Auf NLP basierende Lebens- und Sozialberaterausbildung als Umschulung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder HR Dr. Barbara Straka, KomzlR. Elfriede Fischer und Johann Gamper über die Berufung des Bw., vertreten durch PWT Pannonische WT GmbH., 7201 Neudörfl, Hauptstraße 26, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch ADir Anna Ernst und HR Dr. Gerhard Weinmann, vom betreffend Einkommensteuer 2007 nach der am in 2620 Neunkirchen, Hauptplatz 1, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Betrag von 6.099,42 € für Aus- bzw. Fortbildungskosten als Werbungskosten bei seiner nichtselbständigen Tätigkeit geltend. Im berichtigten Einkommensteuerbescheid vom fanden diese Kosten jedoch keine Berücksichtigung. In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt auf den Inhalt eines Telefongesprächs und führte aus, dass persönlichkeitsbildende Seminare Aufwendungen der Lebensführung darstellen, selbst wenn ein positiver Effekt im beruflichen Bereich zu erwarten sei. NLP-Seminare seien keine berufsspezifische Fortbildung und damit nicht abzugsfähig.
In der Berufung vom bzw. dem ergänzenden Schriftsatz vom wandte sich der Bw. gegen die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Ausbildungskosten. Bei der NLP-Ausbildung handle es sich um eine Umschulungsmaßnahme. Für die Absetzbarkeit sei eine Aufgabe der bisherigen Tätigkeit nicht erforderlich. Die NLP-Ausbildung ermögliche einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit, sei mit der bisherigen nicht verwandt und ziele auf eine tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit als NLP-Berater ab. Die Tätigkeit sei bereits im Jahr 2009 mit ersten Einnahmen begonnen worden. Der Bw. habe für diese Tätigkeit einen Gewerbeschein als Unternehmensberater und habe eine Internetadresse mit den Seminarinhalten eingerichtet. Die zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung sei schon 2008 erfolgt. Nach einer Anlaufphase von drei bis vier Jahren sei ein Gewinn von 24.000 bis 30.000 € jährlich geplant.
Auf einen Vorhalt des Finanzamtes erläuterte der Bw., es handle sich bei den Umschulungskosten um vorweggenommene Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 Z 7 EStG für einen selbständig ausgeübten Beruf. Er werde noch bis Jänner 2010 in einer Managerfunktion bei der Fa. N. tätig sein, die zu Beginn 2007 gegründet worden sei. Schon zuvor habe er erkannt, dass seine Funktion in der neuen Firma, auch auf Grund seines Alters, nicht von langer Dauer sein werde. Leitungsfunktionen auf mittlerer Managementebene, wie der Bw. sie stets bekleidet habe, haben in der neuen Firma mittelfristig keinen Bestand. Um eine berufliche Perspektive für die Zeit danach aufzubauen, habe er 2007 den NLP-Kurs begonnen. Verstärkt durch die Finanzkrise haben Personalanpassungsmaßnahmen auch zur Beendigung seines Dienstverhältnisses geführt. In seinem Alter sei der berufliche Wechsel nicht einfach. Er sei bestrebt gewesen, die Situation der (vorübergehenden) Arbeitslosigkeit bzw. sehr großen finanziellen Einbußen zu vermeiden. Durch die Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fa. N. im Jänner 2010, habe er die Voraussetzungen für einen Berufswechsel/Umschulungsmaßnahmen erfüllt.
Er habe bis jetzt folgende Seminare besucht:
- NLP-Intensiv- und Auswahlseminar - NLP für Fortgeschrittene - erweiterte Kommunikationsgrundlage für Coaching und Mediation (5 Tage)
- NLP&NLPt Professional Practitioner-Diplomkurs Diplomkurs für Kommunikation, Coaching und Mediation (mind. 30 Tage)
- NLP&NLPt Professional Master Practitioner-Diplomkurs Diplomkurs für Coaching, Mediation, Projektentwicklung und Modeling (mind. 33 Tage)
Zu den Kursinhalten gab der Bw. den Inhalt der Homepage des ÖTZ (Österreichisches Trainingszentrum für Neurolinguistisches Programmieren und Neurolinguistische Psychotherapie) wieder.
NLP finde in der Unternehmensberatung direkt Anwendung, da derzeit die Workshops "NLP im Schulalltag" als eintägiger Grund- und als zweitägiger Aufbaukurs angeboten werden. Zum Kursinhalt verweist der Bw. auf NLP als Kommunikationsmodell, das nützliche Werkzeuge für den Schulalltag biete. Als weitere Punkte nennt er - neurologische Ebenen - zur Kommunikation auf der richtigen Ebene - das "Prinzip der guten Absicht" - zur Entwicklung neuer Verhaltensmöglichkeiten - positives Feedback - zur Motivierung von Schülern, Eltern, Kollegen, sich selbst ... - der gute Draht - zur Herstellung des "Rapports" (gute Beziehung) mit Hilfe von NLP für gelungene Kommunikation - Erkennen von Repräsentationssystemen der Gesprächspartner - zur Steigerung der Kommunikationskompetenz - NLP-Ankertechnik - zur Erzeugung positiver Gefühlszustände
Die im Rahmen der Unternehmensberatung vom Bw. angebotenen Seminare seien an die Berufsgruppe der Lehrer gerichtet. Auftraggeber sei die Pädagogische Hochschule A. gewesen, im Sommersemester 2010 seien weitere Seminare für die PH A. geplant. Für das Wintersemester gebe es bereits Interessenten für Veranstaltungen an Schulen zur schulinternen Lehrerfortbildung.
Mittels Berufungsvorentscheidung entsprach das Finanzamt dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber hinsichtlich der Ausbildungskosten. Dazu führte das Finanzamt begründend aus, dass nach der Judikatur in NLP-Seminaren im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung seien (vgl VwGH 2006/15/0237). Aus den in der Vorhaltsbeantwortung dargestellten Seminarinhalten sei eindeutig zu erkennen, dass die persönlichkeitsbildenden Elemente im Vordergrund stehen und dass Wissen allgemeiner Art vermittelt werde, welches für Angehörige verschiedenster Berufsgruppen von Interesse sei, was nicht abzugsfähige Ausgaben zur Folge habe. Da es sich gemäß § 20 EStG um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handle, sei es ohne Belang, ob tatsächlich eine Umschulungsmaßnahme vorliege, da die Aufwendungen dem Grunde nach nicht abzugsfähig seien. Zudem bestehe keinesfalls ein Zusammenhang der Kosten mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da seine Aufwendungen für eine umfassende Umschulungsmaßnahme iSd § 4 Abs. 4 Z 7 EStG und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG iZm seiner staatlich anerkannten Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater (LSB, Coaching) sowie Mediator (Zivilrechtsmediation) nicht berücksichtigt wurden. Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Ausbildung erlangten Fähigkeiten und der beruflichen Einsetzbarkeit sowie zu den verschiedenen Diplomen beantragte der Bw., Mag. X.. als Zeugen zu befragen.
Im Übrigen brachte der Bw. ergänzend vor, er habe im Jahr 2007 die gegenständliche Ausbildung am ÖTZ-NLP&NLPt Österreichisches Trainings-Zentrum für NLP begonnen. Diese Ausbildungsstätte besitze die volle Ausbildungsberechtigung für Coaching/Lebens- und Sozialberatung, Zivilrechtsmediation, akademische Lehrgänge M.Sc (Unternehmensberatung) und Psychotherapie aufgrund zahlreicher (detailliert angeführter) Zertifizierungen. Die Ausbildungsstätte sei daher für die angeführten Berufe staatlich anerkannt. Bei dieser Ausbildungsqualität handle es sich nicht um ein "Wald- und Wiesen-NLP" oder "sektenhaftes NLP". Auch der Verwaltungsgerichtshof habe darauf hingewiesen, dass die bloße Bezeichnung als "NLP-Kurs" bzw. die Verwendung von Methoden des NLP allein bei berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahmen einer Abzugsfähigkeit nicht entgegenstehe (, ).
Das absolvierte Ausbildungsprogramm des ÖTZ entspreche dem Berufungsfall . Sein Ausbildungsweg zum gewerblich berechtigten Lebens- und Sozialberater sehe wie folgt aus:
2007: NLP Intensiv- und Auswahlseminar 2007/08: NLP Practitioner Diplomkurs 2008: NLP Professional Practitioner Diplom 2008/09: NLP Master Practitioner Diplomkurs 2009: NLP Professional Master Practitioner Diplom 2011: Lebens- und Sozialberater lt. österr. Gewerbeordnung
Es bestehe beim ÖTZ die Möglichkeit, das Propädeutikum und danach die Graduierung zum Master of Science abzulegen, was einer universitären Vollausbildung zum Psychotherapeuten entspreche. Er werde aber seine Ausbildung bei der Stufe beenden, die er zur Ausübung des gebundenen Gewerbes des LSB und Zivilrechtsmediators benötige. Auch der Lebens- und Sozialberater sei eine komplette Berufsausbildung. Mit der Ausbildung zum Mediator sei er berechtigt, in die Mediatorenliste des Justizministeriums aufgenommen zu werden. Die unterschiedlichen Stufen der Ausbildung beim ÖTZ seien vergleichbar mit Krankenschwester und Arzt. Es sei auch der Beruf der Krankenschwester als kompletter, eigenständiger Beruf anzusehen, selbst wenn die vom Arzt praktizierte Heilkunde darüber stehe. Aufgrund der Schlagwortvergabe in der Findok sei auszuführen, dass der NLP-Practitioner ebenso wenig ein Beruf sei wie zB der 1. Studienabschnitt eines bestimmten Studiums. Diese Bezeichnungen beschreiben lediglich den Ausbildungsgrad des NLP-Lernenden.
Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater werde als erstes absolviert, weshalb die Ausbildung zum Mediator bereits Fort- oder Ausbildung in einem verwandten Beruf darstelle. Für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater gebe es nicht nur die Methode mit NLP, sondern auch andere Methoden, wobei jede Methode zum Erlernen dieses Berufes auch Selbsterfahrung vorsehe, dazu werde auf die Sozialberatungs-VO idF der VO vom , BGBl II 112/2006, verwiesen. Für die Setzung von persönlichkeitsbildenden Maßnahmen bei anderen Personen sei notwendig, im Rahmen der Ausbildung selbst Erfahrungen mit dieser Methode gemacht zu haben. Dieser Selbsterfahrung dienen Peergrouptreffen und Begutachtungen von Videoaufzeichnungen durch Supervisoren.
Der UFS (, RV/0048-L/06) habe in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Kosten für NLP-Kurse als vorweggenommene Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn im angestrebten neuen Beruf die Inhalte dieser Kurse wesentliche Voraussetzungen und Bestandteile der neuen Tätigkeit seien, wobei "wesentlich" eine 25%ige berufliche Verwendung sei.
In der Entscheidung -K/04, sei die Ausbildung zum Trainer aus neurolinguistischer Programmierung als umfassende Umschulungsmaßnahme qualifiziert worden. Ein NLP-Trainer lehre andere NLP-Anwender. Dazu sei nicht nur das entsprechende höchste Diplom, sondern auch die entsprechende Berufserfahrung als NLP-Therapeut notwendig. Die Anerkennung der Betriebsausgaben sei daher seitens des Bw. nicht zu beanstanden. Da aber bereits eine NLP-Berufsausbildung vorliegen müsse, handle es sich um Fort- oder Ausbildungskosten. Im Streitjahr der genannten Berufungsentscheidung sei die Ausbildung zum LSB erfolgt, die den Berufseinstieg in den neuen Beruf Lebens- und Sozialberater ermöglicht habe. Mit der Anerkennung der Ausbildung zum NLP-Trainer als umfassende Umschulungsmaßnahme habe der UFS im Ergebnis die Ausbildung zum LSB ebenfalls als umfassende Umschulungsmaßnahme anerkannt.
Er habe die ernsthafte Absicht, Gewinne aus seiner neuen Tätigkeit zu erwirtschaften. Bereits vor Abschluss seiner Ausbildung habe er aufgrund seiner Gewerbeberechtigung zum Unternehmensberater (die ihm wegen seines WU-Studiums und Managementtätigkeit erteilt worden sei) Einnahmen erzielen können. Er dürfe jedoch noch keine Coachings anbieten, sondern als Unternehmensberater nur eine Vortragstätigkeit erbringen.
Der UFS habe in einer anderen Entscheidung () eine NLP-Practitioner-Ausbildung nicht als Umschulungsmaßnahme anerkannt und dabei lediglich die von der Rechtsprechung für Fort- und Ausbildungskosten entwickelten Grundsätze auf die Umschulung angewendet. Da in Zusammenhang mit Fort- und Ausbildung NLP wegen Persönlichkeitsbildung nicht notwendig sei, habe sie der UFS auch für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater nicht für notwendig gehalten.
Dagegen sei ins Treffen zu führen, dass für Kosten iZm Bildungsmaßnahmen bei Fort- und Ausbildung das Aufteilungsverbot gelte, was nicht zu beanstanden sei. Sei demnach eine private Mitveranlassung anzunehmen, sei gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG überhaupt keine Abzugsmöglichkeit gegeben. Eine NLP-Ausbildung sei zB bei einer Mathematiklehrerin lediglich förderlich und daher nicht abzugsfähig. Bei einer Umschulung gehe diese rechtliche Beurteilung jedoch fehl, weil das Anstreben eines bisher nicht ausgeübten Berufes gesetzliche Voraussetzung der Anerkennung einer Umschulung sei. Der Bw. strebe einen neuen Beruf an, für den NLP notwendige Berufskenntnis sei.
Eine Einschränkung, persönlichkeitsbildende Berufsausbildungen bis hin zum Psychotherapeuten von einer umfassenden Umschulung gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG bzw. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG auszunehmen, könne weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Erläuterungen zum Abgabenänderungsgesetz 2004 abgeleitet werden. Die Aufnahme des Tatbestandes der Umschulung in das EStG führe daher zu einer Umkehr der bisherigen rechtlichen Beurteilung: Werde der neue Beruf des Lebens- und Sozialberaters anhand der Methode NLP erlernt, dann werde auch im neuen Beruf NLP angewendet, wodurch NLP zur Ausübung des neuen Berufes notwendig werde und im Privatleben über die reine Förderung nicht hinausgehe. Es sei nicht einzusehen, dass zur Ausübung des Berufes als Lebens- und Sozialberater die Methode NLP nicht, wohl aber andere Ausbildungsmethoden anerkannt werden.
Sein zukünftiger Vortragsgegenstand sei demnach sein derzeitiger Ausbildungsgegenstand.
Die NLP-Methode sei in seinem Fall als Umschulungsmaßnahme notwendig und gehe über eine Förderung des Berufes hinaus. Die NLP-Ausbildung sei ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst. Es gebe Beispiele grundsätzlich nicht abzugsfähiger Aufwendungen, die im besonders gelagerten Einzelfall abzugsfähig werden, wenn jede private Nutzung auszuschließen sei (zB bürgerliche Kleidung), wenn sie geradezu notwendig seien (Tageszeitungen für Kabarettisten) oder Abfindungszahlungen an einen lästigen Gesellschafter.
Abschließend beantragte der Bw., die mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehenden Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben für einen zukünftigen Gewerbebetrieb anzuerkennen und den Verlust aus Gewerbebetrieb mit 6.212,94 € anzusetzen.
Auf Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz erläuterte der Bw., er habe im Jahr 2007 bei der Fa. N. Österreich GmbH gearbeitet und nebenbei samstags eine Lehrtätigkeit am Schule in Wien ausgeübt. Von keinem der beiden Arbeitgeber habe er einen Kostenzuschuss erhalten oder wurden Dienstfreistellungen für den Besuch der Seminare bewilligt. Von seinen Bildungsmaßnahmen haben die Arbeitgeber keine Kenntnis gehabt. Bei den Seminaren habe es keinen homogenen Teilnehmerkreis gegeben, sondern seien verschiedene Berufsgruppen vertreten gewesen.
Den NLP Master Practitioner Kurs habe er im August 2009 mit Diplom abgeschlossen. Er werde mit NLP zum Lebens- und Sozialberater ausgebildet. In diesem Beruf werde er mit der Technik des NLP arbeiten.
Aufgrund eines schweren Schiunfalls im Februar 2010 habe er seine Ausbildung bis zum Frühjahr 2011 nicht weiter betreiben können. Im Mai 2011 habe er mit der gezielten Absolvierung der zu seiner Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater vorgesehenen Praxisstunden begonnen und besuche alte Menschen im Geriatriezentrum Y.. Dafür erhalte er seit der hundertsten Einheit eine Vergütung. Insgesamt müsse er 350 Praxisstunden und protokollierte Beratungsstunden absolvieren.
Er habe seit 2009 im Rahmen seines Gewerbescheines als Unternehmensberater Vorträge gehalten: "NLP im Schulalltag" - Grundkurs (2009), "NLP im Schulalltag" - Grundkurs & Aufbaukurs und "Der verhaltensoriginelle Schüler" (2010), "Individueller Umgang mit schwierigen Situationen/Gesprächen" (2011).
Sein angestrebter Beruf sei der Lebens- und Sozialberater/Mediator mit Schwerpunkt Vortragstätigkeit für bestimmte Berufsgruppen, zB Lehrer. Er verfolge die LSB-Ausbildung ernsthaft und zielstrebig, wozu er auf die seit Mai 2011 andauernde Praxisausbildung verweise. Er plane den Abschluss dieser Ausbildung Ende 2013.
Abschließend ergänzte der Bw. sein Berufungsvorbringen dahingehend, dass nach der neuen Rechtsprechung (, ) für steuerlich begünstigte Umschulungsmaßnahmen die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit nicht erforderlich sei. Der Wille des Steuerpflichtigen müsse auf die Erschließung einer neuen Einkunftsquelle gerichtet sein. Die Tätigkeit als LSB und Vortragender werde selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht sowie Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr iSd § 23 EStG 1988 ausgeübt. Er habe sein erworbenes Wissen - im Rahmen seiner Möglichkeiten - bereits genützt und ab 2009 Einnahmen aus seiner Vortragstätigkeit erzielt.
Die Erzielung von Gewinnen sei intensiv gewollt, um die Einkommensminderung durch den Verlust der Tätigkeit bei der Fa. N. Österreich GmbH abzufangen. Es sei von einer sog. § 1 Abs. 1 - Tätigkeit iSd LVO 1993 auszugehen.
Der Berufungsantrag werde insofern geändert, als der Verlust aus Gewerbebetrieb mit 5.672,46 € (statt mit 6.212,94 €) anzusetzen sei, da bei den Seminarkosten ein Skonto von 200 € zu berücksichtigen sei und Teile der Fahrtkosten richtigerweise in das Kalenderjahr 2008 gehören.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw. ergänzend aus, dass er schon aus Gründen der Finanzierung des Lebensunterhaltes die Lehrtätigkeit am Schule nicht eingeschränkt habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Forcierung der Ausbildung nicht möglich gewesen.
Der Seminarmarkt sei begrenzt, neben den bereits bekannten Seminaren habe er ein Seminar für die B. (Individueller Umgang mit schwierigen Situationen/Gesprächen) gehalten. Weitere Aktivitäten habe er in der Unternehmensberatung nicht entfaltet, da er seine Ausbildung abschließen wolle.
Der Bw. legte zu seiner Ausbildung als Lebens- und Sozialberater eine Praktikumsbestätigung des Vereins "C." vom vor, wonach der Bw. ein Praktikum im Ausmaß von 170 Stunden absolviert habe, wobei sich die Praktikumsstunden auf 177 Betreuungsstunden, 46 Stunden Einführungsworkshop und 12 Stunden Kleingruppe erstrecken.
Bestätigt wird darüber hinaus, dass der Bw. am zwei Einheiten Supervision erhalten habe, dass sieben Stunden Selbsterfahrung im Zeitraum Mai 2004 bis September 2004 sowie 23 Stunden Selbsterfahrung im Zeitraum Februar bis September 2010 absolviert wurden, dass der Bw. vom 29. bis am Spezialseminar "NLP&NLPt im Umgang mit psychotischen Zuständen - Krisenintervention 2" teilgenommen habe, dass der Bw. am 10. bis 12. Dezember am Seminar "NLP&NLPt im Umgang mit depressiven Zuständen - Krisenintervention 3", vom 8. bis "NLP&NLPt in der Krisenintervention 1", von 11. bis am Seminar "Wirtschaftskunde für psychologische Berufe", vom 10. bis am Seminar "Fragen der Ethik" des Psychotherapeutischen Propädeutikums, vom 9. bis am Seminar "NLP&NLPt in der Psychosomatik und Gesundheitsförderung", am 9., 10. Juni, am Seminar "Allgemeine Psychologie 1" des Psychotherapeutischen Propädeutikums, vom 1. bis am Seminar "Berufsrecht und Berufsidentität für LSB" sowie am 10. April .2004 am Spezialseminar "Familienrecht für Mediatoren und LSB" jeweils erfolgreich teilgenommen habe.
Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass für ein persönliches Coaching die Ausbildung zum LSB erforderlich sei. Hinsichtlich der weiteren beruflichen Entwicklung komme es auf den Markt an.
Die beiden im Jahr 2007 besuchten NLP-Seminare seien, so der Bw., Teil der Ausbildung zum LSB. Man hätte auch eine andere Ausbildungsschiene wählen könne, er habe jedoch diese gewählt. Die Ausbildungsinhalte der beiden Seminare seien nicht nur auf die LSB-Ausbildung abgestellt, sondern könnten grundsätzlich auch anderwärtig verwendet werden, für den Bw. seien sie aber Teil der LSB-Ausbildung gewesen.
Der Bw. gab die Anzahl der Seminarteilnehmer im Jahr 2007 mit 15 bis 20 Personen an, wovon rund 50% eine LSB-Ausbildung angestrebt bzw. mittlerweile auch schon abgeschlossen haben.
Der steuerliche Vertreter betont, dass der Bw. ernsthaft den Beruf des LSB anstrebe und Voraussetzung für die spätere Berufsausübung die Absolvierung der entsprechenden Ausbildung sei. Die im Jahr 2007 besuchten Seminare seien Teile dieser Ausbildung.
Der Ausbildungsleiter des ÖTZ, Mag. X, erläuterte, dass mittlerweile rund 50 Institutionen eine Ausbildung zum LSB anbieten, davon etwa 9 bis 10 auf NLP-Basis. Sein Institut biete eine Topausbildung an. Das WIFI biete etwa eine reine LSB-Ausbildung an, die allerdings auch wieder auf NLP basiere.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass bisher eine berufsspezifische Ausrichtung fehle. Es habe auch keinen berufsspezifischen Teilnehmerkreis gegeben.
Der steuerliche Vertreter hielt dem entgegen, dass der Bw. konkret den Beruf des LSB anstrebe und dafür die Ausbildung notwendig sei. Der Bw. schilderte dazu seine Praxiserfahrungen im Geriatriezentrum und erklärte, dass diese Erfahrungen nicht aus persönlichen Gründen angestrebt worden seien. In seiner Partnerschaft im privaten Bereich sei NLP nicht anwendbar.
In den letzten drei Jahren habe der Bw. 11.300,00 € Umsatz gemacht. Er sei auch unterhaltspflichtig und müsse auf sein Einkommen achten.
Als Lehrer sei der Bw. Vertragsbediensteter und könne daher das Stundenmaß frei wählen. Es gebe viele Z.-Lehrer mit weiteren Berufen. Möglicherweise könne der LSB verstärkt in der Pension zum Einsatz kommen. Solange der Bw. nicht über die Berufsbefugnis verfüge, könne er aber von Mag. X nicht weiter empfohlen werden.
Die Seminare für die Pädagogische Hochschule haben über den Bundesdienst abgerechnet werden müssen und seien die Einnahmen in den nichtselbständigen Einkünften enthalten. Die Einnahmen von der B. habe er über den Unternehmensberater abgerechnet, die B. habe diesbezüglich auch nicht nachgefragt.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt es im Hinblick auf dieses Vorbringen für ungewiss, ob später selbständige Einkünfte als LSB erzielt werden oder ob eher nichtselbständige Einkünfte vorliegen. Fraglich sei, ob ein Gewinn erzielt werden könne.
Der Bw. erklärte, es werde die ersten Überschüsse 2012 geben und er werde die spätere Tätigkeit als LSB nicht vor Erzielung eines Gesamtgewinnes aufgeben wollen. Ein Seminar habe der Bw. im Krankenstand mit Halskrause abhalten müssen.
Zu den einzelnen Aufwendungen stellte der Bw. fest, dass die Berufung bereits hinsichtlich der Kilometergelder eingeschränkt worden sei. Auch die Kursgebühren habe er berichtigt.
Mit dem Aufnahmegerät habe er Coachinggespräche im Rahmen der Ausbildung mit Klienten aus dem Bekannten- und Verwandtenkreis aufgezeichnet. Die Aufnahmen werden später in der Gruppe diskutiert. Beim Aufnahmegerät handle es sich um eine Videokamera, welche grundsätzlich auch für andere Zwecke verwendet werden könne.
Hinsichtlich der geltend gemachten Literatur gestand das Finanzamt bei den Büchern laut Punkt 7 und 8 der Aufstellung in der Vorhaltsbeantwortung einen unmittelbaren Zusammenhang mit der NLP-Ausbildung zu, die anderen Werke seien von allgemeinem Interesse.
Mag. X bezeichnete auch die Bücher laut Punkt 1 bis 6 sowie die Karten laut Punkt 9 als Teil der Ausbildung. Die Bücher seien zwar populär geschrieben, behandeln aber die jeweiligen Themen der Kurse.
Der Bw. schränkte schließlich den Berufungsantrag auf Anerkennung der Bücher laut Punkt 7 und 8 ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Jahr 2007 war der Bw. in einer Managerfunktion bei der Fa. N. tätig. Nebenbei hat er samstags an einer Z. unterrichtet. Die Unterrichtstätigkeit hat der Bw. seitdem ausgeweitet. Sie ist seit der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fa. N. im Jänner 2010 sein Hauptberuf. Der Bw. hat im Jahr 2007 eine NLP-Ausbildung am ÖTZ für NLP & NLPt begonnen. Im Jahr 2008 hat er den NLP Practitioner Kurs und im August 2009 den NLP Master Practitioner Kurs jeweils mit Diplom abgeschlossen. Im Rahmen einer Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater hat er in der Folge weitere Spezialseminare besucht und absolviert seit Mai 2011 in einer sozialen Einrichtung Praxisstunden. Ab dem Jahr 2009 hat der Bw. an der Pädagogischen Hochschule im Rahmen seines Gewerbescheines als Unternehmensberater Vorträge für Lehrer zum Thema "NLP im Schulalltag" und "NLP im Schulalltag - verhaltensoriginelle Schüler" gehalten. Im Jahr 2011 folgte der Vortrag "Individueller Umgang mit schwierigen Situationen/Gesprächen" an der B.. Nach seinem Vorbringen hat der Bw. damit insgesamt Einnahmen von 11.300 € erzielt.
Strittig ist, ob die vom Bw. im Zusammenhang mit der Absolvierung des NLP-Intensivseminars und des Practitioner-Kurses geltend gemachten Aufwendungen des Jahres 2007 (Kurskosten, Nächtigungsgelder, Fahrtkosten, Literatur, Aufnahmegerät) als Umschulungskosten vorweggenommene Betriebsausgaben darstellen oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Zum Inhalt der im Jahr 2007 besuchten Kurse ist der Internetseite des Ausbildungsinstituts folgendes zu entnehmen:
Intensivseminar:
"- Wahrnehmungspositionen und Kommunikationsrollen - die Kunst der mehrfachen Beschreibung in Kommunikation und Führung Sie lernen die Vorteile der Sprachen unterschiedlicher Wahrnehmungspositionen kennen - Ihr Einstieg ins systemische Denken.
- Ankern - die Lernhilfe für Ihr Nervensystem Sie lernen, Zustände - bei sich und anderen - in schwierigen Alltags- und Berufssituationen zu managen.
- Circle of Excellence - eine zentrale Selbstmanagementtechnik Sie lernen, in kritischen Situationen rasch umfassende eigene Ressourcezustände verfügbar zu haben.
- Anker verschmelzen - die "Alchemie" der Gefühle Der Zustand bestimmt die Art des Lösungsdenkens - Sie lernen den richtigen Mix, um andere aus emotionalen Sackgassen zu holen.
- Feedback in Kommunikation und Führung - Rückmeldung, die funktioniert Sie lernen, Ihre Mitarbeiter und Kollegen durch sinnesspezifisches und verhaltensorientiertes Rückmelden effizient zu führen und zu unterstützen.
- NLP-Präzisionsmodell - effizientes Frage- und Sprachmodell in Kommunikation und Führung zur genauen Informationsgewinnung Sie lernen, sprachliche Verschleierungen und Manipulationen zu erkennen, zu hinterfragen und zu enthüllen.
- Großes Zielmodell - strukturierte Methodik für Führungscoaching, Mediation und Therapie Ihr erster Schritt zum professionellen "Neuro-Linguistischen Bausteincoaching". Sie lernen, was NLP von anderen Coaching-Modellen unterscheidet.
- Mediation nach innen - Verhandlung mit den unbewussten Seiten der Persönlichkeit zur Entwicklung Ihrer emotionalen Intelligenz Sie lernen erfolgshindernde innere Mechanismen zu nutzen anstatt sich von ihnen blockieren zu lassen.
- Change History Time Line - konstruktives Verändern belastender Erinnerungen und Erfahrungen Ihre Vergangenheit ist vorüber - es ist Zeit, in der Gegenwart zu leben! Sie erleben eine gut begleitete Reise in die eigene Vergangenheit, um Kräfte für die Zukunft zu aktivieren.
- Das analoge Zielmodell - Trance und Symbolarbeit für die Berufsentwicklung Sie nützen die Kräfte von Natursymbolen als Spiegelbild Ihres zukünftigen Erfolgsweges.
- Walking the Future - Zukunftsmanagement, das hält! Sie positionieren Ihre zukünftige Entwicklung in der Gleichzeitigkeit von Denken, Fühlen und Handeln. Sie integrieren Ihre Seminarerfahrungen mit einer speziellen NLP-Dreifachassoziationstechnik und gehen gestärkt in eine erfolgreiche und selbstbestimmte Zukunft.
- One to One Talk Bei Interesse an der weiteren Ausbildung führen Sie unentgeltlich ein persönliches Informations- und Orientierungsgespräch mit einem Lehrtrainer.
Ziel des Seminars: Sie können mit den erweiterten NLP-Modellen für Coaching und Mediation zielorientierte Gespräche im Beruf führen, Führungs- und Beratungsgespräche bewusster steuern, auch in schwierigen Kommunikationssituationen einen guten inneren Zustand aufrecht erhalten und für sich und den/die anderen passende Lösungen erarbeiten. Sie erleben, was strukturiertes Selbstmanagement für Coaches, Mediatoren und Führungskräfte bringen kann. Durch das Externalisieren beim Zielcoachen können Sie wesentlich präziser in Coaching- und Mediationsprozessen arbeiten."
Practitioner-Kurs:
"Kommunikationsmodelle für Coaching, Beratung, Mediation und Therapie Aufbau und Aufrechterhalten guter Klienten- und Kundenbeziehungen Das SCORE-Modell als Rahmen zielorientierter Entwicklungsarbeit Fragetechnik zur raschen Informationsgewinnung Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsstrategien
Kommunikation mit dem Unbewussten zum Ressourcenaufbau Modellieren erfolgreicher Verhaltensweisen Trance, Metaphorik und Symbolik in der Kommunikation Arbeiten mit unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen Stressmanagement und Entspannungsmodelle
Konstruktiver Umgang mit Ängsten, belastenden Situationen, Zwängen und Krisen Mediations-, Verhandlungs- und Konfliktlösungsmodelle Peergrouparbeit als "Minimundus" für Führung und Teamarbeit Feedback- und Videotraining zur Intervision und Qualitätskontrolle Persönliche Selbsterfahrung und Supervision
Ziel: Sie sind in der Lage, unter strukturierter Supervision eigenständig im Praktikum als Coach zu arbeiten. Sie können unter Supervision die grundlegenden zwölf Interventionstypen einsetzen."
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 sind Betriebsausgaben auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Eine gleichlautende Regelung enthält § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für Werbungskosten im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese gesetzliche Regelung normiert ein Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die auch dem Beruf förderlich sind, bei denen die Kosten jedoch nicht objektiv in beruflich oder private trennbar sind. Solche Aufwendungen stellen zur Gänze nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar.
Demnach sind Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten (Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
a. Fortbildung
Der Bw. übte im Jahr 2007 eine nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer aus. Der Umfang der unterrichtenden Tätigkeit nahm in den folgenden Jahren zu und dient derzeit als Haupteinnahmequelle des Bw.
Zur Abzugsfähigkeit von NLP-Seminaren hat der Verwaltungsgerichtshof eine strenge Rechtsprechung entwickelt und die Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabeneigenschaft solcher Lehrgänge regelmäßig abgelehnt (zB. ): "Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof ... wiederholt bejaht." Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof von Lehrern besuchte NLP-Kurse nicht als beruflich veranlasste Fortbildung anerkannt (zB , , ).
Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen hat der Bw. gar nicht behauptet, dass die Aufwendungen für die NLP-Kurse mit seinem Lehrberuf in Zusammenhang stehen.
b. Umschulung
Als Umschulungsmaßnahme begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, 622, und Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 2 und § 4 Abs. 4 Z 7 Tz 2).
Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass die (umfassenden) Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen müssen, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu sehen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug ausgeschlossen. Sie stellen Kosten der Lebensführung dar. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die - auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ().
Der Bw. hat die NLP-Ausbildung im August 2009 mit dem Diplom als NLP Master Practitioner abgeschlossen und am den ersten Vortrag an der Pädagogischen Hochschule im Rahmen seines Einzelunternehmens als Unternehmensberater gehalten. Der Bw. brachte vor, dass er eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater anstrebe, wobei der NLP-Practitioner- und der Master-Kurs Teile dieser Ausbildung seien.
Auf der Homepage des Ausbildungsinstitutes (www.nlpzentrum.at) wird zur Lebens- und Sozialberatung angeführt: "Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von gesunden Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen. Über das Angebot vieler anderer NLP-Ausbildungsinstitute hinaus bieten wir am ÖTZ-NLP&NLPt Interessenten die Möglichkeit, diese berufliche Qualifikation in Verbindung mit unserer NLP-Ausbildung zu erwerben." Den Informationen ist auch zu entnehmen, dass die theoretische Ausbildung zum LSB am ÖTZ im Wesentlichen aus dem NLP-Practitioner- und NLP-Master Diplomkurs besteht, zusätzlich gibt es Spezialseminare und es ist eine fachliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 750 Stunden nachzuweisen. Die Lehrgangsbeschreibung verweist des Weiteren auf den Tätigkeitskatalog des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung der WKO, wonach Beratung, Coaching, Counselling und Betreuung von Personen oder Institutionen, insbesondere in den Gebieten Persönlichkeitsentwicklung, Selbstfindung, Problemlösung und Verbesserung der Beziehungsfähigkeit sowie psychologische Beratung diesem Gewerbe vorbehalten ist.
Aufgrund der Lehrgangsbeschreibung ist erwiesen, dass die vom Bw. abgeschlossenen NLP-Kurse Teil der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sind bzw. dass die im Jahr 2007 besuchten Kurse Voraussetzung für den Erwerb eines Diploms als Lebens- und Sozialberater am Ausbildungsinstitut ÖTZ sind. In Hinblick auf die bereits durchlaufenen, finanziell und zeitmäßig aufwendigen Ausbildungsschritte wird davon ausgegangen, dass der Bw. auch tatsächlich ein Diplom als Lebens- und Sozialberater anstrebt.
Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater ist zweifellos eine umfassende Bildungsmaßnahme, die den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglicht. Es liegen Umstände vor, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Vor allem hat der Bw. ab 2009 bereits Einnahmen von insgesamt 11.300 € durch seine neue Tätigkeit erzielt und dabei die in den NLP-Kursen erworbenen Kenntnisse angewendet. Auch in Hinblick auf die Beendigung der bisherigen Tätigkeit bei N. ist nachvollziehbar, dass der Bw. bestrebt ist, eine neue Einkunftsquelle zu schaffen, wobei eine Nebentätigkeit ausreicht. Ebenso spricht der hohe finanzielle und persönliche Einsatz des Bw. gegen die Annahme, dass die Ausbildung auf einer privaten Vorliebe ohne Absicht einer beruflichen Verwertung beruht.
Der UFS hat sich bereits in einigen Entscheidungen mit Umschulungen zum Lebens- und Sozialberater mittels NLP befasst. Solche Ausbildungskosten zur Ausübung des Berufs als Trainer in NLP wurden als Umschulungskosten qualifiziert (-K/04). In einem ähnlichen Fall wurden Aufwendungen für Seminare (zum Teil NLP-Seminare) beim ÖTZ im Rahmen eines Lehrgangs für Lebens- und Sozialberatung anerkannt (-F/09). Auch in der Entscheidung des -F/06, wurde die Absetzbarkeit von Umschulungsmaßnahmen bei einer auf NLP basierenden Lebens- und Sozialberater-Ausbildung grundsätzlich bejaht. Bei direkter Anwendung der NLP-Inhalte im Zuge der beabsichtigten Tätigkeit können NLP-Kurse absetzbar sein ().
Zum Einwand des Finanzamtes, es seien in den im Jahr 2007 besuchten Kursen keine berufsspezifischen Kenntnisse vermittelt worden, ist entgegenzuhalten, dass - wie vom Finanzamt nicht bestritten wurde - die Kenntnisse aus den NLP-Kursen in einem wesentlichen Umfang in den vom Bw. angebotenen Seminaren verwertet werden. Dies ist aus dem Vergleich der Ausbildungsinhalte des Intensivseminares und des Practitioner-Kurses mit den vom Bw. bekannt gegebenen Inhalten seiner Vorträge ersichtlich (zB NLP-Ankertechnik, Feedback, das analoge Zielmodell), aber auch aus den online einsehbaren Informationen über Lehrveranstaltungen an pädagogischen Hochschulen. Beispielsweise wird als Ziel des Kurses "NLP im Schulalltag" die Vermittlung der NLP-Grundmodelle und deren Anwendungsmöglichkeit in der Pädagogik genannt.
Man kann also sagen, dass die NLP-Ausbildungsinhalte Voraussetzung und Bestandteil der neuen Tätigkeit sind. Wegen der Weitervermittlung der neuen Kenntnisse haben die NLP-Kurse für den Bw. berufsspezifische Inhalte gehabt. Ungeachtet dessen mögen für manche andere Kursteilnehmer dieselben Kurse aufgrund der persönlichkeitsbildenden Elemente nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sein. Durch die Absicht der Weitervermittlung der erworbenen Kenntnisse treten beim Bw. (und anderen Teilnehmern, die die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater anstreben) private Interessen an persönlichkeitsbildenden Inhalten der Ausbildung in den Hintergrund.
Aus diesen Erwägungen wird der Ansicht in , wonach die Ausbildung zum NLP-Practitioner für den Beruf des Lebens- und Sozialberaters nicht notwendig und daher steuerlich nicht anzuerkennen ist, nicht gefolgt. Am Ausbildungsinstitut des Bw. ist das Intensivseminar notwendige Voraussetzung für den Besuch des NLP-Practitoner Kurses und dieser wiederum Voraussetzung für die Lebens- und Sozialberater-Ausbildung.
Die geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit den Bildungsmaßnahmen sind daher als Umschulungskosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen. Gegen die Annahme von vorweggenommenen Betriebsausgaben bestehen keine Bedenken, da der Bw. beabsichtigt, in Zukunft selbständig tätig zu sein. Die Abhaltung von Seminaren ist eine Tätigkeit, die unter § 1 Abs. 1 LVO einzustufen ist. Nach den vorliegenden Verhältnissen geht der Senat davon aus, dass der Beruf des Lebens- und Sozialberaters nicht vor Erreichen eines Gesamtgewinns aufgegeben wird. Gemäß § 2 Abs. 2 LVO sind aus Betriebsausgaben resultierende Anfangsverluste jedenfalls abziehbar.
In Hinblick auf die Höhe der Aufwendungen hat der Bw. sein ursprüngliches Berufungsbegehren eingeschränkt und auf Kurskosten von 200 €, Kilometergeld von 340,48 € (für Fahrten im Jahr 2008) und Literatur (Punkt 1 - 6 und 9) von 107,09 € verzichtet. Seitens des Finanzamtes wurden zu den verbleibenden Aufwendungen keine Einwendungen geltend gemacht. Der Verlust aus Gewerbebetrieb 2007 ist daher mit 5.489,34 € zu erfassen.
Berechnung:
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Intensivkurs | 590,00 |
NLP-Practitioner-Kurs | 3.190,00 |
Nächtigungskosten | 236,00 |
Nächtigungsgeld | 270,00 |
Kilometergeld | 700,72 |
Literatur Punkt 7 + 8 | 84,20 |
Aufnahmegerät mit Zubehör | 418,42 |
Summe | 5.489,34 |
Dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nämlich auf Berücksichtigung eines Verlustes aus einer Beteiligung und von Dachreparaturkosten, wurde vom Finanzamt nach erfolgter Überprüfung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben. Es besteht kein Anlass, von der Beurteilung des Finanzamtes abzuweichen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in Höhe des Betrages laut Berufungsvorentscheidung anzusetzen.
Der Berufung war in eingeschränktem Umfang stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Verweise | -K/04 -F/09 -F/06 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at