Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.03.2013, RV/0572-G/12

Aufschiebende Wirkung vom VwGH zuerkannt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0572-G/12-RS1
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird, wenn dem Antrag um aufschiebende Wirkung stattgegeben wird, den Antragstellern wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zuerkannt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom , gerichtet gegen die Rückforderungsbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige der Ukraine, ist im September 2002 mit ihrer Tochter Vorname , geboren am TT.MM.JJJJ, nach Österreich eingereist und hat am einen Asylantrag gestellt.

Das Finanzamt forderte die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag mit Bescheid vom für den Zeitraum von September 2007 bis August 2008 zurück. Als Begründung wurde auszugsweise ausgeführt:

Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 , rechtmäßig in Österreich aufhalten. ...

Die Asylwerbereigenschaft endet mit dem Monat einer abweisenden Entscheidung zweiter Instanz, da deren materielle Rechtskraft auch durch ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem VwGH nicht durchbrochen wird. ...

In Ihrem Fall wurde Ihr Asylantrag am in zweiter Instanz abgewiesen. Daher endet die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruches gem. § 3 FLAG "alt" (in der Fassung bis ) mit Juli 2006, da die, vom VwGH gewährte aufschiebende Wirkung nur die Abschiebung betrifft. ....

Gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein und führte als Begründung Folgendes aus:

Mit o.g. Bescheid werden die gewährte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für meine Tochter Name, geb. am TT.MM.JJJJ, für den Zeitraum September 2007 bis August 2008 in der Gesamthöhe von € 2.181,60 rückgefordert. Die Rückzahlung erfolgt bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträge).

Begründend bringt die Behörde vor, dass die Asylwerbereigenschaft mit dem Monat einer abweisenden Entscheidung zweiter Instanz endet, da deren materielle Rechtskraft auch durch ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem VwGH nicht durchbrochen wird. In meinem Fall wurde der Asylantrag am in zweiter Instanz abgewiesen. Daher endete die Beurteilung des Familienbeihilfenanspruches gem. § 3 FLAG 1967 "alt" (in der Fassung bis ) mit Juli 2006, da die vom VwGH gewährte aufschiebende Wirkung nur die Abschiebung betrifft.

Im März 2010 wurde mir und meiner Tochter Vorname eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt erteilt, womit die Voraussetzungen des § FLAG 1967 in der Fassung ab erfüllt wurden. Infolge dessen war die Familienbeihilfe für Marina für die Zeit von September 2007 bis August 2008 rückzufordern, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen gem. § 3 FLAG 1967 in der Fassung ab nicht vorlagen.

Bestritten wird der o.g. Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

In diesem Zusammenhang möchte ich folgendes Vorbringen erstatten: Die begründende Argumentation der Behörde, dass die Asylwerbereigenschaft mit dem Monat einer abweisenden Entscheidung zweiter Instanz endet, da deren materielle Rechtskraft auch durch ein anhängiges Beschwerdeverfahren vor dem VwGH nicht durchbrochen wird und in meinem Fall die vom VwGH gewährte aufschiebende Wirkung nur die Abschiebung betrifft, möchte entgegnen und vorbringen, dass im Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des VwGH (betreffend die höchstgerichtliche Beschwerde gegen den Bescheid der zweiten Instanz im Asylverfahren) der antragstellenden Partei gem. § 30 Abs. 2 VwGG wieder die Rechtsstellung als Aslywerber zukommt, da keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies bedeutet, dass jedenfalls bis zur Entscheidung des VwGH eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich nach dem Asylgesetz gegeben ist.

Darüber hinaus möchte ich vorbringen, dass zu der nach § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes wesentlichen Frage eines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit mindestens sechzig Monaten es genügt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des (Zl. 2009/16/0208) zu verweisen, wonach das Tatbestandsmerkmal des ständigen Aufenthalts nach § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO entspricht und es somit auf die körperliche Anwesenheit ankommt.Damit wird auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf einen "berechtigten Aufenthalt" abgestellt, weshalb das Fehlen eines zum dauernden Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels unerheblich ist (siehe auch Erkenntnis des Zl.  2009/16/0239 ). Zudem hat der VwGH auch in einem Erkenntnis vom (Zl. 2009/16/0178) zum insoweit vergleichbaren Tatbestand des ständigen Aufenthalts in § 5 Abs. 3 FLAG klargestellt, dass auch dieser ständige Aufenthalt dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO entspricht, dass es bei der Frage dieses Aufenthalts um objektive Kriterien geht, und dass eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt nicht ausschlaggebend ist.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt liegt laut Angaben des Bundesasylamtes vom vor:

"Am wurde der erste Asylantrag gestellt.

In erster Instanz wurde dieser Antrag mit Bescheid vom negativ entschieden.

Gegen diese Bescheide wurde mit fristgerecht berufen.

Mit Bescheiden vom wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen gem. §§ 7 und 8 AsylG als unbegründet ab.

Gegen die Bescheide des Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Die aufschiebende Wirkung wurde mit Beschluss vom zuerkannt.

Am wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, wobei die neuerliche Rechtskraft des zweitinstanzlichen Bescheides mit eingetreten ist."

Bis galt für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967:

Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen haben. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Nach Absatz 2 galt diese Einschränkung des Absatz 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde auch folgende Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die §§ 2 Abs. 8 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sowie des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft. Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem § 75 Abs. 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Auf Grund dieser Verknüpfung der Übergangsbestimmung für den § 3 FLAG mit den Übergangsbestimmungen des NAG und des Asylgesetzes 2005 traf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0170, die Feststellung, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem Asylgesetz 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab nicht anzuwenden ist und für diese Personen § 3 FLAG zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung kommt.

Im gegenständlichen Fall wurden die von der Berufungswerberin und ihrer Tochter gestellten Asylanträge im Juli 2006 zwar in letzter Instanz abgewiesen, aber vom Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom wiederum der Status als Asylwerber zuerkannt (Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen mit der Wirkung stattgegeben, dass den Antragstellern wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der Antragsteller aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.).

Auf Grund der Tatsache, dass somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Familienbeihilfe ab bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens bis August 2008 ein offenes Asylverfahren vorgelegen ist, steht fest, dass der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes zu beurteilen ist. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages besteht daher für diesen Zeitraum nicht zu Recht (vgl. UFS, RV/0369-G/11 und RV/2039-W/09).

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
Anmerkung
Abweichend RV/0254-G/10 vom

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at