Rückzahlung von Lohnsteuer an den Steuerpflichtigen kein Zufluss im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Bw. reichte beim Finanzamt die "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004" ein und gab an im Jahr 2004 von zwei bezugs-, pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten zu haben.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2004 und setzte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Einkünfte aus einem von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelten Lohnzettel in Höhe von € 7.546,46 an.
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 Berufung und führte u.a. wie folgt aus:
Die Berufung richte sich gegen die Höhe der Einkünfte der Sozialversicherung sowie gegen die Zurechnung von Einkünften von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Jahr 2004, die im Jahr 2003 zuzurechnen seien.
Der Bw. habe den Einkommensteuerbescheid 2004 erhalten und habe feststellen müssen, dass sich eine Nachzahlung ergebe. Daher habe der Bw. die erhaltenen Beträge nachgerechnet und habe feststellen müssen, dass der Lohnzettel der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nicht stimmen könne. Als Beilage gebe der Bw. die Abschnitte der Pension in Kopie bei. Bei der Abrechnung wäre nach Ansicht des Bw. somit ein lohnsteuerpflichtiger Einkommen in Höhe von € 6.928,17 anzusetzen. Die Lohnsteuer in Höhe von € 775,83 sei bisher ebenfalls noch nicht berücksichtigt worden.
Bei den erhaltenen Bezügen von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse seien Bezüge vom 20. November bis zum in den Abrechnungen mitgerechnet worden. Diese würden nach Ansicht des Bw. im Jahr 2003 der Versteuerung unterliegen. Laut beigeschlossener Berechnung würde dies einen Betrag € 1.790,89 weniger bei der Einkommensteuerbemessung für 2004 ergeben.
Weiters beantrage der Bw. bei der Einkommensteuerveranlagung für 2004 den Pensionistenabsetzbetrag zu berücksichtigen. Die Pension stehe dem Bw. ab laut Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu. Eine Kopie des Pensionsbescheides werde beigelegt.
Der Bw. legte der Berufung den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Zuerkennung einer Pension vom sowie u.a. die Zahlungsbelege der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Abrechnung der ausbezahlten Bezüge für den Zeitraum Jänner bis November 2004 bei.
Das Finanzamt richtete ein Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit dem es um Überprüfung des Jahreslohnzettels des Bw. für das Jahr 2004 ersuchte, da dieser angebe, dass Lohnsteuer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einbehalten worden sei, jedoch am übermittelten Lohnzettel diese nicht aufscheine.
Das Finanzamt fertigte am einen Aktenvermerk an, in dem u.a. ausgeführt wird, dass laut Telefonat mit Herrn A. von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der übermittelte Lohnzettel für das Jahr 2004 stimme.
Am erging eine Berufungvorentscheidung gem. § 276 BAO mit der die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das Finanzamt u.a. aus, dass die Überprüfung des Jahreslohnzettels der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft dessen Richtigkeit ergeben habe. Die vorerst einbehaltene Lohnsteuer sei zurückbezahlt worden (Auszahlung Anfang 2005). Die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Finanzamt übermittelten Beträge seien im Jahr 2004 ausbezahlt worden und würden daher in diesem Jahr der Besteuerung unterliegen (Zuflussprinzip). Es sei dabei richtigerweise der Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt worden (Aktivbezüge), sodass daher der Pensionistenabsetzbetrag nicht zustehe.
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom ein und führte u.a. aus, die Berufung richte sich gegen die Vorgangsweise bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Bei der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft seien die Bezüge laut beigeschlossenen Kopien für Jänner bis Dezember 2004 mit einem anderen Betrag ausbezahlt worden als dies auf dem Lohnzettel ersichtlich sei. Im Monat Februar 2005 sei mittels Rollierung vermutlich eine Berichtigung der Bezüge vorgenommen worden.
Vom Bw. wurden in der Beilage zum Vorlageantrag neben einer "Aufstellung der Zahlungsbelege der Pensionsversicherung" (siehe AN-Akt, S 23), die Zahlungsbelege der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit der Abrechnung der ausbezahlten Bezüge für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2004 vorgelegt (siehe AN-Akt, S 24 ff). Weiters wurde der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über die Zuerkennung einer Pension an den Bw. (siehe AN-Akt, S 28f) beinhaltend die Abrechnung der Bezüge für den Zeitraum 1. Jänner bis und August 2004 vorgelegt (siehe AN-Akt, S 30).
Der unabhängige Finanzsenat richtete mit Schreiben vom an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich unter Hinweis auf § 143 BAO folgendes Auskunftsersuchen:
"Herrn Bw. wurden im Jahr 2004 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Pensionsbezüge ausbezahlt. Herr Bw. hat dem Finanzamt X. folgende von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgestellte Unterlagen vorgelegt:
Bescheid betreffend die Zuerkennung einer Pension vom sowie die Abrechnung des Anspruchzeitraumes vom bis zum , die Abrechnung des Zeitraumes August 2004, weiters Abrechnungsunterlagen betreffend die Monate September 2004 bis Dezember 2005 (siehe Beilage).
2. Von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wurde für den Pensionszahlungszeitraum 2004 eine "Neuaufrollung" durchgeführt und aufgrund dieser an Herrn Bw. für das Jahr 2004 einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 775,83 im Februar 2005 überwiesen. Der in der Folge der "Neuaufrollung" für das Jahr 2004 ausgestellte Lohnzettel wurde dem Finanzamt übermittelt. Herr Bw. führt in seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 aus, dass die im von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgestellten Lohnzettel angeführten Beträge, insbesondere der Betrag unter "Steuerpflichtige Bezüge" (KZ 245) nicht stimmen könne.
3. Aus welchen Grundlagen (Bezugsauszahlungen) und durch welche Berechnungen ergeben sich die Beträge im von Ihnen für das Jahr 2004 ausgestellten Lohnzettel, insbesondere der unter "Steuerpflichtige Bezüge (245)" angeführte Betrag in Höhe von € 7.546,45? Sie werden ersucht, die Berechnungen der im Lohnzettel angeführten Beträge unter Einbeziehung der unter Punkt 1. angeführten Abrechnungen genau darzustellen."
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich führte in Beantwortung des Auskunftsersuchens gem. § 143 BAO Folgendes aus:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom teilen wir Ihnen die monatlichen Pensionsbezüge für das Jahr 2004 mit, die für die Berechnung des Lohnzettels 2004 herangezogen wurden. Die Erwerbsunfähigkeitspension wurde ab gemäß § 298 Abs. 12 bzw. 18 GSVG neu berechnet. Die geänderte Pensionshöhe wurde mit Bescheid vom mitgeteilt.
AUSGANGSWERTE:
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Jänner 2004 bis August 2004 | |
Pension von der SVA der gew. Wirtschaft | 1.154,78 € |
abzüglich Krankengeldruhen | 959,10 € |
abzüglich Krankenversicherung | 8,51 € |
September 2004 bis Dezember 2004 | |
Pension von der SVA der gew. Wirtschaft | 1.154,78 € |
abzüglich Krankenversicherung | 50,23 € |
Sonderzahlung April 2004 und September 2004 | |
Pension von der SVA der gew. Wirtschaft | 1.154,78 € |
abzüglich Krankenversicherung | 50,23 € |
BRUTTOBEZÜGE (KZ 210):
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1.154,78 € x 14 = | 16.166,92 € |
abzüglich 959,10 € x 8 = | 7.672,80 € |
8.494,12 € |
SECHSTELGRENZE (KZ 220):
Die Sechstelgrenze errechnet sich aus den insgesamt zugeflossenen laufenden Bezügen geteilt durch die Anzahl der Kalendermonate ab Jänner 2004 bis zum Monat des Zufließens mal 2.
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(10.393,02 - 7.672,80) : 9 x 2 = | 604,49 € (Sechstelgrenze) |
KZ 225: 604,49 € x 4,35 % = 26,29 €
KRANKENVERSICHERUNG (KZ 230):
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8,51 € x 8 = | 68,08 € |
50,23 € x 6 = | 301,38 € |
369,46 € | |
abzüglich KZ 225 | 26,29 € |
343,17 |
STEUERPFLICHTIGE BEZÜGE (245):
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KZ 210 | 8.494,12 € |
abzüglich KZ 220 | 604,49 € |
abzüglich KZ 230 | 343,17 € |
7.546,46 €". |
Dieses Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich wurde dem Bw. vom unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom mit dem Ersuchen eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt.
Der Bw. führt in seiner Stellungnahme vom aus, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 sei eingebracht worden, da die Bezüge der GKK betreffend das Jahr 2003 im Jahre 2004 eingegangen, und auch in diesem Jahr der Einkommensteuer unterzogen worden seien.
Die Bezüge aus der Pension seien im Jahr 2005 berichtigt worden, und seien auch im Jahre 2004 der Einkommensteuer unterzogen worden. In der Berufungsabweisung des Finanzamtes werde das Zuflussprinzip angeführt. Die Einnahmen der GKK seien im Jahr 2004 zugeflossen, die Einnahmen der SV der gewerblichen Wirtschaft (Rollung) seien im Jahr 2005 zugeflossen.
Die Einnahmen der GKK welche das Jahr 2003 betreffen, seien für die Nachzahlung der Einkommensteuer 2004 in der Höhe von € 1.373,58 verantwortlich. Diese Vorgangsweise stelle für den Bw. eine finanzielle Härte dar, welche mit seinem Pensionsbezug von monatlich € 1.035,83 nicht bezahlt werden könne.
Hinsichtlich des Pensionistenabsetzbetrages sei eine Kopie des Pensionsbescheides vorgelegt worden, auf dem ersichtlich sei, dass die Pension ab festgestellt worden sei. Die Grundlage für eine Abweisung des Pensionistenabsetzbetrages sei damit nicht gegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob Pensionseinkünfte des Bw. für das streitgegenständliche Jahr erst im Jahr 2005 zugeflossen sind (Ansicht des Bw.) oder ob diese Einkünfte bereits im Jahre 2004 zugeflossen sind und daher auch in diesem der Besteuerung zu unterziehen sind (Ansicht des Finanzamtes). Weiters ist strittig, ob beim Bw. der Pensionistenabsetzbetrag im streitgegenständlichen Jahr berücksichtigt werden kann.
Der unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Dem Bw. wurde mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich vom eine Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen und wird dazu im Bescheid u.a. wie folgt ausgeführt:
" ... Antragsteller Bw. ... BESCHEID
1. Die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132 GSVG) wird festgestellt ab mit monatlich EUR 1.147,39
2. Die Pension ruht (§ 61a GSVG) ab mit monatlich EUR 959,10
Begründung zu 2. Die Pension ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld im Ausmaß des Krankengeldbezuges, höchstens jedoch im Ausmaß der Bruttopension. ..." (siehe AN-Akt, S 10).
Das Ruhen des Pensionsanspruches im Ausmaß des Krankengeldbezuges war bis zum gegeben.
Nach den vom Bw. vorgelegten Abrechnungen und Auszahlungsbestätigungen (Gutschriften) der zuerkannten Pension ist festzustellen, dass die mit Bescheid vom ab zuerkannte Pension für den Zeitraum Jänner 2004 bis August 2004 nach Abzug des Krankengeldbezuges sowie des Krankenversicherungsbeitrages und der Lohnsteuer im August 2004, für die Monate September bis Dezember 2004 nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und der Lohnsteuer am Ende des jeweiligen Monats, ausbezahlt (gutgeschrieben) wurde.
Es liegen für den Zeitraum Jänner bis August 2004 (siehe AN-Akt, S 10 u. 28-30) sowie für den Zeitraum September bis Dezember 2004 (siehe AN-Akt S 11 ff u. S 24 ff) Abrechnungen und Auszahlungsbestätigungen vor, die einen Zufluss der Pensionszahlungen für das Jahr 2004 im Jahr 2004 belegen. So weist der vom Bw. vorgelegte Kontoauszug vom (siehe AN-Akt, S 26) mit "Wert 3012" unter dem Titel "Pension 12/04" die Überweisung der Pensionszahlung für Dezember 2004 aus.
Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei den monatlichen Pensionszahlungen an den Bw. Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 775,83 einbehalten. Auf dem vom Bw. vorgelegten Kontoauszug vom ist ersichtlich, dass unter dem Titel "Rollierung" von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an den Bw. mit € 775,83 überwiesen wurden.
Der Bw. war im Zeitraum bis Dienstnehmer der Firma B. (siehe AN-Akt, S 3f) und bezog in diesem Zeitraum ausschließlich Krankengeld von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. ..."
Wenn der Bw. in der Berufung im Ergebnis ausführt, die von der Niederösterreichen Gebietskrankenkasse erhaltenen Bezügen für den Zeitraum vom 20.11. - seien bei Einkünften des Jahres 2004 berücksichtigt worden, es würden diese aber im Jahr 2003 der Besteuerung unterliegen und richte sich daher die Berufung gegen den Ansatz von Einkünften im Jahr 2004, welche dem Jahr 2003 zuzurechnen seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Bw. führte in seinem an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten Schreiben vom - auszugsweise zitiert - wie folgt aus;
"Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde eingebracht, da die Bezüge der GKK betreffend das Jahr 2003 im Jahr 2004 eingegangen sind, und auch in diesem Jahr der Einkommensteuer unterzogen wurden. ...
Die Einnahmen der GKK sind im Jahr 2004 zugeflossen, ...".
In der Berufungsvorentscheidung wurde in der Begründung ausgeführt, dass die von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Finanzamt übermittelten Beträge im Jahr 2004 ausbezahlt worden seien und daher in diesem Jahr der Besteuerung unterliegen (Zuflussprinzip).
Aufgrund der Ausführungen des Bw.im Schreiben vom und unter Hinweis darauf, dass den Ausführungen in einer Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, der Bw. in seinem Vorlageantrag vom gegen die angeführte Feststellung des Finanzamtes kein Vorbringen erstattet hat, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die strittigen - von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ausbezahlten - Beträge dem Bw, im Jahr 2004 zugeflossen sind und daher in diesem Jahr der Besteuerung zu unterziehen sind.
Wenn der Bw. ausführt, nach seiner Berechnung sei bei den steuerpflichtigen Bezügen (KZ 245) ein Betrag von € 6.928,17 anzusetzen, ist darauf zu verweisen, dass sich dieser Betrag nur unter Außerachtlassung des Ansatzes der Sonderzahlungen im April und September 2004 sowie des abzuziehenden Jahressechstels ergibt. Es ist aber der steuerpflichtige Bezug (KZ 245) unter Einbeziehung der Sonderzahlungen und unter Abzug des Jahressechstels zu ermitteln.
Wenn der Bw. im Vorlageantrag vom im Ergebnis darauf verweist, es werde vom Finanzamt bei der Ermittlung der von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bezogenen Einkünfte vom Zuflussprinzip ausgegangen und dieses nicht in gleicher Weise bei der Ermittlung der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogenen Einkünfte angewendet, da
1. die Lohnsteuer in Höhe von € 775,83 bisher noch berücksichtigt worden sei,
2. die von der Sozialvericherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft laut den vom Bw. vorgelegten Kopien für Jänner bis Dezember 2004 ausbezahlten Bezüge von den auf dem Lohnzettel ersichtlichen Beträgen abweichen würden und
3. im Monat Februar 2005 mittels Rollierung vermutlich eine Berichtigung der Bezüge vorgenommen worden sei (Zufluss 2005),
ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wenn dem Bw. nach einer Aufrollung der im Jahr 2004 ausbezahlten Bezüge im Jahr 2005 die bisher einbehaltene Lohnsteuer zurückerstattet wird, stellt diese Rückerstattung der Lohnsteuer im Jahr 2005 deshalb keinen Zufluss beim Bw. im Jahr 2005 dar, da unter dem Zufluss von Einkünften, der Zufluss des Bruttobetrages verstanden wird. Es ist dem Bw. daher nicht nur der um die Lohnsteuer und den Krankenversicherungsbeitrag verminderte Betrag, also der Überweisungsbetrag, zugeflossen, sondern der Bruttobetrag. Es hat lediglich die bezugsauszahlende Stelle es übernommen die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer und den Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten.
Dem Bw. ist die ihm im Februar 2005 überwiesene Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip bereits im Jahr 2004, da sie Teil der Bruttoleistung war, zugeflossen. Die Rückerstattung der Lohnsteuer im Jahr 2005 stellte demnach keinen steuerlich relevanten Zufluss im Jahr 2005 dar.
Den Ausführungen des Bw., die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausbezahlten Bezüge würden von den auf dem Lohnzettel ersichtlichen Bezüge abweichen, ist mit dem Hinweis auf die oben angeführte Berechnung der unter den Kennzahlen angeführten Beträge zu begegnen und gleichzeitig festzustellen, dass der Bw. kein Vorbringen zu seiner Vemutung erstattet im Rahmen der Rollierung sei eine Berichtigung der Bezüge vorgenommen worden und habe es einen Zufluss im Jahr 2005 gegeben. Wenn der Bw. damit auf die Rückerstattung der Lohnsteuer verweist, ist auf obige Ausführungen hinzuweisen.
Die Ausführung des Bw., es sei weiters bei den Einkünften der Sozialversicherung eine einbehaltene Lohnsteuer nicht angerechnet wurden, kann deshalb keine Relevanz zukommen, da die einbehaltene Lohnsteuer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich an den Bw. ausbezahlt wurde und damit eine anrechenbare bereits entrichtete Lohnsteuer nicht vorliegt.
Wenn der Bw. weiters ausführt, dass Lohnsteuer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einbehalten worden sei aber am Lohnzettel nicht aufscheine, ist darauf zu verweisen, dass am von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgestellten Lohnzettel deshalb keine Lohnsteuer angeführt ist, da die einbehaltene Lohnsteuer an den Bw. ausbezahlt wurde und nur eine tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer am Lohnzettel auszuweisen und bei der Arbeitnehmerveranlagung anzurechnen ist.
§ 33 Abs. 5 und 6 lauten auszugsweise zitiert wie folgt:
"(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen. ...
(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. ..."
Die Berücksichtigung der Absetzbeträge erfolgt in der gesetzlich angeführten Reihenfolge (vgl. Doralt, EStG6, § 33 Tz 16).
Der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag stehen auch dann in voller Höhe zu, wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teiles des Jahres beschäftigt war.
Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag schließen den Pensionistenabsetzbetrag aus. Deshalb steht der Pensionistenabsetzbetrag nicht zu, wenn der Steuerpflichtige auch nur vorübergehend als Dienstnehmer beschäftigt war (vgl. Doralt, EStG6, § 33 Tz 59).
Der Bezug von anderen Einkünften schließt den Pensionistenabsetzbetrag nicht aus, sind unter den anderen Einkünften jedoch Aktivbezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis enthalten, die den Anspruch auf Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag begründen, kann der Pensionistenabsetzbetrag nicht geltend gemacht werden (vgl. abermals Doralt, EStG6, § 33 Tz 63).
Da beim Bw. im Jahr 2004 im Zeitraum 1: Jänner 2004 bis ein bestehendes Dienstverhältnis gegeben war und das in diesem Zeitraum an den Bw. ausbezahlte Krankengeld als Ersatz für eine Lohnzahlung aus dem bestehenden Dienstverhältnis angesehen werden kann, hatte der Bw. nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates einen Aktivbezug aus einem bestehenden Dienstverhältnis. Es konnte damit nur der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag und nicht der Pensionistenabsetzbetrag, berücksichtigen werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Zufluss Lohnsteuer Arbeitnehmerabsetzbetrag Pensionistenabsetzbetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at