuseum seien für viele Berufsgruppen und nicht nur für Religionslehrer interessant und auch bei der Arbeit verwendbar. Von einer nur auf die Berufsgruppe abgestellten Fortbildung und Wissenserweiterung könne somit keinesfalls gesprochen werden - die Kosten für diese Art von Kursen und Vorträgen könne daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Gewünschte Änderungen: Seminar P. Anselm Grün: "Quellen innerer Kraft" Das Seminar sei am vom Religionspädagogischen Institut in Linz ausschließlich für ReligionsleherInnen als Fortbildungsseminar in Puchberg bei Wels angeboten worden. Das Religionspädagogische Institut veranstalte nur Seminare für ReligionslehrerInnen. Da er an diesem Vormittag nicht teilnehmen hätte können, hätte er den Nachmittag gewählt (das gleiche Seminar mit gleichem Inhalt wie am Vormittag) und für ein anderes Seminar von Anselm Grün Sonntagvormittag noch dazu. Krippen im Schlossmuseum Es wäre eine Fortbildungsveranstaltung des Pädagogischen Institutes in Zusammenarbeit mit dem Schlossmuseum gewesen. Diese Veranstaltung würde auch eine offizielle Veranstaltungsnummer haben und wäre ausschließlich gedacht für PädagogInnen, die ihre Schulklassen selber dann durch die Ausstellung führen könnten. Die Veranstaltung werde als Lehrerfortbildungsveranstaltung angerechnet. Beigelegt wurde unter Anderem das Seminarangebot zu "Quellen innerer Kraft", Ermutigung für das eigene Leben: "An diesem Vormittag der spirituellen Besinnung bekommen wir Hilfen, im Alltag und in der beruflichen Arbeit nicht auszubrennen. Wir erfahren Quellen, zu denen wir gehen können. Rituale lernen wir als wichtige Orte kennen, an denen wir mit der inneren Quelle in Berührung kommen. Durch den ganzheitlichen Zugang erleben wir innerer Stärkung und Orientierung." Die Veranstaltung hätte am Samstag, von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr in Wels stattgefunden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde obige Berufung als unbegründet abgewiesen und unter Anderem wie folgt begründet: Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen, die beruflich veranlasst seien: Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben - objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden; - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden; - nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen würden. Dagegen dürften Aufwendungen oder Ausgaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen würden. Fortbildungskosten würden grundsätzlich dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf sollten dadurch verbessert werden. Fortbildungen wie "Quellen innerer Kraft" und "Advent in Tragwein" seien Bildungsmaßnahmen, bei denen nicht die Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund stehen würde, sondern die auch für nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien; sie seien daher steuerlich nicht abzugsfähig. Dir Veranstaltung "Krippen im Schlossmuseum" sei keine Fortbildung im obigen Sinn und daher auch nicht abzugsfähig.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung eingereicht und wie folgt ausgeführt: 1. Seminar - "Quellen der Kraft" Dieses Seminar sei am am Vormittag vom Religionspädagogischen Institut angeboten worden. Würde er an diesem Vormittag dieses Seminar besucht haben, würde er vom Landesschulrat/Direktion einen Dienstreiseauftrag für diese Veranstaltung erhalten haben mit Fahrtkostenerstattung (billigstes öffentliches Verkehrsmittel) und Tagesgebühren. Dieses Seminar am Vormittag wäre nur für ReligionslehrerInnen bestimmt. Wie bei der ersten Berufung schon angeführt hätte er diesen Termin nicht wahrnehmen können und daher den Nachmittagstermin gewählt. Wo liege der Unterschied bei diesem Seminar am Vormittag und Nachmittag mit gleichem Thema und gleichem Inhalt? Würde er vormittags gefahren sein mit offiziellem Dienstreiseauftrag, würde er die Kosten als Werbungskosten absetzen können; nur weil er diesen offiziellen Termin des Religionspädagogischen Instituts nicht wahrgenommen hätte, würden ihm keine Werbungskosten anerkannt werden. 2. "Krippen" Diese Veranstaltung wäre eindeutig (siehe Programm) an LehrerInnen gerichtet (und an keinen anderen Personenkreis) - also sehr begrenzt. Es sei vom Pädagogischen Institut, das für die LehrerInnenfortbildung verantwortlich sei, ausgeschrieben worden. Es diene vor Allem dazu, selber dann Schulklassen durch die Ausstellung zu führen und Informationen zu geben. Es wäre keine Privatveranstaltung für irgendeinen Personenkreis gewesen sein.

Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde folgender Ergänzunsgvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: "Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten unter dem Titel Aus- und Fortbildung von in Summe 119,00 € für folgende Veranstaltungen:P. Anselm Grün, "Quellen innerer Kraft - Gespräch mit ihm":Samstag, bis Sonntag, (Samstag 14.30 bis Sonntag 13.00);


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Tabelle

Aufwand
Betrag
Fahrtkosten Oberneukirchen - Puchberg; 120 km x 0,376
45,12 €
Kursgebühr
28,00 €
Differenzreisekosten Samstag: 5 Stunden (13.15 bis 18.00)
11,00 €
Differenzreisekosten Sonntag: 8 Stunden (6.00 bis 14.00)
17,60 €
Nächtigungsgebühr (Pauschale)
15,00 €
Werbungskosten
116,00 €

"Krippen" - Schlossmuseum - , 16.00 bis 18.00 Uhr; Informationsveranstaltung;Linz Linien: 3,00 €, Werbungskosten

1.Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abziehbar.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung erfolgt.Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe ).

2.Vorträge Anselm GlückOffensichtlich handelt es sich bei den Vorträgen um solche, die zu einem wesentlichen Teil der eigenen Persönlichkeitsentwicklung, der Festigung und Vertiefung der eigenen Meditations- und Glaubenspraxis dienen.Somit haben diese sowohl Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung des Berufungswerbers, als auch sein Zusammenleben mit Menschen, die eigene Persönlichkeitsbildung und die Praktizierung seines Glaubens ganz allgemein.Die Seminarbeschreibungen gehen im Wesentlichen von einem persönlichen Nutzen der Teilnehmer aus, eigene Quellen sollen entdeckt, die Weisheiten und Lebenshilfen des Vortragenden vermittelt werden.Darin liegt eine sehr wesentliche private Mitveranlassung, von einer (nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung der erlernten Kenntnisse kann nicht ausgegangen werden.Nehmen Sie dazu Stellung!In welcher Art wurden die Inhalte der Vorträge im Unterricht verwendet? In wieweit ist das Vermittelte für Schüler zugeschnitten? Reichen Sie sämtliche Vortragsunterlagen und Mitschriften ein.Legen Sie die Notwendigkeit des Aufwandes dar.

3.KrippenIn der Berufungsschrift wird auf ein Programm verwiesen, ein solches liegt jedoch nicht vor.Sie werden daher aufgefordert, dieses einzureichen.Welche Inhalte wurden vermittelt? Reichen Sie sämtliche Unterlagen bzw. Mitschriften ein.Wurde lediglich die Ausstellung besucht? Reichen Sie das Ausstellungsprogramm ein!Es handelt sich dabei offensichtlich um eine für die Allgemeinheit zugängliche Ausstellung, weshalb der Senat davon ausgeht, dass einem Besuch auch eine wesentliche private Veranlassung zugrunde liegt und keine Abzugsfähigkeit besteht.Legen Sie eine eventuell vorliegende Notwendigkeit des Aufwandes dar.

4.Welche Tätigkeiten liegen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu Grunde?Beschreiben Sie Ihre Tätigkeitsfelder, wo sind Sie tätig?"

Dieser Ergänzungsvorhalt wurde nicht beantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abziehbar.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung erfolgt. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerliche abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe ).

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Seminar des P. Anselm Grün, "Quellen innerer Kraft - Gespräch mit ihm", und mit einer Informationsveranstaltung "Krippen" im Schlossmuseum.

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0065, ausgeführt hat, "sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, nicht abziehbar. Dienen Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen, als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus; die berufliche Notwendigkeit des Aufwandes ist zwar nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten, aber ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung."

Nach , gebiete dies auch die verfassungskonforme Interpretation von § 4 Abs. 4 und § 16 EStG 1988: "Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs. 1 B-VG."

Trotz Aufforderung wurde vom Berufungswerber die berufliche Veranlassung der beiden Veranstaltungen nicht dargelegt. Wie schon im Ergänzungsvorhalt vom dargelegt, geht der Senat beim Vortrag von Anselm Glück davon aus, dass dieser zu einem wesentlichen Teil der eigenen Persönlichkeitsentwicklung, der Festigung und Vertiefung der eigenen Meditations- und Glaubenspraxis dient. Die Veranstaltung hat demnach sowohl Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung des Berufungswerbers, als auch sein Zusammenleben mit Menschen, die eigene Persönlichkeitsbildung und die Praktizierung seines Glaubens allgemein. Die Seminarbeschreibungen gehen im Wesentlichen von einem persönlichen Nutzen der Teilnehmer aus, eigene Quellen sollen entdeckt, die Weisheiten und Lebenshilfen des Vortragenden vermittelt werden. Darin liegt eine sehr wesentliche private Mitveranlassung, von einer (nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung der erlernten Kenntnisse kann nicht ausgegangen werden. Vom Berufungswerber konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Inhalte der Vorträge im Unterricht verwendet werden oder das Vermittelte auf Schüler zugeschnitten ist. Vortragsunterlagen wurden nicht eingereicht.

"Gerade in Überschneidungsfällen kann eine berufliche Veranlassung dann nicht angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen nicht als notwendig erweisen." ()

Der Berufungswerber hat von sich aus nicht behauptet, dass der gegenständliche Kurs für seine Tätigkeit notwendig wäre. Trotz Aufforderung hat dieser auch nicht dargetan, aus welchen Gründen eine solche Notwendigkeit bestehen könnte.

Im Hinblick auf die Veranstaltung "Krippen" wurden die angeforderten Unterlagen, wie ein Programm, vom Berufungswerber ebenfalls nicht eingereicht. Es wurde nicht dargelegt, welche Inhalte vermittelt worden sind. Wie im Ergänzungsvorhalt vom vorgehalten, hat es sich bei der besuchten Veranstaltung um eine der Allgemeinheit zugängliche Ausstellung gehandelt, eine private Veranlassung liegt demzufolge nahe.

Weder die berufliche Veranlassung, noch eine Notwendigkeit konnten vom Berufungswerber glaubhaft gemacht werden. Die Berufung war folglich als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

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