Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.07.2009, RV/0024-L/08

Eine bloße Schlafstelle am Arbeitsort stellt keine Wohnung iSd Abgabenvorschriften dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes XY, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom wurde mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung von Fahrtkosten. Der Bw. beantragt, die Fahrtkosten, welche ihm für seine Fahrten von seinem Wohnsitz am Arbeitsort in Wien, Schwechat (Flughafen) zu seinem Wohnort in M entstehen würden, als Familienheimfahrten zu berücksichtigen. Die unverzügliche Verlegung des Familienwohn-sitzes zum Arbeitsort nach Wien sei im Jahr 2006 in Folge der Geburt seines Kindes am nicht möglich gewesen, da ein Umzug und die Suche einer Wohnung durch die Pflegebedürftigkeit des Kleinkindes nicht zugemutet werden könnten. Da dadurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten gegeben seien, beantrage er die Familienheimfahrten im Jahr 2006 mit dem Betrag von 6.384,00 € (16.800 km à 0,38 €) zu berücksichtigen. Dabei sei maximal eine Fahrt pro Woche berücksichtigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (inklusive Familienheim-fahrten) könnten als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass eine tägliche Heimfahrt nicht zugemutet werden könne und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungs-ortes nicht privat veranlasst sei. Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister hätte der Bw. von bis einen Wohnsitz in Wien gehabt. Die Lebens-gefährtin des Bw. sei an dieser Adresse von bis gemeldet gewesen. Der Familienwohnsitz der Partnerschaft wäre daher bis in Wien gewesen. In M hätte der Bw. keinen eigenen Haushalt, er sei im Haushalt der Eltern gemeldet. Für Besuchsfahrten an den Wochenenden zu den Eltern könnten keine Familienheimfahrten gewährt werden. Vor der Geburt des Kindes am hätte der Bw. seinen Familienwohnsitz nach M verlegt. Seither wohne er mit der Lebensgefährtin und seinem Kind im Haushalt der Eltern und hätte in M keinen eigenen Haushalt gegründet. Ab diesem Zeitpunkt seien weder der Bw. noch die Lebensgefährtin in Wien gemeldet. Werde jedoch der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort wegverlegt, liege eine private Veranlassung vor. Die Lebensgefährtin hätte bis zum Mutterschutz Einkünfte aus einem Dienstverhältnis in Wien gehabt, anschließend habe sie das Wochengeld der Wiener Gebietskrankenkasse bezogen. Es würden daher auch keine Einkünfte der Lebensgefährtin vorliegen, die eine (nicht private) Verlegung des Wohnsitzes nach M begründen würden. Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort und in diesem Zusammenhang von Aufwendungen für Familienheimfahrten sei außerdem das Vorliegen eines Mehraufwandes. Da der Bw. ab der Verlegung des Familienwohnsitzes von Wien nach M nach eigenen Angaben in Wien weder eine Schlafstelle, ein Zimmer oder eine Wohnung für Nächtigung zur Verfügung hätte, entstünde auch kein Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung. Liege keine doppelte Haushaltsführung vor, könnten daher Aufwendungen in diesem Zusammenhang (Kosten für die zweite Wohnung und Familienheim-fahrten) nicht gewährt werden. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte seien in der Regel durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Voraussetzung für das Pendlerpauschale sei die tägliche Rückkehr zum Wohnort und die Zurücklegung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung an mindestens der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum. Da der Bw. laut der Taggeldaufstellung der Austrian Airlines vom seinen Arbeitsplatz ca. 4-mal im Monat anfahre, stehe für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch kein Pendlerpauschale zu.

Mit Schriftsatz vom wurde Vorlageantrag eingebracht. Es wurde beantragt, die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Beschäftigungsort Wien zum Familienwohnsitz in M anzuerkennen. Entgegen der Bescheidbe-gründung der Finanzbehörde vom würden die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Familienheimfahrten sehr wohl vorliegen, da der Bw. an seinem Beschäftigungsort Wien vom Arbeitgeber eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt bekommen würde, während sich der Familienwohnsitz seit in M befinden würde. Da die Schlafstelle beim Arbeitgeber in Wien, die vom Bw. auch tatsächlich genutzt werde, als Wohnsitz zu werten sei, würden die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Der geschilderte Sachverhalt betreffend den Wohnsitz am Arbeitsort Wien und dem Familienwohnsitz in M könnte durch die beiliegenden Bestätigungen des Arbeitgebers Austrian Airlines AG und der Gemeinde M dokumentiert werden. Dem Schriftsatz beigelegt wurde die Bestätigung des Arbeitgebers des Bw. aus der hervorgeht, dass der Bw. entsprechend seiner dienstlichen Verwendung während eines Bereitschafts-dienstes "zu Hause" in der Lage sein müsse, den Dienstort nach telefonischer Verständigung binnen kurzer Zeit (das heißt längstens innerhalb einer Stunde) zu erreichen, um einen dienstlichen Flugeinsatz aufzunehmen. Am Dienstort würden Ruheräume mit horizontalen Ruhemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Aus der ebenfalls beigelegten Bestätigung der Gemeinde M geht hervor, dass der Bw. mit seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gemeldet sei.

Aus dem Aktenvermerk der Abgabenbehörde erster Instanz vom geht hervor, dass die Flugbegleiter Bereitschaftsdienst zu leisten hätten, während denen sie den Dienstort in kurzer Zeit erreichen müssten. Die Häufigkeit der Bereitschaftsdienste sei von vornherein nicht festgelegt und sei je nach Dienstplan verschieden. Zum Ruhen (auch bei Bereitschaftsdienst) stünden im Keller Räume zur Verfügung, in denen jeweils zwei Betten zum Ruhen stünden. Diese Räume würden allen Bediensteten zur Verfügung stehen und nicht den Einzelnen, es werde daher auch für die Benützung nichts einbehalten.

Am langte beim Unabhängigen Finanzsenat der Vorlagebericht der Abgaben-behörde erster Instanz mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung ein.

Mit Schreiben vom wurde von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates folgendes Schreiben an den Bw. gerichtet:

"Strittig ist im vorliegend Fall inwieweit die Fahrten von M nach Wien steuerlich Berücksichtigung finden.

Unbestritten ist davon auszugehen, dass Sie im gesamten Jahr 2006 den Wohnsitz in M, Str 343, innehatten. Ebenso unbestritten ist, dass Ihre Arbeitsstätte in Wien war. Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Werbungskosten, die grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Laut Berufungsbegehren sei die Schlafstelle, die Ihnen vom Arbeitgeber in Wien zur Verfügung gestellt wird, als Wohnsitz zu werten. In der Folge wären die Aufwendungen für Familienheimfahrten einmal pro Monat als Werbungskosten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Es trifft zwar zu, dass eine Wohnung am Arbeitsplatz nicht allen Anforderungen genügen muss, die der Abgabepflichtige nach seinen persönlichen Verhältnissen an eine Wohnung stellt, in der sich der Mittelpunkt seines familiären und geselligen Lebens befindet. Unabdingbar ist dennoch, dass er am Arbeitsplatz eine "Wohnung" im Sinne der Abgabenvorschriften innehat, soll die Möglichkeit zu Fahrten zwischen "Wohnung und Arbeitsplatz" ausscheiden. Darüber, was im Sinne der Abgabenvorschriften als Wohnung zu verstehen ist, geben diese selbst keine unmittelbare Auskunft. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung. Danach kann aber in einem Raum, in dem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur eine Schlafstelle eingeräumt ist und den dieser Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, keine Wohnung erblickt werden. Auch unter den verminderten Anforderungen, die an Wohnungen am Arbeitsplatz zu stellen sind, ist ein solcher Raum nicht so beschaffen, dass er dem Inhaber ein Heim bieten könnte." Die Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz haben ergeben, dass am Dienstort Ruheräume mit horizontalen Ruhemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Diese Räume sind im Keller, in jedem Raum stehen zwei Betten. Diese Räume stehen allen Bediensteten zur Verfügung und nicht den Einzelnen. Nach Ansicht der Referentin erfüllen diese Räume die Anforderungen einer Wohnung am Arbeitsplatz nicht. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten können daher keine steuerliche Berücksichtigung finden.

Einer schriftlichen Stellungnahme wird bis entgegengesehen."

Am 10. bzw. am wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung zurückgezogen. Inhaltliche oder rechtliche Ausführungen wurden nicht gemacht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund der Aktenlage sowie des Parteienvorbringens steht fest, dass der nichtselbständig erwerbstätige Bw. seinen Wohnsitz in M gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, seiner Tochter und seinen Eltern hat. Sein Arbeitsort befindet sich in Wien, wo ihm von seinem Dienstgeber eine Schlafstelle zur Verfügung gestellt wird. Es handelt sich dabei um Räume in einem Keller, in denen jeweils zwei Betten zum Ruhen stehen. Diese Räume stehen allen Bediensteten zur Verfügung.

Strittig ist die Rechtsfrage, ob die Aufwendungen für die regelmäßigen Fahrten zwischen Familienwohnsitz des Bw. und dem Sitz seines Arbeitgebers Werbungskosten im Sinne des § 16 Absatz 1 EStG 1988 darstellen.

Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits)ort und dem Familienwohnsitz. Im Erkenntnis vom , 2287/80, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 im Einkommensteuergesetz 1972 Folgendes ausgesprochen: "Es trifft zwar zu, dass eine Wohnung am Arbeitsplatz nicht allen Anforderungen genügen muss, die der Abgabepflichtige nach seinen persönlichen Verhältnissen an eine Wohnung stellt, in der sich der Mittelpunkt seines familiären und geselligen Lebens befindet. Unabdingbar ist dennoch, dass er am Arbeitsplatz eine Wohnung im Sinne der Abgabenvorschriften inne hat, soll die Möglichkeit zu Fahrten "zwischen Wohnung und Arbeitsplatz" ausscheiden. Darüber, was im Sinne der Abgabenvorschriften als Wohnung zu verstehen ist, geben diese selbst keine unmittelbare Auskunft. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung. Danach kann aber in einem Raum, in dem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur eine Schlafstelle eingeräumt ist und den dieser Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, keine Wohnung erblickt werden. Auch unter den verminderten Anforderungen, die an Wohnungen am Arbeitsplatz zu stellen sind, ist ein solcher Raum nicht so beschaffen, dass er dem Inhaber ein Heim bieten könne."

Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach auf die Verkehrsauffassung abgestellt und eine bloße Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, nicht als Wohnung im Sinne der Abgabenvorschriften beurteilt. Diese zum Einkommensteuergesetz 1972 ergangene Rechtsprechung kann auch im zeitlichen Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 zur Begriffsbestimmung herangezogen werden. Berücksichtigt man weiter, dass die Anforderungen an ein zumutbares Wohnen seit Ergehen des angeführten Erkenntnisses gestiegen sind, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn im vorliegenden Fall die Schlafstelle nicht als Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 qualifiziert wird. Die geltend gemachten Aufwendungen stellen daher keine Aufwendungen für Familienheimfahrten dar, sondern Aufwendungen für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienwohnsitz
Schlafstelle
Verkehrsauffassung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at