Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
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Miterledigte GZ: |
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RV/1346-W/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch S, gegen die Bescheide des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer 2006 und vom betreffend Lohnsteuerfreibetrag 2008 entschieden:
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wird teilweise Folge gegeben.
Dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2006 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung gegen den Freibetragsbescheid 2008 wird als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 7.200,00 Euro.
Auf Vorhalt des Finanzamtes gab die Berufungswerberin bekannt, dass es sich hiebei um Unterhaltszahlungen an ihren studierenden Sohn handle. Der Vorhaltsbeantwortung war eine Bestätigung des Sohnes über von seiner Mutter im Jahr 2006 erhaltene Unterhaltszahlungen in Höhe von 7.200,00 Euro angeschlossen.
Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom wurden die Unterhaltszahlungen mit der Begründung nicht anerkannt, die Berufungswerberin beziehe für ihren Sohn Familienbeihilfe und habe daher keinen Anspruch.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 erhob die Berufungswerberin Berufung, in welcher sie Folgendes ausführte:
Ihr Sohn (geboren 1983) studiere seit dem Wintersemester 2003 Metallurgie an der Montan Universität Leoben. Er bekomme von ihr monatlich 600,00 Euro, somit 7.200,00 Euro im Jahr, an Unterhalt bezahlt. Sie sei gesetzmäßig (§ 140 ABGB) zum Unterhalt verpflichtet und zwar nach ständiger Judikatur zu 22 % ihres Nettoeinkommens.
Nach dem Einkommensteuerbescheid 2006 habe ihr Nettoeinkommen im Jahr 2006 19.129 Euro betragen. 22 % davon seien 4.208,00 Euro.
Das gesetzliche Existenzminimum liege derzeit bei 690,00 Euro monatlich, die derzeitige politische Grundsicherung betrage 790,00 Euro. Der von ihr geleistete Betrag für ihren Sohn von 600,00 Euro zuzüglich Familienbeihilfe sicherten dessen Grundsicherung für das Wohnen in einem Studentenwohnheim in Leoben sowie dessen Lebensunterhalt.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da die tatsächlichen Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern bei einem 200 Kilometer entfernten Studienort mindestens das Existenzminimum bzw. die Grundsicherung der Studenten betragen müssten.
Rechtlich verweise sie ferner darauf, dass die Kosten für ein auswärts studierendes Kind (die Montan Universität Leoben sei die einzige Universität in Österreich, welche die Fachrichtung Metallurgie anbiete) zwangsläufig erwüchsen, da sie gesetzliche Unterhaltskosten im Sinne des § 140 ABGB seien. Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seien miteinander in Einklang zu bringen. Sie vertrete die Ansicht, dass nicht einmal die Pauschalregelung von derzeit 110,00 Euro monatlich von der Abgabenbehörde ernsthaft gemeint sein könnten. Es handle sich hier um eine Scherzerklärung. Das gesetzliche Existenzminimum gemäß § 294a EO sowie der Mindestbedarf jedes Erwachsenen von 790,00 Euro monatlich (siehe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend Zivildiener vom Juni 2006) seien in die Entscheidung des Finanzamtes miteinzubeziehen. Sie vertrete daher die Ansicht, dass die für das Existenzminimum des Kindes benötigten Unterhaltsbeträge zur Gänze steuerfrei bleiben müssten.
Sie zitiere ferner die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Zivildiener:
"Keiner kann vom Gemeinwesen verlangen, dass dieses für den Unterhalt der Kinder aufkommen soll. Es ist jedoch nicht einsichtig, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht nur jenen Betrag, der zur Erfüllung seiner Alimentationspflicht notwendig ist, sondern gleich das Doppelte hinzuverdienen muss, um nicht zur Einschränkung seiner eigenen Bedürfnisse gezwungen zu sein."
"Selbst Eltern, die nur das nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibende Einkommen versteuern müssen, würden den Unterhalt gleichwohl aus ihrem Einkommen zu leisten haben und diesen Einkommensteil nicht für sich verwenden können."
Sie vertrete die Ansicht, dass der Unterhalt für einen auswärts Studierenden an der Montan Universität Leoben, der gemäß § 140 ABGB zwangsläufig erwachse, im angemessenen Ausmaß vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist. Eine andere Betrachtungsweise widerspreche § 2 des Staatsgrundgesetzes (Verbot unsachlicher Differenzierung, Willkür der Behörden, allgemeines Sachlichkeitsgebot und vieles andere mehr).
Sie stelle daher den Antrag, der Berufung Folge zu geben und den geltend gemachten Betrag von 7.200,00 Euro als außergewöhnliche Belastung bei der Bemessung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2006 insoweit ab, als der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 1.320,00 Euro als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht wurde.
Gemeinsam mit der Berufungsvorentscheidung erließ das Finanzamt am einen Freibetragsbescheid für das Jahr 2008, in welchen der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 1.320,00 Euro übernommen wurde.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Berufungswerberin erhob weiters Berufung gegen den Freibetragsbescheid 2008 vom .
Über die Berufungen wurde erwogen:
1.) Außergewöhnliche Belastung auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes
Der unabhängige Finanzsenat hat in der Berufungsentscheidung vom , RV/0145-K/07, über die Abzugsfähigkeit der gegenständlichen Unterhaltszahlungen an den studierenden Sohn in Höhe von 7.200,00 Euro für das Vorjahr 2005 bereits entschieden und deren Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung verneint.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom , RV/0145-K/07, verwiesen.
Die Unterhaltszahlungen in Höhe von 7.200,00 Euro sind daher auch für das Berufungsjahr 2006 nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung für 2005 und in der Berufungsvorentscheidung für 2006, wird jedoch auch in der Berufungsentscheidung für 2006 das Pauschale für auswärtige Berufsausbildung von Kindern gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von 1.320,00 Euro in Abzug gebracht.
2.) Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages und höherer Sonderausgaben:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt. Nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin im Jahr 2006 unstrittig mehr als sechs Monate nicht mit einem (Ehe) Partner in einer Gemeinschaft gelebt und für ihren Sohn den Kinderabsetzbetrag (gemeinsam mit der Familienbeihilfe) ausbezahlt bekommen. Der Alleinerzieherabsetzbetrag war demnach bei der gegenständlichen Erledigung in Ansatz zu bringen.
Nach § 18 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 steht u.a. für als Sonderausgaben abzugsfähige Beiträge zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920,00 Euro jährlich zu. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um 2.920,00 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben (...) als Sonderausgaben abzusetzen.
Die Berufungswerberin hat auf Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachgewiesen, dass sie im Jahr 2006 abzugsfähige (sog. Topf-) Sonderausgaben im Gesamtbetrag von € 5.805,60 geleistet hat. Es ist somit ein Viertel davon (ein Betrag von € 1.451,40) einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird daher dementsprechend abgeändert.
3.) Lohnsteuerfreibetrag 2008
Nach § 63 Abs. 1 EStG 1988 wird für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit dem Veranlagungsbescheid ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erlassen. Der Freibetragsbescheid und die Mitteilung werden jeweils für ein Jahr (das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr) erstellt.
Nach § 63 Abs. 1 letzter Unterabsatz EStG 1988 ist ein Freibetragsbescheid unter anderem nicht nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte, zu erlassen.
Nach § 64 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber den auf der Mitteilung (§ 63) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn des betreffenden Jahres zu berücksichtigen.
Der berufungsgegenständliche Freibetragsbescheid 2008 vom war somit nur bis zum Ablauf des Jahres 2008 gültig. Mit Ablauf des Jahres 2008 ist die Berufung gegen den Freibetragsbescheid 2008 gegenstandslos geworden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at