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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.10.2006, RV/0201-G/06

erhöhte FB bei mehrjähriger Berufstätigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0201-G/06-RS1
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit schließt eine Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe dann aus, wenn sich diese Tätigkeit über das 21. Lebensjahr erstreckt. Daran ändert auch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nichts, wenn aus dieser Bescheinigung unschlüssig bescheinigt wird, dass eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.F. in XY., vertreten durch Mag. Wilfried Weber, 8600 Bruck Mur, Herzog-Ernst-Gasse 28, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 am die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab . Unbestritten ist, dass der Bw. wegen paranoider Schizophrenie zu 50% erwerbsgemindert und er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Einziger Streitpunkt des Berufungsverfahrens ist, ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres, eingetreten ist.

Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid vom mit folgender Begründung:

Ein Kind, das trotz eines vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Leidens oder Gebrechens in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu verdienen, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, weil die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte.Ihr Antrag war daher gem. § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bw. mit das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Berufungswerber zwar nach seinem 21. Lebensjahr noch erwerbstätig war, die Erwerbstätigkeit aber regelmäßig durch einen Krankengeldbezug unterbrochen war. Hingewiesen wurde auch auf das Gutachten von Herrn Dr. Hödl, worin festgestellt wurde, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Es sei auch davon auszugehen, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit vom Bw. im Zeitraum bis nur um Arbeitsversuche gehandelt habe, die keine Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit begründet haben.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Aus dem übermittelten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt und dass der Berufungswerber dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab (aufgrund der vorgelegten Befunde) möglich.

Im vorliegenden Fall wurde nur ein Befund der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Graz, vom vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Berufungswerber an chronifizierter schizophrener Psychose leidet.

Das Datum , welches vom ärztlichen Sachverständigen für die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung herangezogen worden ist, ist nur aus der Anamnese zu entnehmen. Diesbezügliche Befunde liegen keine vor.

Der Sachwalter wurde in einem Telefonat ersucht, geeignete Befunde für die rückwirkende Anerkennung des Grades der Behinderung dem unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Im Telefonat vom gab der Sachwalter an, dass er keine weiteren Befunde und Unterlagen vorlegen kann.

Aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom ist zu entnehmen, dass der Bw. in der Zeit vom bis als Arbeiterlehrling bei der Firma Böhler Bleche GmbH tätig war. Vom bis leistete er seinen ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer ab und vom bis war er ohne Unterbrechung wieder als Arbeiter bei obiger Firma beschäftigt. In weiterer Folge wechseln sich kurze Krankenstände mit Arbeitstätigkeit ab. Der Berufungswerber war jedoch bis ordnungsgemäß bei der Firma Böhler Bleche GmbH durchgehend beschäftigt, was aus den vorgelegten Unterlagen der damaligen Firma Vereinigte Edelstahlwerke AG, Werk Mürzzuschlag Hönigsberg, v. , Zl. APM 11/hü, hervorgeht.

Zu bemerken ist auch, dass der Berufungswerber die Lehrabschlussprüfung als Betriebsschlosser am erfolgreich bestanden hat.

Nicht schlüssig erscheint daher das ärztliche Sachverständigengutachten, welches bescheinigt, dass zum Zeitpunkt bereits eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorgelegen ist, weil der Berufungswerber durchgehend bis als Betriebsschlosser gearbeitet hat und in weiterer Folge bis als Arbeiter bei den Stadtwerken Mürzzuschlag mit zwischenzeitigem Arbeitslosenbezug beschäftigt war.

Aus diesem Grunde ist an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0129, für den vorliegenden Fall zutreffend ist und worin ua. Folgendes ausgeführt wurde: Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist es (unter anderem), dass der Vollwaise wegen dieser Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/13/0206, - und mittelbar auch aus dem dort zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/13/0222 - ergibt sich hiezu, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit (im Falle des Erkenntnisses vom waren es viereinhalb Jahre) die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 notwendige Annahme widerlegt, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsmeinung abzurücken. Er wird in dieser Meinung vielmehr durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/76, 114, der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP, bestärkt. Heißt es dort doch, durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde volljährigen erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert waren und die daher niemals erwerbsfähig geworden seien, ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge Todes der Eltern - Vollwaisen geworden seien.

Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Da das ärztliche Sachverständigengutachten nicht schlüssig ist, kann nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für den Berufungswerber kein Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 abgeleitet werden.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen
vor dem 21. Lebensjahr
freie Beweiswürdigung
ärztliches Sachverständigengutachten
schlüssig
Verweise
VwGH, 86/13/0206
VwGH, 90/13/0229

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAD-07607