Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.07.2009, RV/2104-W/02

Fruchtgenuss

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die wirtschaftsberater Freynschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH, 4020 Linz, Pillweinstraße 30, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten, vertreten durch Mag. Michael Wiesner, vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1996 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, über Antrag der Partei durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Das Gebäude U-Platz20 (U-Platz 20), befindet sich im Hälfteeigentum des des Ehepaares AF (AF) und CF (CF). Laut Fruchtgenussvertrag vom (AB der Betriebsprüfung bei der Ehefrau Seite 386) kommt Herrn AF der Fruchtgenuss am Hälfteanteil seiner Ehefrau zu. Das Finanzamt (FA) setzte aus Mieterinvestitionen eines ausscheidenden Mieters einen geldwerten Vorteil von S 1,902.856,00 an (Akt 1996 Seite 26). Zu beachten ist, dass der Feststellungsakt ursprünglich für die von AF und CF gemeinsam betriebene Vermietung des Gebäudes H-Markt (H-Markt), geführt wird. Die Bewirtschaftung des Gebäudes H-Markt ist unstrittig. Das FA setzte zunächst für das Haus H-Markt im Festellungsbescheid vom (Akt 1996 Seite 18f) die gesamten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit S -158.664,00 vorläufig fest, die mit je S -79.332,00 auf AF und CF aufgeteilt wurden. In dem nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens geänderten und nunmehr angefochtenen Festellungsbescheid vom (Akt 1996 Seite 27f) erhöhte das FA die gemeinsamen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um den bereits genannten geldwerten Vorteil aus dem Haus U-Platz 20 um S 1,902.856,00 auf S 1,774.192,00 (nach wie vor vorläufig), die mit je S 872.096,00 auf AF und CF aufgeteilt wurden.


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Hausgemeinschaft
F-Bescheid vom
F-Akt Seite
V+V gesamt S
Anteil AF S
Anteil CF S
1996
1996, 18f
-158.664,00
-79.332,00
-79.332,00
WA 1996
1996, 27f
1.744.192,00
872.096,00
872.096,00
Differenz:
1.902.856,00
951.428,00
951.428,00

Zur Begündung führte das FA aus (Akt 1996 Seite 23ff), im Jahr 1996 sei das Mietverhältnis mit der Firma Ha geendet und am habe das Mietverhältnis mit der Firma R-GmbH begonnen. Am Ende des Mietverhältnisses sei Anlagevermögen im Buchwert von S 6,965.614,00 unentgeltlich an die Vermieter übergangen. Dies stelle einen geldwerten Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 dar, der vom FA ausgehend von den Buchwerten mit S 1,902.856,66 bewertet werde.

Die Berufung der Hausgemeinschaft vom (Akt 1996 Seite 30ff) richtet sich unter Hinweis auf drei Gutachten dagegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Laut ständiger Rechtsprechung (vgl. ) sind die Mieterinvestitionen, die dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos zufallen, als (weitere) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom wies der Referent darauf hin, dass ein Ansetzen des geldwerten Vorteils bei der Hausgemeinschaft einerseits dem Fruchtgenussvertrag vom widerspricht, wonach Herrn AF die gesamten Erträgnisse zufließen sollen, andereseits das FA den geldwerten Vorteil (in anderer Höhe) bei der Umsatzsteuer von AF und nicht der Hausgemeinschaft erfasste.

Nach eingehender Erörterung waren beide Parteien damit einverstanden, dass die Mieterinvestitionen gemäß dem genannten Fruchtgenussvertrag zur Gänze Herrn AF zugeordnet werden.

Der Berufung war daher statt zu geben und die Einkünfte waren festzustellen wie im Bescheid vom . Die Vorläufigkeit der Bescheide vom und wurde nicht angefochten.

Feststellungen:

Die im Kalenderjahr 1996 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO vorläufig festgestellt.


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S
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-11.530,56
-158.664,00
AF1
Anteil Einkünfte
-5.765,28
-79.332,00
CF1
Anteil Einkünfte
-5.765,28
-79.332,00

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at