zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.04.2012, RV/0026-L/11

Schätzungsberechtigung aufgrund ungeklärter Vermögenszugänge auf dem Konto (Spielgewinne)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0027-L/11
RV/0028-L/11
RV/0029-L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 sowie Umsatzsteuer 2008 und Einkommensteuer 2006, 2007 und 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

In einem Fragebogen anlässlich des Beginnes einer selbständigen Tätigkeit (Verf24), gab der Berufungswerber bekannt, dass er mit Datum eine Tätigkeit im Bereich Elektrotechnik beginne. Weiters stellte er einen Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (U15) für seine Tätigkeit: Montagearbeiten an Subunternehmer. Mittels Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG (U12) verzichtete er auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem Kalenderjahr 2008.

Eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2008 führte zu folgenden hier streitgegenständlichen Feststellungen:

In Tz. 1 der Niederschrift zur Schlussbesprechung der Betriebsprüfung vom wurde wie folgt ausgeführt:

Tz 1. Ungeklärter Vermögenszuwachs:

In den Jahren 2006-2008 seien auf den Konten des Berufungswerbers Bareinzahlungen bzw. -einlagen vorgefunden worden. Vom Berufungswerber hätten keine Belege oder sonstigen Unterlagen vorgelegt werden können, durch welche Tätigkeit diese Bargelder eingenommen worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sei und daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultieren würden. Gemäß § 126 BAO hätten Abgabepflichtige für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines Jahres zusammenzurechnen. Weiters sei der Unternehmer verpflichtet, die vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufzuzeichnen, dass zu ersehen sei, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze verteilen würden. Da der Berufungswerber keinerlei Unterlagen bezüglich seiner Geschäftstätigkeit vorlegen hätte können, seien die Bemessungsgrundlagen aufgrund der vorgefundenen Bareinlagen gemäß § 184 BAO geschätzt worden.

Schätzung der Bemessungsgrundlagen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KontoNr.
2006
2007
2008
153.981
5.500,00
16.946,00
3.509,18
31.799
1.198,51
Gesamtsumme
6.698,51
16.946,00
3.509,18
Umsatz netto
2.924,32

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehöre dabei zu den Elementen einer Schätzung (; , 92/14/0212). Diese Methode gehe davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden seien. In Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung komme das Finanzamt auf Grund des sich aus den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes zum Schluss, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 25% als gerechtfertigt anzusehen sei. a)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze
2006
2007
2008
6.698,51
16.946,00
2.924,32
Sicherheitszuschlag 25%
1.674,63
4.236,50
731,08
8.373,14
21.182,50
3.655,40

Der Gefrierschrank, welcher im Jahr 2007 an die Nachbarin verkauft worden sei, werde bei der Berechnung extra angesetzt. Damit werde der Sicherheitszuschlag nicht bei der Berechnung des Umsatzes für dieses Gerät mitgerechnet. Die Zahlungen von Versicherungen hätten nicht detailliert in Entschädigung für Bargeld und Entschädigung für Sachschäden aufgegliedert werden können. Es würden je 50% der Zahlungen als Entschädigung für Bargeld und 50% für Sachschäden angenommen. Der Berufungswerber hätte keinen Nachweis dafür erbringen können, woher die Bargelder gestammt hätten. Diese Bargelder würden den Schadensereignisjahren als ungeklärter Vermögenszuwachs zugerechnet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
2007
2008
Umsatz inkl. SZ
8.373,14
21.182,50
3.655,40
zusätzlich Gefrierschrankumsatz
750,00
Zurechnung Versicherung (50%)
2.500,00
5.000,00
Erhöhung Umsatz nach BP
10.873,14
26.932,50
3.655,40
Umsatz bisher
39.806,14
Umsatz nach BP
10.873,14
26.932,50
43.461,54

b) Als Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Hilfsstoffen und Zutaten werde ein Abzug von 5% vom erhöhten Umsatz ohne Gefrierschrank anerkannt. Der Wareneinsatz für den Umsatz Gefrierschrank werde mit 500,00 € festgesetzt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung Wareneinsatz
2006
2007
2008
Umsätze laut a)
10.873,14
26.932,50
3.655,40
abzüglich Umsatz Gefrierschrank
-750,00
Bemessungsgrundlage für WES
10.873,14
26.182,50
3.655,40
WES 5%
543,66
1.309,13
182,77
zuzüglich WES Gefrierschrank
500,00
Summe WES
543,66
1.809,13
182,77

c) Der Berufungswerber hätte elektrische Installationsarbeiten durchgeführt. Es seien keine Belege über mögliche Betriebsausgaben vorgelegt worden. Daher seien diese Ausgaben im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz von Höhe von 12% angenommen worden. Im Jahr 2008 sei bereits eine Umsatzsteuererklärung mit den tatsächlichen Betriebsausgaben eingereicht worden. Ein Durchschnittssatz könne daher nicht mehr zur Anwendung kommen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung Betriebsausgaben
2006
2007
2008
Umsätze laut a)
10.873,14
26.932,50
3.655,40
Betriebsausgaben 12%
-1.304,78
-3.231,90
0,00

d) Berechnung Gewinnerhöhung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
2007
2008
Umsatz laut BP
10.873,14
26.932,50
3.655,40
Wareneinsatz laut b)
-543,66
-1.809,13
-182,77
Zwischensumme
10.329,48
25.123,38
3.472,63
BA laut c)
-1.304,78
-3.231,90
0,00
Gewinnerhöhung
9.024,70
21.891,48
3.472,63

Umsatzsteuer: Im Jahr 2008 hätte der Berufungswerber einen steuerbaren Umsatz von 39.806,14 € erklärt. Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sei daher nicht anwendbar. Im Jahr 2008 würden den erklärten Umsätzen die geschätzten Umsätze aus Bareinlagen zuzüglich Sicherheitszuschlag zugerechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze 2008
KZ
vor BP
nach BP
steuerbarer Umsatz
000
39.806,14
43.461,54
Eigenverbrauch
001
80,00
80,00
Umsätze (Bauleistungen)
021
39.147,80
39.147,80
20% Normalsteuersatz
022
738,34
4.393,74
Schuld (Bauleistungen)
048
271,60
271,60
Vorsteuern (ohne EUSt)
060
748,19
748,19
Vorsteuer (Bauleistungen)
082
271,60
271,60

Tz 2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

Im Jahr 2006 würden auf dem Konto 31.799 Mieteinnahmen aufscheinen, welche nicht als Einnahmen deklariert worden seien. Diese seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Der Gebäudewert werde mit 30.000,00 € geschätzt. Die daraus resultierende Abschreibung für Anlagevermögen in Höhe von 1,5% betrage: - 450,00 €.

Es hätten keinerlei Belege über Betriebsausgaben vorgelegt werden können. Es sei daher ein Pauschalsatz für die Betriebskosten in Höhe von 25% angenommen worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
Gesamteinnahmen 2006
2.400,00
Betriebsausgaben
- 600,00
Zwischensumme
1.800,00
AfA Gebäude
- 450,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
1.350,00

Beilagen:

< Auflistung der Bareinlagen aus dem Konto 153.981: 2006: 5.500,00 € 2007: 16.946,00 € 2008: 3.509,18 €

< Bareinlage auf das Konto 31.799: 2006: 1.198,51

< Miete L: 12 Mal 200,00 € (Summe: 2.400,00 €).

Aus dem Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung geht unter anderem Folgendes hervor:

Im Schreiben vom wurde vom Berufungswerber folgende Darstellung übermittelt: "Hiermit möchte ich sie bitten, das ungeklärte Vermögenseinkommen, mit mehreren Tipp3 Scheinen vom Juni 2005 in einer Gesamtsumme von 36.000,00 €, zur Abdeckung des Kontos in kleineren Beträgen überwiesen, zu berücksichtigen. Die Tippscheine wurden mir im März 2006 durch einen Einbruch in meiner Wohnung gestohlen. Somit kann ich diesen Betrag zwar nicht schriftlich belegen, doch durch Nachforschungen bei der Post konnten sich die Postbediensteten noch an Auszahlungen der Beträge erinnern. Da ich mit meinem Bruder eine Tippgemeinschaft hatte und dieser die Beträge am Schalter abhob, möchte ich sie bitten, diese Personen als Zeugen zu befragen. Das wäre zum einen mein Bruder A (Tel. xxx); G (Filialleiter der P); D (Postbedienstete); K (Postbedienstete); Le (Postbediensteter) sowie Gr (Postbediensteter). Für mich sind diese, von ihnen gebetenen Nachforschungen wichtig, da ich sonst finanziell ruiniert bin und mit meiner Familie in den Privatkonkurs gehen muss."

Im Mail vom übermittelte der Betriebsprüfer hierzu folgende Anmerkungen: Vom Berufungswerber wurde ausgeführt, dass er in den letzten Jahren mehrmals größere Summen bei Spielwetten gewonnen hätte. Im Schreiben vom hatte er angeführt, dass er im Juni 2005 einen Betrag von 36.000,00 € gewonnen und dieses Geld in kleineren Beträgen zur Abdeckung des Kontos verwendet hätte. Es würde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass jemand, der einen größeren Geldbetrag gewinnt, diesen bei sich zu Hause aufhebe und zu einem späteren Zeitpunkt (in diesem Fall auf mehrere Jahre verteilt) auf sein Konto einzahle, um dessen Minusstand abzudecken. Dazu sei weiters auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als unwahrscheinlich zu beurteilen sei, dass ausschließlich von Spielgewinnen gelebt und daraus Vermögen gebildet werde. Nach Ansicht des prüfenden Amtes sei es ebenso als unglaubwürdig zu beurteilen, Differenzen durch Spielgewinne zu erklären, da es jeder Lebenserfahrung widerspreche, nur Gewinne bei Glückspielen zu machen. Dem seien die zugunsten des Glückspiels wirkenden Gesetze des Zufalls entgegenzuhalten. Die Abgabenbehörde sei zudem berechtigt, beweislose Behauptungen des Steuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen, er habe nachhaltig und im größeren Ausmaß Spielgewinne erzielt (). Laufende Spielgewinne seien mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne somit, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, vom Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses ausgegangen werden ().

Mit Einkommensteuerbescheiden vom wurden für das Jahr 2006 9.024,71 € und für das Jahr 2007 21.891,48 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgesetzt. Als Begründung wurde auf die obige Niederschrift bzw. den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.

Mit Bescheiden vom wurden die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen. Begründet wurde jeweils wie folgt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."

Ebenfalls am wurden die neuen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2008 den obigen Feststellungen der Betriebsprüfung folgend erlassen. Begründet wurde jeweils wie folgt: "Aufgrund der Feststellungen im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung sind Tatsachen neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen. Auf die Tz 1 und 2 der Beilage zur Niederschrift vom wird hingewiesen."

Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen oben angeführte Bescheide eingereicht und wie folgt begründet: Die Berufung werde eingebracht, weil das Finanzamt bisher nur behauptete, aber vom Berufungswerber nicht durch Unterlagen belegte Einnahmen aus Tipp3-Sportwetten nicht anerkannt hätte und deshalb von ungeklärten Vermögenszuwächsen mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen ausgegangen sei. Die Unterlagen seien nunmehr angefordert worden und hätten offenbar auch ausgehoben werden können.

Mit Schreiben vom wurde obige Berufung wie folgt ergänzt: Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens über die Jahre 2006 bis 2008 seien dem Berufungswerber aufgrund (bisher) ungeklärter Vermögenszuwächse Einkünfte zugerechnet und daraus resultierende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erlassen worden. Nach Klärung eines Teiles der vom Prüfer vermuteten ungeklärten Vermögenszuwächse sei es letztlich zu einer Zurechnung von folgenden (Brutto-)Beträgen gekommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
6.698,51 €
zzgl. Versicherungsentschädigung
2.500,00 €
2007
16.946,00 €
zzgl. Versicherungsentschädigung
5.000,00 €
2008
3.509,18 €

Auf diese Grundlagen seien unter Ausklammerung der Versicherungsentschädigungen Sicherheitszuschläge in Höhe von 25% verhängt worden, im Schätzungsweg 5% Betriebsausgaben für Materialeinkauf und ein Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% abgezogen worden, sodass es zu folgenden Gewinnerhöhungen gekommen sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
9.024,70 €
2007
21.891,48 €
2008
3.472,63 €

Der Berufungswerber sei aufgrund von gesundheitlichen Problemen in den betroffenen Jahren bis zur Wiederaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Mai 2008 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätte Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Bereits im Betriebsprüfungsverfahren hätte der Berufungswerber dargelegt, dass er in den betroffenen Jahren mit der Arbeitslosenunterstützung/Notstandshilfe, Wohnbeihilfe, Erspartem aus früheren Jahren (sei der Amtspartei auch nachgewiesen worden) und Gewinnen aus Sportwetten (tipp3) seinen Lebensunterhalt bestritten hätte und die ungeklärten Vermögenszuwächse aus namhaften Gewinnen aus tipp3-Wetten - die Rede wäre gewesen von rund 36.000,00 € - gestammt hätten. Auf die entsprechende dem Finanzamt vorliegende Eingabe des Berufungswerbers datiert mit - damals noch nicht unter Beilegung entsprechender Beweise - und auf die Antwortmail des Prüfers vom werde verwiesen. Das Finanzamt hätte die behaupteten Wettgewinne - nochmals vorgebracht im Zuge der Schlussbesprechung - aufgrund fehlender Nachweise schlussendlich nicht berücksichtigt. Der Berufungsweber hätte aufgrund der existenzgefährdenden Auswirkungen dieser Betriebsprüfung, neben den vorgeschriebenen Steuern würden auch die Rückzahlung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung/Notstandshilfe, Vorschreibung von Beiträgen an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft samt Zuschlägen und ein Strafverfahren drohen, nochmals alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um zu den Beweisen für die Wettgewinne zu kommen und hätte letztlich auch Erfolg gehabt: Aufgrund der recht präzisen Angaben hätten die in Frage kommenden Auszahlungsscheine aus der Datenbank von tipp3 beschafft werden können. Das Mail der Österreichischen Sportwetten GmbH mit der Aufstellung vom werde als Beweis beigelegt. Es werde nunmehr beantragt, die bisher als ungeklärte Vermögenszuwächse behandelten Beträge im Lichte dieser vorliegenden Beweise nochmals zu prüfen und anzuerkennen, dass mit den erzielten Wettgewinnen diese Vermögenszuwächse als geklärt betrachtet werden könnten, wodurch die Grundlage für Umsatz- und Ergebniszurechnungen weggefallen sei.

Beigelegt wurde ein E-Mail der Österreichischen Sportwetten GmbH vom : "Nach einiger Recherchearbeit darf ich Ihnen mitteilen, dass wir 8 Wettscheine in unserer Datenbank gespeichert haben, deren Einsatz, Auszahlungsbetrag, Auszahlungsstelle und enthaltenen Spiele sich mit den von Ihnen gemachten Angaben decken.Im angegebenen Zeitraum Juni/Juli 2005 gab es keine ähnlichen Gewinne in der Größenordnung mit dem Einsatz von 50,00 €/Wettschein und der von Ihnen genannten Auszahlungsstelle.Der Auszahlungsort unten genannter Wettscheine war jeweils das PA. Der Auszahlungsbetrag ist in €-Cent angegeben.AZ_Zeitpunkt ist der Auszahlungszeitpunkt. Der Gesamtbetrag beläuft sich mit 36.014,00 € ebenfalls relativ genau auf die von Ihnen angegebenen 36.000,00 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Quittungsnummer
AZ_Zeitpunkt
AZ_Betrag
2180705372
15:47
432850
2180705371
15:47
432850
2180705370
15:47
432850
2180705369
15:47
432850
2180900306
19:30
467500
2180900307
19:29
467500
2180900308
07:33
467500
2180900309
07:33
467500

Mit Schreiben vom wurde von der Betriebsprüfung wie folgt zur Berufung Stellung genommen:

In den Jahren 2006 bis 2008 seien auf den Konten des Berufungswerbers Einzahlungen vorgefunden worden, welche für den Prüfer nicht erklärbar gewesen seien. Nach Befragung hätte der Berufungsweber angegeben, dass diese Einzahlungen durch Abhebungen vom Sparbuch getätigt worden wären. Ebenso hätte er Gelder (2.000,00 €), welche er zum Geburtstag geschenkt bekommen hätte (), auf das Konto eingezahlt. Nach Überprüfung der Sparbuchabhebungen (: 5.000,00 €; : 2.000,00 €; : 600,00 €) seien diese Beträge als geklärte Einzahlungen berücksichtigt worden. Das Geburtstagsgeschenk der Familie sei vom Prüfer anerkannt worden. Für die weiteren ungeklärten Vermögenszuwächse sei behauptet worden, dass der Berufungsweber im Jahr 2005 Geldbeträge in Höhe von circa 36.000,00 € gewonnen hätte, dieses Geld hätte zuhause in einem Tresor gelegen und sei auf das Konto einbezahlt worden, wenn dieses in den "Minusbereich" zu schlittern gedroht hätte. Somit sei vom Berufungswerber behauptet worden, dass er zwar 36.000,00 € zu Hause liegen gehabt, aber zu Beginn des Jahres 2006 lieber ein Sparbuch (bei welchem er Zinsen bekommen hätte) aufgelöst hätte, als seine Barmittel aus dem Tresor zu holen. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man so viel Geld zuhause liegen lasse, zuerst ein Sparbuch auflöse und erst dann das sich im Minus befindliche Konto mit dem Geld aus dem Tresor abdecke und das über den Zeitraum von mehreren Jahren.

Spielgewinn: Der Berufungswerber behaupte, dass er bei der Österreichischen Sportwetten GmbH einen Gewinn in Höhe von circa 36.000,00 € erzielt hätte. Die Unterlagen und Wettscheine seien bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl abhanden gekommen. Nun lege der Berufungswerber eine Bestätigung der GmbH vor, in welcher aufgelistet sei, dass 36.014,00 € beim PA ausbezahlt worden seien. Ein Nachweis, dass dieses Geld an ihn ausbezahlt worden sei, hätte nicht erbracht werden können. Würde es jedoch an ihn ausbezahlt worden sein, würde es beim Wohnungseinbruch im Jahr 2006 gestohlen worden sein und es hätten somit keine Einzahlungen auf das Konto nach dem Jahr 2006 getätigt werden können.

Wohnungseinbruch: Der Berufungswerber hat angegeben, dass bei ihm im Jahr 2006 (das genaue Datum hätte nicht eruiert werden können) ein Wohnungseinbruch stattgefunden hätte und alle Unterlagen über Spielgewinne sowie das gesamte Bargeld bei diesem Wohnungseinbruch gestohlen worden seien. Für diesen Einbruch sei dem Berufungswerber von der Versicherung nach einem längeren Rechtsstreit am ein Betrag von 5.000,00 € überweisen worden. Hätten sich die 36.000,00 € im Tresor befunden, hätten auch die darauf folgenden Einzahlungen auf das Konto nicht mehr von diesem Geld stattfinden können. Von der Versicherungsentschädigung seien 50% als Entschädigung für Bargeld angenommen worden. Da dieses Geld im Jahr 2006 erwirtschaftetet worden sein müsse, seien 2.500,00 € dem Wirtschaftsjahr 2006 zugeordnet worden. Weiters hätte im Jahr 2007 wiederum ein Wohnungseinbruch stattgefunden. In diesem Fall sei an den Berufungswerber ein Betrag von 10.000,00 € am als Entschädigung bezahlt worden. Davon seien ebenfalls 50% als Bargeldschadensentschädigung angenommen worden. Dieses Geld sei dem Wirtschaftsjahr 2007 zugeordnet worden. Weiters hätte der Prüfer angenommen, dass, wenn sich im Jahr 2006 36.000,00 € im Tresor befunden hätten, die Forderung an die Versicherung bedeutend höher ausfallen hätte müssen. Die Höhe der Forderung an die Versicherung beim Einbruch 2007 hätte auch sehr viel höher ausfallen müssen. In beiden Fällen würde der Berufungswerber das Bargeld zufällig bei sich in bar eingesteckt gehabt haben müssen, was nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, insbesondere da man nicht vorhersehen könne, wann ein Einbruch stattfinden würde. Eine Einzahlung auf ein Konto oder Sparbuch hätte laut Aussage des Berufungswerbers nicht stattgefunden.

Sicherheitszuschlag: Der Berufungswerber sei im Prüfungszeitraum als arbeitslos gemeldet gewesen. In diesem Zeitraum hätte er circa 750,00 € je Monat von der Sozialversicherung und 200,00 € je Monat als Wohnungsbeihilfe bekommen. Durchschnittlich seien circa 1.500,00 € bis 2.000,00 € je Monat vom Privatkonto abgebucht bzw. behoben worden. Nur durch zusätzliche Einzahlungen würde es möglich gewesen sein, den Kontostand positiv zu halten. Da die Barabhebungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes lediglich in Höhe von circa 2.000,00 € monatlich getätigt worden wären, wäre davon auszugehen, dass der Großteil des Lebensunterhaltes aus Barmitteln bestritten worden wäre. Die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, Frau E, hätte ebenfalls keinerlei Einnahmen erzielt. Somit hätte der Berufungswerber den Lebensunterhalt für 4 Personen (2 Kinder) zu bestreiten gehabt. Es wäre daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber einer geschäftlichen Tätigkeit nachgegangen sei. Dies sei jedoch bestritten worden und somit seien auch keine Unterlagen vorgelegt worden. Es wären daher die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen gewesen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehöre dabei zu den Elementen einer Schätzung (; , 92/14/0212). Diese Methode gehe davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden wären. In Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung komme der Prüfer aufgrund des sich aus den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindrucks zum Schluss, dass die Anwendung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 25% als gerechtfertigt anzusehen sei.

Am wurde folgende Gegenäußerung durch den Berufungswerber eingereicht: Es sei nicht leicht für ihn gewesen, glaubwürdig zu machen, dass er einen Gewinn bei der Österreichischen Sportwetten GmbH in Höhe von 36.000,00 € erzielt hätte. Es wäre eine Suche nach der Nadel im Heuhaufen gewesen. Gott sei Dank hätte er durch seine Angaben bei der Österreichischen Sportwetten GmbH den Gewinn von 36.000,00 € noch in letzter Sekunde ausfindig machen können und er würde eine Bestätigung erhalten haben. Weitere Wettscheine und Zahlungsbestätigungen ausfindig zu machen, sei ihm leider durch seine Recherchearbeit noch nicht gelungen. Hätte er gewusst, dass es später für ihn sehr wichtige Bedeutung haben würde, hätte er die Wettscheine und Zahlungsbestätigungen mehrmals kopiert und irgendwo hinterlegt. Und wer erzähle schon freiwillig von Gewinnen. Durch diese Erfahrungen hätte das nur Neider mit sich gebracht. Sogar in engen Kreisen. Leider bringe ihn der Wohnungseinbruch in weiterer Folge in eine schlechte Situation, da ihm wichtige Beweismittel abhanden gekommen seien, was ihm jetzt erst bewusst sei. Im Nachhinein sei man klüger. Durch diese Einzahlungen auf das Privatkonto ergebe sich für Außenstehende eine große Lücke. Ihm wäre zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass es besser gewesen wäre, den gesamten Betrag auf das Konto einzuzahlen, mit einer Bestätigung des Bankangestellten, dass es von einem Gewinn der Österreichischen Sportwetten GmbH kommen würde. Er hätte aber aus privaten Gründen das Geld bei sich behalten wollen, da er mit seiner Frau eine Scheidungsklage gehabt hätte.

Punkt Stellungnahme des Prüfers: Das gesamte Geld hätte sich nicht im Tresor befunden. Das Sparbuch hätte er auflösen wollen, da er mit seiner Frau Probleme gehabt hätte (Scheidungsklage).

Punkt Spielgewinn: Es gebe keine Personenbestätigungen bei Gewinnauszahlungen von der Österreichischen Sportwetten GmbH. Es werde auch von der Auszahlungsstelle keine Bestätigung ausgestellt. Es gebe nur den Gewinnschein als Auszahlungsbestätigung.

Punkt Wohnungseinbruch: Das gesamte Geld hätte sich nicht nur im Tresor, sondern auch in einem seiner Aktenkoffer befunden, den er im Auto oder im Haus in Niederwaldkirchen gehabt hätte. Im Jahr 2006 hätte es einen Wohnungseinbruch gegeben, nach dem ihm von der Versicherung 5.000,00 € Entschädigung ausbezahlt worden wäre. Im Jahr darauf, 2007, hätte er wieder einen Wohnungseinbruch gehabt, wonach ihm 10.000,00 € als Entschädigung ausbezahlt worden wären. Hätte er im Jahr 2006 das gesamte Geld im Tresor gehabt, hätte ihm die Versicherung im Jahr 2007 keine Entschädigung mehr auszahlen dürfen.

Punkt Sicherheitszuschlag: Für den Lebensunterhalt in dieser Zeit hätte seine Frau für die gesamte Familie einen monatlichen Betrag zwischen 1.200,00 € bis 1.300,00 € bekommen, der sich aus Kinderbeihilfe und Karenzgeld zusammengesetzt hätte. Somit wäre er nicht Alleinerhalter gewesen, und froh darüber, da er körperlich und seelisch nicht arbeitsfähig gewesen sei. Den Gewinn in diesen Jahren hätte er für den Ausgleich des Privatkontos verwendet.

Mit Vorlagebericht vom wurde die obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates (zugestellt an den steuerlichen Vertreter mittels RSb; Übernahmebestätigung vom ) wurde der Berufungswerber ersucht, weitere berufungsrelevante Angaben nachzureichen: 1.) Angaben zum Gewinn (tipp3): Beschreibung der genauen Spielart (gleichzeitig vier Tippscheine?); Tippgemeinschaft mit dem Bruder (Aufteilung der Gewinne?); Einsatz; Vorlage der Anfrage an die Sportwetten GmbH.

2.) Einkommen: Nachweis über vorhandene Ersparnisse (Bausparverträge, ...). Beschreibung der Wohnsituation; getätigte Investitionen; Nachweis über gesundheitliche Probleme; Geburtstagsgeschenk (2.000,00 € - von wem?).

3.) Familiäre Situation: Darstellung der familiären Situation; Scheidungsverfahren.

4.) Wohnungseinbrüche: Vorlage der Anzeigen sowie Schadensmeldungen; Ersätze der Versicherung;

5.) Mietvertrag: Bei einem Mietvertrag zwischen der Fa. Geb und der Fa. W sei der Berufungswerber als Eigentümer angeführt. Seien dafür Vergütungen erhalten worden? Sei die Vermietung noch aufrecht? Wie werde diese Liegenschaft derzeit genutzt?

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgte keine Beantwortung bzw. sonstige Eingabe betreffend den Vorhalt vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung sowie dem diesbezüglichen Besprechungsprogramm bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung ist zu entnehmen, dass sich die Schätzungsberechtigung im Wesentlichen auf folgende Mängel gründet: - ungeklärter Vermögenszuwachs, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

§ 184 BAO :Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 163 BAO :Abs. 1: Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.Abs. 2: Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.

Gem. § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.Z 5 leg. cit. bestimmt, dass die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet aufbewahrt werden sollen, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

Gem. § 132 Abs. 1 BAO sind die Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren.

Gem. § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Unter Beachtung dieser im Wesentlichen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Feststellungen der Betriebsprüfung zu würdigen. Einwendungen des Berufungswerbers können nur in jenem Ausmaß berücksichtigt werden, in welchem diese auch begründet und glaubhaft (z.B. durch belegmäßige Nachweise) gemacht wurden.

Der Betriebsprüfer führte in der Niederschrift zur Schlussbesprechung an, dass er in den Jahren 2006 bis 2008 auf den Konten des Berufungswerbers Bareinzahlungen bzw. -einlagen vorgefunden hätte, die nicht erklärt werden konnten. Da es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, Unterlagen und Angaben über seine Geschäftstätigkeit vorzulegen, seien die Bemessungsgrundlagen zu schätzen gewesen.

Bemängelt wurden hier im Wesentlichen die ungeklärten Vermögenszugänge (Einlagen).

Dem Berufungswerber war also jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung () bekannt, dass diese Sachverhalte nachzuweisen seien.

Mit Schreiben vom wurde vom Berufungswerber erwähnt, dass das ungeklärte Vermögenseinkommen aus mehreren Tipp3 Scheinen vom Juni 2005 stammen würde (insgesamt 36.000,00 €). Nachweise konnten damals nicht vorgelegt werden, es wurde aber beantragt, verschiedene Personen zu befragen (vor allem Postbedienstete).

Im Schreiben vom gab der Betriebsprüfer hierzu bekannt, dass diese Darstellung der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würde (es sei unwahrscheinlich derartige Beträge zu Hause aufzubewahren und damit immer wieder negative Kontostände abzudecken bzw. sei es ebenso unwahrscheinlich von Spielgewinnen zu leben).

Diese Ansicht wurde auch in den wiederaufgenommenen Verfahren weiterhin vertreten. In den jeweiligen Begründungen wurde auf die Betriebsprüfung hingewiesen.

Erstmals in der Berufung vom wurde eine Auflistung über ausbezahlte Spielgewinne vorgelegt. Aufgrund der Anonymität der Auszahlungen konnte kein unmittelbarer Bezug zum Berufungswerber hergestellt werden; lediglich die Summe iHv. rund 36.000,00 € stimmte mit den Darstellungen des Berufungswerbers überein.

Aber auch hierzu gab der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme vom bekannt, dass diese Darstellung kein Nachweis bzw. Beweis über die getätigten Einzahlungen darstellen würde. Es würde keinen Nachweis geben, dass der Berufungswerber das Geld erhalten hätte. Ungereimtheiten würde es auch im Zusammenhang mit den Wohnungseinbrüchen geben. Dabei sei das Geld nicht im Tresor gewesen.

In der Gegenäußerung des Berufungswerbers vom führte er an, dass ein Scheidungsverfahren der Grund dafür gewesen sei, dass die Beträge nicht auf ein Konto einbezahlt worden seien. Beim Wohnungseinbruch sei das Geld nicht im Tresor, sondern in einem Aktenkoffer gewesen (im Auto oder im Haus in Niederwaldkirchen).

Trotz zahlreicher Möglichkeiten seit der Schlussbesprechung (am ) ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, seine Darstellungen mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Dem Berufungswerber war diese Problematik bewusst und er hatte auch zahlreiche Gelegenheiten dies nachzuholen (im Prüfungsverfahren und im Berufungsverfahren vor dem Finanzamt.

Selbst im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde ihm nochmals die Gelegenheit geboten, Ungereimtheiten bzw. offene Sachverhalte zu klären. Diesem nachgewiesenermaßen (RSb) erhaltenen Schreiben folgte aber keinerlei Reaktion; weder vom steuerlichen Vertreter noch vom Berufungswerber selbst. Der Berufungswerber hatte also mehr als eineinhalb Jahre Zeit, weitere verwertbare Angaben nachzureichen (von der Schlussbesprechung am bis zur jetzigen Berufungsentscheidung).

Belege sind die als Grundlage für Eintragungen in Bücher oder Aufzeichnungen dienende Schriftstücke. Dazu gehören jedenfalls auch die Nachweise für die als Privateinlagen gebuchten Beträge. Diese Unterlagen wurden aber nicht vorgelegt.

Schon bloß formelle Buchführungsmängel, die Zweifel in die sachliche Richtigkeit der Bücher nach sich ziehen vermögen, begründen die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde; eines Nachweises durch die Abgabenbehörde, dass Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. ). Vernichtete bzw. auch nicht vorhandene Grundaufzeichnungen sind immer und in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen; die Abgabenbehörde ist zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berechtigt und verpflichtet (vgl. ).

Es wurden keinerlei Unterlagen hinsichtlich der vom Berufungswerber getätigten Arbeiten vorgelegt.

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. ). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. ).

Zu den Umständen, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, kann gegebenenfalls auch ein Vermögenszuwachs gehören, dessen Nichtaufklärung durch die Partei zu einer Schätzung führen kann.

Im Bericht der Betriebsprüfung wurden ungeklärte Vermögenszugänge als Mängel dargestellt.

In der Berufung wurden diese Vermögenszugänge unter anderem mit Spielgewinnen erklärt.

In diesem Zusammenhang wurden von der Betriebsprüfung zahlreiche Ungereimtheiten dargestellt.

In diesem Zusammenhang spielen auch die angeführten Wohnungseinbrüche eine nicht unwesentliche Rolle. Auf diesbezügliche Fragen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab es hierzu allerdings keine Antworten bzw. Angaben oder Unterlagen. Auch für den erkennenden Senat ist es unglaubwürdig größere Beträge zu Hause aufzubewahren. Den Darstellungen des Berufungswerbers folgend, sind diese aber nicht im Tresor aufbewahrt worden (lt. Eingabe vom ), sondern in einem Aktenkoffer im Auto oder im Haus in Niederwaldkirchen (zumindest zum Zeitpunkt der Einbrüche). Selbst diese Tatsache konnte der Berufungswerber nicht eindeutig darlegen. Die (wertlosen) Wettscheine wurden aber offensichtlich gestohlen. Nachweise (Anzeigen, Versicherungsverfahren) wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Auch hinsichtlich der Spielgewinne erfolgten keine weiteren Angaben. Offensichtlich hat eine Tippgemeinschaft mit dem Bruder bestanden; trotz Aufforderung wurden aber auch hierzu keine Angaben nachgereicht (Teilung der Gewinne?).

Auf die Einvernahme der verschiedenen Post-Schalterbediensteten kann nach Ansicht des erkennende Senates verzichtet werden, da der Berufungswerber selbst bekannt gegeben hat, dass die Auszahlungen anonym getätigt wurden. Weiters hätte der Bruder die Beträge am Schalter abgehoben (lt. Schreiben vom ). Entscheidungswesentliche Aussagen der Schalterbediensteten waren also nicht zu erwarten; entscheidungswesentlich dahingehend, dass dem Berufungswerber diese Gelder unmittelbar zugewendet wurden.

Hinsichtlich der weiteren Ungereimtheiten wird stichwortartig auf folgende Bereiche hingewiesen (ausführlich in den obigen Darstellungen des Betriebsprüfers): < keinerlei Unterlagen hinsichtlich einer Geschäftstätigkeit wurden vorgelegt; < ungeklärter Vermögenszuwachs; lediglich nicht nachprüfbare Behauptungen; < Tippscheine im März 2006 durch einen Einbruch gestohlen; nicht aber offensichtlich das gewonnene Bargeld; < Aufbewahren eines größeren Geldbetrages bei sich zu Hause; < Vermögensbildung durch Spielgewinne; < Laufende Spielgewinne seien mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen; < keine Nachweise hinsichtlich der Wohnungseinbrüche und Versicherungsverfahren; < Auflösen eines Sparbuches trotz Vorhandenseins von Bargeld;

Um umfangreiche Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die oben wiedergegebenen genaueren Ausführungen in den Eingaben des Betriebsprüfers sowie des Berufungswerbers verwiesen.

Da es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, seine Behauptungen nachzuweisen, sind die von der Betriebsprüfung festgestellten ungeklärten Vermögenszugänge auch im weiteren Verfahren einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen und bestärken jedenfalls die Schätzungsberechtigung.

Im Erkenntnis vom , 98/14/0026 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass derjenige der zu einer Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit ihres Ergebnisses hinnehmen muss.

Der Berufungswerber wurde bereits im Zuge der Betriebsprüfung auf vorhandene Unzulänglichkeiten hingewiesen und mehrmals aufgefordert, diese zu beseitigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen des unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. ; , 97/13/0056) ..

Der Berufungswerber hat in den berufungsgegenständlichen Jahren zahlreiche Einzahlungen auf sein Konto nicht aufklären können.

Dem Berufungswerber wurde oftmals die Gelegenheit gegeben seine Angaben und Behauptungen nachzuweisen. Gem. § 115 BAO besteht allerdings eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. ). Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hat dafür den Nachweis zu erbringen (vgl. ).

Die behaupteten, nicht nachgewiesenen Spielgewinne, stellen keinen derartigen Nachweis dar (kein Nachweis, dass die Spielgewinne unzweifelhaft dem Berufungswerber zugeflossen sind).

Die vom Berufungswerber während des Prüfungsverfahrens geklärten Vermögenszugänge wurden bereits vom Prüfer berücksichtigt (Geburtstagsgeschenk, ...).

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der Tatsache, dass seitens des Berufungswerbers keinerlei Darstellungen und Erklärungen nachgewiesen werden konnten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008:

Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Aufgrund der Feststellungen im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung sind derartige Tatsachen neu hervorgekommen. Wie bereits oben dargestellt, stellen vor allen die ungeklärten, neu hervorgekommenen, Vermögenszugänge jedenfalls neue Tatsachen dar, welche eine Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren jedenfalls rechtfertigen.

Die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2008 und Einkommensteuer 2008 war demnach als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at