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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.05.2011, RV/0262-W/11

Kinderzuschlag zum Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderfreibetrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte der Berufungswerber (Bw.) den Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Kinderfreibetrag für seine drei Kinder geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Übermittlung folgender Angaben zur (Ehe)Partnerin des Bw.:

Name und Sozialversicherungsnummer, Beginn der Beziehung bzw. Zeitraum im Veranlagungsjahr, Familienstand, Art und Höhe der Einkünfte (Nachweis mittels Formular E 9).

Des Weiteren teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass für die in der Arbeitnehmerveranlagung angeführten Kinder des Bw., KS, MS und ES kein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden könne, weil kein Kinderabsetzbetrag bezogen worden sei.

Mit Eingabe vom teilte der Bw. mit, dass er seit von der X AG Deutschland zur X AG Österreich entsendet worden sei und seine Frau und seine Kinder ihn während seiner Tätigkeit nach Österreich begleitet hätten. Der Bw. sei mit seiner Frau GS seit September 1995 verheiratet.

Im Jahr 2009 habe es keinen deutschen Wohnsitz mehr gegeben, weswegen es auch nicht möglich sei, das Formular E 9 bestätigen zu lassen. Die Frau des Bw. habe im Jahr 2009 Einkünfte von weit weniger als € 6.000 bezogen.

Gemäß Rz 771a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 stehe der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG für mehr als sechs Monate bestehe. Es sei für den Kinderzuschlag aber ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach bestehe (z.B. bei Überlagerung des Familienbeihilfeanspruches auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung).

Im vorliegenden Fall sei nur deshalb kein Familienbeihilfe in Österreich bezogen worden, weil auf Grund der zwischenstaatlichen Bestimmung der Verordnung (EWG) 1408/71 die Familienleistungen in dem Staat anfallen, in dem Sozialversicherungspflicht besteht. Weder die Frau des Bw. noch dessen Kinder hätten eine österreichische Sozialversicherungsnummer. Da die Frau des Bw. in Deutschland in Karenz und daher weiterhin mit den Kindern im deutschen Sozialversicherungssystem verblieben sei, sei auch deutsches Kindergeld und nicht österreichische Familienbeihilfe für die Kinder bezogen worden und stehe der Kinderfreibetrag zu.

Der Bw. verwies abschließend auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1190-W/06, aus welcher ableitbar sei, dass er Anspruch auf die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse bei der österreichischen Veranlagung habe. Der Bw. ersuchte daher um Berücksichtigung des Zuschlages zum Alleinverdienerabsetzbetrag für seine drei Kinder und um Gewährung des Kinderfreibetrages, weil im Jahr 2009 der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag dem Grunde nach bestanden habe. Die Nichtberücksichtigung wäre EU-widrig.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 in der Höhe von € -123,77 fest. Dabei berücksichtigte es jedoch lediglich den Alleinverdienerabsetzbetrag, während es den Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Kinderfreibetrag unberücksichtigt ließ.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass er seit September 1995 verheiratet sei. Seine Frau und seine Kinder hätten ihn mit Beginn seiner Entsendung von Deutschland nach Österreich begleitet. Die Ehefrau des Bw. habe im Jahr 2009 keine Einkünfte gehabt.

Auf Grund des Weiterverbleibens im deutschen Sozialversicherungssystem sei weiterhin deutsches Kindergeld bezogen worden und stünden daher der Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten zu.

Mit Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung insoweit statt, als es den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Kinderzuschlag für drei Kinder im Ausmaß von insgesamt € 889 berücksichtigte, den Kinderfreibetrag jedoch weiterhin unberücksichtigt ließ.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte seinem Vorlageantrag eine Bescheinigung über den Bezug von deutschem Kindergeld für den Zeitraum Februar bis Dezember 2009 bei, wonach für elf Monate deutsches Kindergeld bezogen worden sei und daher der Kinderfreibetrag in Österreich zustehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bw. ist deutscher Staatsbürger und wurde von seinem Arbeitgeber in Deutschland ab zeitlich befristet nach Österreich entsandt. Der Bw. und seine Familie haben seither ihren Hauptwohnsitz in G, Österreich.

Im Jahr 2009 hat die Ehegattin des Bw. für die drei gemeinsamen Kinder deutsche Familienbeihilfe (Kindergeld und Kinderzuschlag) bezogen.

In Österreich beantragte der Bw. in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2009 den Zuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag für seine in Österreich lebenden drei Kinder sowie die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages.

Mangels Bezuges der österreichischen Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages verweigerte das Finanzamt diese Begehren.

Der Sachverhalt ist rechtliche wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich € 364 ohne Kind und erhöht sich bei einem Kind i.S.d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 auf € 494 und bei zwei Kindern auf € 669. Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um € 220.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder i.S.d. Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 steht für ein Kind i.S.d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt € 220 jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kinderfreibetrag unmittelbar an den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 anknüpfen. Der Kinderabsetzbetrag wiederum knüpft an den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 FLAG an, wobei dieser Anspruch lediglich dem Grunde nach bestehen muss (vgl. auch Rz 771 a der für den UFS nicht verbindlichen LStR).

Der Bw. bringt vor, dass sich seine Familie im Streitjahr 2009 gemeinsam mit ihm in Österreich aufgehalten habe. Auf Grund der Bestimmung der Verordnung (EWG) 1408/71, wonach Familienleistungen in dem Staat anfallen würden, in dem Sozialversicherungspflicht bestehe, habe er jedoch keine österreichische Familienbeihilfe, sondern seine Frau deutsches Kindergeld bezogen. Der Bw. legte eine Bescheinigung über den Bezug von deutschem Kindergeld für den Zeitraum Februar bis Dezember 2009 vor.

Es steht somit fest, dass im Jahr 2009 deutsche Familienleistungen ausbezahlt wurden, und es ist davon auszugehen, dass diese seitens der Ehegattin des Bw. zu Recht bezogen wurden. Dem Bw. ist daher insofern beizupflichten, als im Streitjahr nach Gemeinschaftsrecht ein grundsätzlicher Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestanden hat.

Darüber hinaus handelt es sich bei den Kindern des Bw. um Kinder i.S.d. § 106 Abs. 1 EStG 1988, die den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 vermitteln. Nach der Textierung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 darf es dabei keine Rolle spielen, wo sich die Kinder aufhalten bzw. welcher der beiden Mitgliedstaaten die Familienleistungen tatsächlich erbringt.

Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl des Kinderzuschlages zum Alleinverdienerabsetzbetrag als auch des Kinderfreibetrages gegeben sind, war der Berufung Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at