Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.10.2005, RV/3952-W/02

Res iudicata

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der Bw. wurde am das Konkursverfahren eröffnet und am nach Schlussverteilung wieder aufgehoben.

Während dieses Konkursverfahrens stellte der vom Gericht bestellte Masseverwalter (MV) mit den Umsatzsteuervoranmeldungen 3/02 und 4/02 Rückzahlungsanträge an das Finanzamt, die mit Bescheiden vom bzw. abgewiesen wurden.

Am langte beim Finanzamt ein formloses Schreiben des MV ein, das nicht als "Berufung" bezeichnet war. Vielmehr forderte der MV in diesem formlosen Schreiben das Finanzamt auf, ihm "Auskunft zu geben", welche Masseforderungen unberichtigt aushaften würden und stellte für den Fall einer unbefriedigenden Antwort innerhalb einer von ihm mit datierten Frist "einen entsprechenden Antrag, der allerdings in allen Instanzen durchgefochten würde" in Aussicht.

Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Berufung gegen die abweislichen Rückzahlungsbescheide und erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit der diese "Berufung" als unbegründet abgewiesen wurde, weil die Umsatzsteuer 2000 als Masseforderung unberichtigt aushafte.

Mit begründetem Anbringen vom beantragte der MV, die "Rechtssache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zu übermitteln." Sämtliche Umsatzsteuerforderungen, hinsichtlich derer die Masse die Zahlungspflicht treffe, seien bezahlt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz unter den dort genannten Voraussetzungen über eine Berufung mittels Berufungsvorentscheidung absprechen.

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann gegen einen Bescheid nach Abs. 1 leg. cit. (Berufungsvorentscheidung) innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorlageantrages ist somit, dass tatsächlich eine Berufung eingebracht und darüber mittels Berufungsvorentscheidung entschieden worden ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (,0154).

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich ().

Das beim Finanzamt am eingelangte formlose Schreiben des MV wurde von einem rechtskundigen, berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst und weder als "Berufung" noch als "Antrag" bezeichnet; vielmehr war nach dem eindeutigen Inhalt Ziel des Parteienschrittes, vom Finanzamt eine Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von unberichtigten Masseforderungen zu erhalten (...Nach meinem Wissensstand bestehen keinerlei offene Masseforderungen.....Ich ersuche um Nachricht, welche Umstände der längst fälligen Forderungseinschränkung im Wege stehen....Ich habe sie daher höflich aufzufordern, detailliert bekanntzugeben,....welche Masseforderungen angeblich unberichtigt aushaften....Ich darf Sie in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von unnötigen Weiterungen ersuchen, mir diesbezüglich bis zum Auskunft zu geben, andernfalls ich neuerlich einen entsprechenden Antrag einreichen müsste, der dann allerdings in allen Instanzen durchgefochten werden würde.) Dem einschreitenden rechtskundigen Parteienvertreter kann nicht unterstellt werden, dass er mit diesem Schreiben eine Berufung gegen die Bescheide vom 7. bzw. einbringen wollte, zumal hinsichtlich des Bescheides vom die Berufungsfrist ohnehin schon abgelaufen war. Das Finanzamt hat diesem Anbringen daher zu Unrecht einen Inhalt unterstellt, der nach dessen eindeutigem Inhalt nicht zu unterstellen war.

Da somit die Bescheide vom 7. bzw. gar nicht angefochten waren, sind sie bereits vor Erlassung der als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Erledigung des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen. Die in der Folge erlassene "Berufungsvorentscheidung" ist sohin tatsächlich ein (rechtswidriger) Bescheid über eine bereits entschiedene Sache, der durch ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck falsch bezeichnet worden ist (vgl. ). Gemäß § 276 Abs. leg. cit. steht gegen Bescheide das Rechtsmittel der Berufung zu; folgerichtig ist auch das als "Antrag" bezeichnete Schriftstück vom als Berufung gegen den Bescheid vom anzusehen. Dieser Berufung kommt Berechtigung zu, weil der angefochtene Bescheid über eine bereits entschiedene Sache abgesprochen hat und daher zu Unrecht ergangen ist. Er war daher ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Res iudicata

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