Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.05.2011, RV/0278-I/10

Festsetzung der Pfändungsgebühr bei einer erfolglos verlaufenen Amtshandlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0278-I/10-RS1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfolglosigkeit einer Amtshandlung iSd § 26 Abs. 2 AbgEO auch dann gegeben, wenn der Vollstrecker über Ersuchen des Verpflichteten - wenn auch gesetzwidrig - von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nimmt. Somit ist eine Pfändungsgebühr auch dann zu entrichten, wenn der Vollstrecker nach Beginn der Amtshandlung (aus Entgegenkommen) von Pfändungshandlungen absieht, obwohl sich aus den Darlegungen des Verpflichteten kein Innehaltungsgrund iSd § 20 AbgEO ergibt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch I-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Aufgrund eines Rückstandsausweises vom betreffend eine aushaftende Abgabenschuldigkeit (Einkommensteuer 1-3/2010) in Höhe von 12.002,52 € erließ das Finanzamt am einen Vollstreckungsauftrag.

Am wurde der Berufungswerber (kurz Bw.) in seinem Hotelbetrieb von einem Vollstreckungsorgan aufgesucht und aufgefordert, den obigen Abgabenrückstand zu begleichen. In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag hielt der Vollstrecker fest, dass keine Pfändung vorgenommen worden sei, weil der Bw. die Frage der Abgabenentrichtung mit seinem steuerlichen Vertreter noch klären habe wollen. Am wurde die Abgabenschuld beglichen.

Für diese Amtshandlung schrieb das Finanzamt dem Bw. mit Bescheid vom eine Pfändungsgebühr (120,03 €) zuzüglich eines Auslagenersatzes (0,55 €) vor.

Die dagegen erhobene Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Ausgeführt wurde unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, dass die Vollstreckungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr sei, die auch dann zu entrichten sei, wenn die Amtshandlung erfolglos verlaufen oder nur deshalb unterblieben sei, weil die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt worden sei. Bei der Amtshandlung vom habe der Bw. den Nachweis einer bereits erfolgten Entrichtung der Abgabenschuld nicht erbringen können, sondern dem Vollstrecker mitgeteilt, dass er hiezu seinen steuerlichen Vertreter befragen wolle. Auch wenn der Vollstrecker von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (Losungspfändung, Sachpfändung etc.) abgesehen habe, sei die Festsetzung der Gebühr samt Auslagenersatz zu Recht erfolgt.

Im Vorlageantrag vom wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 229 BAO, 4, 5 Abs. 3 und 26 Abs. 1 AbgEO der Standpunkt vertreten, dass es im Berufungsfall zu keiner rechtsstaatlichen Amtshandlung, sondern allenfalls zu einer "nichtigen, rechtswidrigen Erledigung" gekommen sei. Denn der Vollstrecker habe den Bw. lediglich auf die aushaftende, bereits fällige Abgabenschuldigkeit hingewiesen und ihn aufgefordert, diese zu entrichten, ohne durch einen Vollstreckungsauftrag - (dieser sei dem Bw. weder vorgelegt noch ausgehändigt worden) - legitimiert gewesen zu sein. Die Anlastung einer Vollstreckungsgebühr sei somit rechtswidrig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Pfändungsgebühr auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

§ 26 Abs. 3 AbgEO bestimmt, dass der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen hat.

Zufolge Abs. 5 leg. cit. werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden.

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist somit auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 26, Rz 5, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfolglosigkeit einer Amtshandlung auch dann gegeben, wenn der Vollstrecker über Ersuchen des Verpflichteten - wenn auch gesetzwidrig - von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nimmt (vgl. ).

Der Bw. behauptet, der Vollstrecker sei ohne Vorliegen eines Vollstreckungsauftrages i. S. d. § 5 Abs. 3 AbgEO eingeschritten. Das diesbezügliche Vorbringen ist aktenwidrig, weil sich in den Vollstreckungsakten des Finanzamtes ein Vollstreckungsauftrag vom befindet, mit welchem dem Vollstrecker der Auftrag erteilt wurde, wegen des im Rückstandsausweis vom bezeichneten Rückstandes (12.002,52 €) und wegen der Gebühren und Barauslagen, die durch die Vollstreckung entstehen, bewegliche Sachen jeder Art und die im § 67 der Abgabenexekutionsordnung angeführten oder diesen gleichgestellten Papiere und Einlagebücher des Abgabenschuldners zu pfänden.

Der Bw. hat selbst vorgebracht, dass er am vom Vollstrecker aufgesucht und zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeit aufgefordert wurde. Weiters ist die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung unwidersprochen geblieben, dass eine Pfändung deshalb unterblieben sei, weil sich der Bw. bei seinem steuerlichen Vertreter erkundigen habe wollen, ob die zu vollstreckende Abgabenschuld noch aushafte oder schon entrichtet worden sei.

Im Berufungsfall hat somit eine Amtshandlung stattgefunden. Mit dem Beginn der Amtshandlung wurde die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO fällig. Der Vollstrecker hat mit der Durchführung der Vollstreckung erst nach ihrem Beginn innegehalten und im Anschluss an die Darlegungen des Bw. von einer Pfändung Abstand genommen, obwohl hiefür kein gesetzlicher Grund vorlag. Nach § 20 AbgEO wäre nämlich ein Innehaltungsgrund nur dann vorgelegen, wenn dem Vollstrecker dargetan worden wäre, dass die Abgabenschuld nach Entstehung des Exekutionstitels befriedigt wurde. Dies trifft auf den Berufungsfall nicht zu.

Der Bw. wurde durch die Vorgangsweise des Vollstreckers begünstigt. Dies führte allerdings nicht dazu, dass dem Einschreiten des Vollstreckers der Charakter einer Amtshandlung rückwirkend genommen wurde. Die Amtshandlung vom ist deshalb erfolglos geblieben, weil der Bw. dagegen - wenn auch irrelevante - Gründe vorgebracht hat, und der Vollstrecker - offensichtlich aus Entgegenkommen - keine Pfändungshandlungen gesetzt hat.

Der mit dem Vollstrecker aufgenommenen Niederschrift vom ist unter anderem zu entnehmen, dass der Vollstreckungsauftrag dem Bw. deshalb nicht ausgefolgt wurde , weil dieser meinte, er brauche keinen "Zettel". Aus diesem Umstand ist jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten, weil nach dem Gesetz (§ 31 AbgEO) die Aushändigung eines Vollstreckungsauftrages keine Voraussetzung für eine Pfändung gewesen wäre (vgl. ).

Da die Pfändungsgebühr entsteht, sobald der Vollstrecker Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternimmt, besteht die angefochtene Gebührenfestsetzung zu Recht. Da die Berufung somit nicht berechtigt war, musste sie abgewiesen werden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 5 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 20 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
erfolglose Amtshandlung
Innehaltungsgrund
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at