Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 28.09.2007, FSRV/0072-L/06

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen CM, ehemals Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in T, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz, vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder, vom , SN 046-2006/00009-002,

zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides hat zu lauten:

Gegen CM wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma P Club GesmbH & Co KG durch die Nichtabgabe bzw. durch die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei nicht zeitgerechter Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Oktober und Dezember 2003, März und August bis Dezember 2004, sowie Jänner, März und April 2005 iHv. insgesamt 26.036,57 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 046-2006/00009-002 gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Verantwortlicher der Firma P GmbH & Co KG vorsätzlich durch (die) verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Oktober, Dezember 2003, März, August bis Dezember 2004, Jänner, März und April 2005 iHv. (insgesamt) 26.036,57 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Weiters wurde der Bf. unter Bezugnahme auf § 83 Abs. 2 FinStrG davon verständigt, dass wegen des (weiteren) Verdachtes von Finanzordnungswidrigkeiten iSd. §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen jeweils durch die vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Lohnsteuer für Mai, September und Oktober 2004 iHv. 1.030,82 € sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen zu den genannten Zeiträumen iHv. 1.611,29 €, bis spätestens am fünften Tag nach deren Fälligkeit, (ebenfalls) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde.

Begründend wurde auf die Daten des Gebarungskontos zur StNr. der genannten Firma, auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 sowie darauf hingewiesen, dass sich der Verdacht zur subjektiven Tatseite aus der festgestellten Handlungsweise selbst ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Wie bereits in der Begründung angeführt, sei die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der genannten Firma aus Gründen der allgemeinen Arbeitsüberlastung manchmal einige Tage verspätet erfolgt. Dennoch habe der Bf. darauf geachtet, dass alle Voranmeldungen übermittelt wurden und seien auch entsprechende Teilzahlungen erfolgt. Es sei unrichtig, dass für die genannten Monate keine Voranmeldungen abgegeben worden seien. Die Verspätung habe jeweils nur einige wenige Tage umfasst und könne beispielsweise auch durch eine verspätete Einbuchung beim Finanzamt veranlasst worden sein. Richtig sei allerdings, dass die Rückstände letztlich nicht beglichen werden konnten.

Weiters enthält die bezeichnete Beschwerde eine Rechtfertigung bezüglich der als Finanzordnungswidrigkeiten angelasteten Nichtentrichtung der Lohnabgaben.

Da daher weder absichtlich noch vorsätzlich Steuern hinterzogen worden seien, werde die Abstandnahme von weiteren finanzstrafrechtlichen Maßnahmen beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 83/3 ff).

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Verfahrenseinleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich entweder für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (§ 21 UStG 1994) und wissentlich im Hinblick auf den eingetretenen Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. zB. ).

Abs. 3 lit. b leg.cit. zufolge ist eine (derartige) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Als Verkürzung ist dabei jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und Fälligkeit anzusehen, sodass eine tatbildmäßige Verkürzung bereits dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach den Abgabenvorschriften erstmals darauf Anspruch hätte (vgl. zB. ).

Gemäß § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung rechtzeitig (Abs. 3) der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt, wobei gemäß Abs. 5 die Selbstanzeige nur für jene Personen wirkt, für die sie erstattet wird. Letztere somit sowohl aus Abs. 1 als auch aus Abs. 5 ableitbare und ausdrücklich geforderte explizite Täterbenennung wird insbesondere bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen gemeinschaftlichen Vermögensgebilden als Steuerschuldnern ein besonderer Augenmerk zukommen, sodass daher bei der beispielsweise in Form einer verspäteten Abgabenerklärung (Voranmeldung) erfolgten Selbstanzeige (vgl. zB. ) regelmäßig zusätzlich die Person bezeichnet werden muss, welche die Nicht- oder die nicht rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlung ad personam zu verantworten hatte (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/28).

War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit gemäß Abs. 2 leg.cit. auch nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger bzw. der Abgabenpflichtige schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- bzw. Monopolvorschriften entsprechend, dh. grundsätzlich bei deren Fälligkeit, aber auch unter Berücksichtigung davon abweichender Zahlungsfristen laut den allgemeinen abgabenrechtlicher Bestimmungen, so zB. § 210 Abs. 2 und 4 BAO, entrichtet werden. Grundsätzlich reicht bei pflichtwidriger Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung deren verspätete, aber noch rechtzeitige (vgl. Abs. 3 leg.cit.) Erstattung für die Darlegung der dadurch begangenen Verfehlung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus ().

Ist, wie regelmäßig im Fall nachträglicher Umsatzsteuervoranmeldungen, die gesetzliche Fälligkeit (des § 21 Abs. 1 UStG 1994) bereits (früher) eingetreten, müssen die geschuldeten Beträge grundsätzlich umgehend, dh. ohne weiteren Aufschub, entrichtet werden (vgl. EB FinStrG-Nov 1975 bzw. ). Lediglich in den Fällen, in denen es als Folge einer Nichtabgabe von (zutreffenden) Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer bescheidmäßigen Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 kommt, tritt die Zahlungspflicht erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 210 Abs. 4 BAO ein (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 29/11, bzw. Plückhahn, Finanzvergehen bei Umsatzsteuer, SWK 1986, A V 28 f).

Laut Veranlagungsakt StNr. 12 des bezeichneten Finanzamtes wurden vom Bf. als seit August 2003 ua. für die abgabenrechtlichen Belange der von ihm vertretenen Firma P Club GesmbH & Co KG verantwortlichen Geschäftsführer (vgl. dazu Eintragungen laut Firmenbuch FN 34) hinsichtlich der, jeweils Zahllasten iHv. 3.979.20 € (10/2003); 4.765,92 € (12/2003); 1.548,61 € 03/2004); 1.288,23 € (08/2004); 979,79 € (09/2004); 2.816,99 € (10/2004); 3.911,38 € (11/2004); 1.820,22 € (12/2004); 142,92 € (01/2005); 1.840,73 € (03/2005) und 2.942,58 € (04/2005); insgesamt somit in Höhe des im Bescheid vom angeführten Verkürzungsbetrages iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 ergebenden, hier verfahrensgegenständlichen im Spruch des hier angefochtenen Einleitungsbescheides angeführten, Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume bis zum jeweiligen Fälligkeitstag weder entsprechende Vorauszahlungen entrichtet, noch diesfalls gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 einzureichende (termingerechte) Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde abgegeben (10/2003: Keine Entrichtung der Zahllast bzw. keine Voranmeldung bis zur bescheidmäßigen Festsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 am ; 12/2003: Keine Entrichtung bis zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am , Entrichtung der Zahllast am ; 03/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am , anschließend keine Entrichtung der Zahllast; 08/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am , anschließend keine Entrichtung der Zahllast; 09/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am , anschließend keine Entrichtung der Zahllast; 10/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am , anschließend keine Entrichtung der Zahllast; 11/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am , anschließend keine Entrichtung der Zahllast; 12/2004: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am , anschließend keine Entrichtung der Zahllast; 01/2005: Keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldung am , anschließend keine Entrichtung der Zahllast; sowie 03/2005 und 04/2005: Jeweils keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, verspätete Einreichung der Voranmeldungen am , anschließend keine Entrichtung der Zahllasten). Da damit einerseits die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht eingehalten wurden und andererseits die oa. Vorauszahlungsbeträge nicht bzw. nicht termingerecht entrichtet wurden, ergeben sich auch nach Ansicht der Berufungsbehörde aus dem bisher bekannt gewordenen Sachverhalt ausreichende Hinweise für einen, letztlich vom Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlichen der genannten Abgabepflichten zu verantwortenden objektiven Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Was den erforderlichen Tatvorsatz, sowohl hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung als auch der durch die nicht zeitgerechte Entrichtung beim Steuergläubiger eingetretenen Abgabenverkürzung, angeht, so ist zum Einen auf eine, mit Strafverfügung des Finanzamtes Linz vom , SN 046-2003/00087-001, ausgesprochene einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafe des seit dem Veranlagungsjahr 1996 neben seinen nicht selbständigen Bezügen iSd. § 25 EStG 1988 auch über Einkünfte iSd. §§ 22, 23 und 28 EStG 1988 verfügenden und seit 2002 auch umsatzsteuerpflichtigen Bf. (vgl. dazu Steuerakt StNr. 56) zu verweisen, bei der gegen ihn ein Schuld- und Strafausspruch wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch die Verkürzung/Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen zur StNr. 393/5692 (= Einzelunternehmen des Bf.) iHv. 2.092,97 € für die Monate Juli bis Dezember 2002, erfolgte. Zum Anderen ist diesbezüglich auf den Verlauf und die Ergebnisse zweier, im Einzelunternehmen des Bf. von der Abgabenbehörde zur vorangeführten StNr. durchgeführter Außenprüfungen, ABNrn. 78 und 910 (Umsatzsteuersonderprüfungen hinsichtlich der Zeiträume 02/2001 bis 03/2002 bzw. 04/2002 bis 09/2002); bei denen laut Niederschriften vom bzw. vom jeweils die Nichtentrichtung von Vorauszahlungen bzw. die Nichtabgabe von Voranmeldungen im Prüfungszeitraum festgestellt wurde, hinzuweisen. Spätestens im Zuge der genannten im Beisein bzw. mit Wissen des Bf. durchgeführten Prüfungshandlungen bzw. im Verlauf des vorangeführten Strafverfahrens wurde dem hier Beschuldigten (vgl. insbesondere Pkt. 1, letzter Absatz der Prüfungsfeststellungen zu ABNr. 78) sowohl die grundsätzliche Systematik des österreichischen Umsatzsteuerechtes und die den Abgabepflichtigen bzw. dessen abgabenrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 als auch die Auswirkungen einer nicht fristgerechten Entrichtung bzw. Bekanntgabe der betreffenden Zahllast für den Steuergläubiger nachdrücklich klar gemacht, sodass allein auf Grundlage dessen auch für das gegenständliche Verfahren von einem, hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung zumindest den Bewusstseinsgrad des Ernsthaft-für-möglich-Haltens bzw. einer Inkaufnahme und hinsichtlich der Abgabenverkürzung der Wissentlichkeit bzw. einem ausreichenden Hinweis auf einen Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen werden kann.

Argumente dafür, dass sich die verfahrensgegenständliche Handlungsweise des Bf. auch als versuchte Hinterziehung der Jahresumsatzsteuerbeträge iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG darstellt (vgl. zB. ), bietet der bisher erhobene Sachverhalt, demzufolge der Bf. mit Ausnahme für 10/2003 die Umsatzsteuervoranmeldungen für die inkriminierten Zeiträume, wenn auch verspätet, so doch abgegeben hat, nicht, da auch in Bezug auf den Verkürzungsbetrag für Oktober 2003 aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG erkennbar sind.

Was die Möglichkeit von (strafbefreienden) Selbstanzeigen durch die nachträgliche, dh. verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (hier für die Zeiträume: 12/2003; 03, 08-12/2004 und 01, 03 und 04/2005) angeht, so ist, abgesehen davon, dass in keinem einzigen Fall die sich aus der Verfehlung ergebende Verkürzungsbeträge in der von § 29 Abs. 2 FinStrG für eine strafbefreiende Wirkung geforderten Form entrichtet wurden, darauf zu verweisen, dass einer entsprechenden Qualifikation als Strafbefreiungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit.c FinStrG hier schon die mangelnde Täterbezeichnung (vgl. § 29 Abs. 1 und 5 FinStrG) entgegensteht.

Ob der Bf. die ihm im Hinblick auf das Teilfaktum Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2003 an Hand der Aktenlage in der modifizierten Form spruchgemäß zur Last zu legenden Tat(en) tatsächlich auch begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt den Ergebnissen des nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at