Sonstiger Bescheid, UFSL vom 27.10.2004, RD/0003-L/04

Devolutionsantrag eines beschränkt Handlungsfähigen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RD/0003-L/04-RS1
Prozesshandlungen eines Handlungsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 79 Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. zum Masseverwalter; andere Ansicht Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers dem Sachwalter die Möglichkeit einzuräumen, ein ursprünglich nicht genehmigtes und damit unwirksames Anbringen zu prüfen und allenfalls nachträglich zu genehmigen. Diese Möglichkeit wurde dem Sachwalter im Mängelbe­hebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO eingeräumt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Devolutionsantrag vom des Dw., vertreten durch Dr.G., betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO gilt gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.

Begründung

Mit Beschluss vom , 8 B 181/98 k - 62, bestellte das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung für den Einschreiter M. gemäß § 238 Abs. 2 AußStrG den Rechtsanwalt G. zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme in Strafsachen), Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern, da bei Herrn M. nach einem psychiatrischen Sachverständigengutachten eine wahnhafte Störung vom Grad einer Psychose, sohin eine psychische Erkrankung im Sinne des § 273 ABGB besteht. An diese Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung eines Sachwalters ist der Unabhängige Finanzsenat gebunden (§ 79 der Bundesabgabenordnung).

Da der Devolutionsantrag vom nicht die Genehmigung des Sachwalters enthielt, forderte der Unabhängige Finanzsenat mit dem an den Sachwalter gerichteten Mängelbehebungsauftrag iSd. § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung diesen auf, die Genehmigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides nachzuholen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am zugestellt. Die gesetzte Frist verstrich ungenützt.

Prozesshandlungen eines Handlungsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 79 Tz. 19). Ist ein Sachwalter bestellt worden, so kann die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Sachwalters zur Heilung der Unzulässigkeit des Anbringens des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers führen (vgl. zum Masseverwalter; andere Ansicht Stoll, BAO, 784). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses des beschränkt handlungsfähigen oder handlungsunfähigen Antragstellers dem Sachwalter die Möglichkeit einzuräumen, ein ursprünglich nicht genehmigtes und damit unwirksames Anbringen zu prüfen und allenfalls nachträglich zu genehmigen. Diese Möglichkeit wurde dem Sachwalter im Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO eingeräumt. Da dem Auftrag vom die Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter nachzuholen, nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebung
Handlungsfähigkeit
Handlungsunfähigkeit
beschränkt handlungsfähig
nachträgliche Genehmigung
Sachwalter
Rechtsschutzinteresse
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at