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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.09.2007, RV/2577-W/06

Der Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wird, muss sich noch im Rechtsbestand befinden


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Miterledigte GZ:
RV/2578-W/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend die Zurückweisung der Anträge vom und vom auf Aufhebung gemäß § 299 BAO der Bescheide bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 vom , entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte wird auf die ha. Berufungsentscheidungen vom , RV/4468-W/02, und vom , RV/0446-W/06, verwiesen. Im erstgenannten Fall hat der unabhängige Finanzsenat über die gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 gerichteten Berufungen entschieden und im zweiten Fall über jene Berufungen, die der Bw gegen die die Aufhebung gem. § 299 BAO der Berufungsentscheidung vom zurückweisenden Bescheide erhoben hatte.

Die Amtspartei weist mit den laut Spruch angefochtenen Bescheiden beide Anträge zurück und führt begründend aus, dass sich der aufzuhebende Bescheid noch im Rechtsbestand befinden müsse, was jedoch durch die Erlassung der Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02, nicht mehr der Fall sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind nicht nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde oder aufhebende Bescheide. Dementsprechend können gemäß § 299 Abs. 1 BAO beispielsweise auch die - vom Finanzamt erlassenen - auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Änderungsbescheide, Abänderungsbescheide gemäß § 295a BAO, gemäß den §§ 293 oder 293b BAO berichtigenden Bescheide und Berufungsvorentscheidungen von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 3-5 zu § 299 BAO).

Nicht nach § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar ist jedoch eine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im vorliegenden Fall sind die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 vom durch die Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/4468-W/02, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und können daher nicht mehr aufgehoben werden.

Die den Berufungen zu Grunde liegenden Anträge wurden von der Amtspartei daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Bescheidaufhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at