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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 07.07.2004, RV/0261-I/02

1.) Umgehung der Normverbrauchsabgabe durch Benützung eines ausländischen Kennzeichens bei einem Kraftfahrzeug mit Standort im Inland; verspätete NOVA-Anmeldung 2.) keine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge bei Übersiedlung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland 3.) freie Beweiswürdigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0261-I/02-RS1
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen gemäß § 1 Z 3 NoVAG Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem (über drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage hinaus) verwendet werden, da diese bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Bewohnt der Halter eines PKWs mit deutschem Kennzeichen zum einen seine in Österreich befindliche Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und pendelt er zum anderen von seinem Wohnsitz in Österreich zu seiner deutschen Arbeitsstätte und kehrt er täglich hierher zurück, so stellt dieser österreichische Wohnsitz trotz eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland den ordentlichen Wohnsitz des Halters dar, zu welchem er die stärkste persönliche Beziehung innehat. Mangels Gegenbeweises befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen in Österreich.
RV/0261-I/02-RS2
Gelangt ein (neues) Fahrzeug anlässlich einer Übersiedlung einer Person, die nicht unter Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 fällt, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland, so hat das keinen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland zur Folge.
RV/0261-I/02-RS3
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde – abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung – unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein betreffend Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat April 2001 sowie Verspätungszuschläge entschieden: Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die Normverbrauchsabgabe wird mit 238,00 Euro festgesetzt.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen hinsichtlich Normverbrauchsabgabe wird teilweise Folge gegeben. Der Verspätungszuschlag wird mit vier Prozent der Bemessungsgrundlage (= 238,00 Euro), das sind 9,52 Euro, festgesetzt.

Die Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.

Der Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge sowie über einen Verspätungszuschlag hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer wird Folge gegeben. Diese angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Auf Grund zollamtlicher Erhebungen der Zollwachabteilung Kufstein/MÜG vom wurde das Finanzamt Kufstein verständigt, dass der Bw. an diesem Tag um 7.40 Uhr auf dem Parkplatz des ehemaligen Grenzüberganges N von E kommend in Richtung Deutschland fahrend mit dem auf seine Person zugelassenem Fahrzeug VW Polo 3L TDI mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Kz. angetroffen worden wäre. Der Bw. habe gegenüber den Zollorganen erklärt, er arbeite in M und pendle jeden Tag zwischen E und M. Sein Hauptwohnsitz E sei nur aus Gefälligkeit für die Gemeinde (wegen der Volkszählung) in E angemeldet worden. Seine Lebensgefährtin wohne unter der selben Adresse und arbeite auch in Deutschland. Eine Nachfrage bei der Gemeinde E habe weiters ergeben, dass der Bw. an seinem Wohnsitz in E als Hausmeister tätig sei. In der vorliegenden Haushaltsbestätigung der Gemeinde E vom wird betreffend der Adresse EL J als Haushaltsvorstand und der Bw. als Lebensgefährte, beide mit Hauptwohnsitz unter dieser Adresse, geführt.

In Folge obiger Feststellungen setzte das Finanzamt mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat April 2001 die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 9.826,00 S sowie mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge die Umsatzsteuer in Höhe von 32.752,00 S für das auf den Bw. mit dem amtlichen Kennzeichen Kz. (D) zugelassene Kraftfahrzeug VW Polo 3L TDI fest (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum ), wobei die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, das gegenständliche Fahrzeug werde von Personen genutzt, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hätten, weshalb die Normverbrauchsabgabe mit der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich im April 2001 und die Umsatzsteuer für das innergemeinschaftlich erworbene neue Fahrzeug festzusetzen seien. Darüber hinaus wurden in diesen Bescheiden gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe in Höhe von 688,00 S (sieben Prozent der Bemessungsgrundlage) und hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 3.275,00 S (zehn Prozent der Bemessungsgrundlage) festgesetzt.

In der gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Berufung vom führte der Bw. aus, er lebe seit 1959 in Deutschland und sei seit 1977 in M berufstätig (Anstellung im öffentlichen Dienst im Freistaat Bayern). Der Hauptwohnsitz befinde sich in R (Deutschland). Im Jahr 1999 habe er sich bei seinem Zweitwohnsitz in E angemeldet; die Wohnung in E gehöre einer Bekannten (nicht Ehefrau oder Lebensgefährtin). An seinem Zweitwohnsitz sei er nicht regelmäßig, meist am Wochenende zu Besuch, da sich seine berufliche Tätigkeit von Montag bis Freitag in M erstrecke. Diese Angaben habe er auch auf dem Erhebungsbogen der Gemeinde E, der zur Volkszählung im April 2001 an die Adresse in E zugestellt worden sei, getätigt. Die Gemeinde E habe ihn daraufhin regelrecht bedrängt, sich zur Volkszählung mit erstem Wohnsitz in E anzumelden, da dies ohne Nachteil in Österreich zulässig sei. Aufgeklärt über die fehlerhafte Mitteilung der Gemeindeverwaltung habe er am - vollkommen unabhängig vom anhängigen Verfahren (bekämpfter Bescheid datiert vom ) - seinen Hauptwohnsitz in einen Zweitwohnsitz berichtigt. Unrichtig sei weiters, das er eine Hausverwaltung in E tätige, da er lediglich der Wohnungsgeberin bei der Abrechnung der Allgemeinkosten der Wohnanlage einmal pro Jahr behilflich sei. Durch den bekämpften Bescheid müsste der Bw. sein Fahrzeug doppelt versteuern, da er dieses bereits ordnungsgemäß in Deutschland (MwSt und Kfz) bezahlt habe. Dies würde einen bedeutsamen Nachteil für seine Person darstellen und in Widerspruch zu geltenden Doppelbesteuerungsabkommen und geltendem EU-Recht sein, da sein Lebensmittelpunkt an seinem Hauptwohnsitz in Deutschland, seine Arbeitsstätte in M und lediglich eine Besuchssituation in E gegeben seien. Die Angaben der mobilen Zollkontrolle seien in Bezug auf die Lebenssituation weiters absolut unverständlich. Die sehr oberflächliche Verfahrensweise sowie freimütige und unkorrekte Behandlung der Angaben des Bw. durch die Zollkontrolle sei auch durch die falschen Angaben der Beamten zu dem gegenständlichen Kfz ersichtlich. Befremdlich wäre ebenso die Verhängung eines Verspätungszuschlages für einen Vorgang (Rechnungsstellung), der nie erfolgt sei. Da der Bw. keine Aufforderung zu einer Stellungnahme oder einer Endfestsetzung erhalten habe, sei der Verspätungszuschlag nicht nachvollziehbar.

Der Berufung wurde durch die Berufungsvorentscheidung vom dahingehend Folge gegeben, dass der Berechnung der Normverbrauchsabgabe nicht der Wert eines (Gebraucht)Fahrzeuges der Marke VW Polo 3L TDI, sondern der Marke VW Lupo 3L TDI zugrunde gelegt wurde. Die Normverbrauchsabgabe für April 2001 wurde sohin mit 3.930,00 S und der Verspätungszuschlag betreffend Normverbrauchsabgabe mit 275,00 S festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen, da der Bw. - auf Grund seiner Angaben anlässlich der Kontrolle durch die Zollwachabteilung - seinen Hauptwohnsitz (zumindest bis zum Zeitpunkt der Anhaltung) in Österreich gehabt habe. Die Standortvermutung in Österreich werde auch auf Grund des hohen Kilometerstandes (29.268 km zum Zeitpunkt der Anhaltung) bekräftigt. Die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung habe sich aus den Angaben des Bw. ergeben, da als Bemessungsgrundlage der vom Bw. genannte Kaufpreis (27.000 DM) abzüglich deutscher Umsatzsteuer, sohin 23.275,87 DM, herangezogen worden wäre. Auf Grund einer im Februar 2001 über diverse Medien vorgenommene Informationskampagne sei eine Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 1 % pro Monat ab Februar 2001 gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom begehrte der Bw. fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierin aus, die Feststellung, er fahre täglich zwischen E und M, sei belegbar falsch und beruhe vermutlich auf ein Missverständnis. Der tägliche Berufsweg sei RK nach M (80 km), was auch die vom Finanzamt angeführte Fahrleistung des Fahrzeuges erkläre. Das Fahrzeug sei in Deutschland erworben und gesetzmäßig angemeldet und versteuert worden. Das Einkommen des Bw. werde in Deutschland auf der Basis geltender Rechtsbestimmungen versteuert. Er habe des Weiteren den Zweitwohnsitz in E mit aufgegeben und sei künftig nur mehr über die bundesdeutsche Anschrift erreichbar. In den ergänzenden Ausführungen vom gab der Bw. an, er habe das strittige Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt nach Österreich eingeführt, sondern regelmäßig als Arbeitsmittel in Deutschland an seinem Hauptwohnsitz in RK benutzt. Des Weiteren hätte - würde man der Rechtsansicht der Behörde folgen - die Aufgabe des Zweitwohnsitzes in E eine Ausfuhr des gegenständlichen Fahrzeuges nach Deutschland zur Folge, sodass hierdurch eine Steuererstattung anfallen würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

  • Normverbrauchsabgabe:

Gemäß § 1 Z. 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl. 1991/695, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen einschließlich Kleinbussen und Campingbussen sowie Motorräder) zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe. Nach dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/122, gilt ab als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zugelassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967, wobei dem Absatz 8 (Standortvermutung) besondere Bedeutung beigemessen wird. § 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet wie folgt:

"Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. ):

  • " Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG 1967).

  • Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG 1967."

Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des KFG 1967 ist dem § 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl.Nr. 311/1985, entnommen, der, ebenso wie bereits der gleich lautende § 2 Abs. 2 WEvG lautet: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben" (vgl. Grubmann, KFG 3. Auflage, S 122). Dass eine Person unter einer bestimmten Anschrift aufrecht gemeldet ist, besagt lediglich, dass sie allenfalls melderechtlichen Vorschriften nachgekommen ist, und bedeutet somit keineswegs, dass sie dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz begründet hat (vgl. Zl. 82/11/0054). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse (vgl. Zl 946/73). Dies trifft auch im Normalfall für den Familienwohnsitz zu (vgl. Grubmann, KFG 3. Auflage, S 487).

Auch die sogenannten "Wochenendheimfahrer", das sind Personen, die an den Werktagen im Ausland tätig sind und regelmäßig am Wochenende an ihren inländischen Familienwohnort zurückkehren, haben ihren ordentlichen (Haupt-)Wohnsitz an dem inländischen Wohnort.

Demnach unterliegt nach § 1 Z. 3 NoVAG (idF BGBl I 1999/122) ab die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn dieses nach der vorgenannten Bestimmung des KFG 1967 zuzulassen wäre. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z. 2 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. im Ausland zugelassen wurde. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung bzw. mit dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre (§ 7 Abs. 1 Z. 3 NoVAG).

Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung des KFG 1967 (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Der Abgabeschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (§ 11 Abs. 2 NoVAG).

Zusammenfassend kommt es darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 zur Anwendung, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland (unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland), kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ). Die Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im "naturwissenschaftlich-mathematischen exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 1994, 324f). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO folgendes zum Ausdruck gebracht: "Schließlich entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt." Wenn daher die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den - nachmaligen - Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, so könne diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher den ersten in einem Verfahren gemachten Angaben erhöhter Wahrheitsgehalt zu.

Der Referent vertritt unter Zugrundelegung der ersten Erklärung des Bw. anlässlich der Zollkontrolle vom , er arbeite in M und pendle jeden Tag zwischen E und M (vgl. Kontrollmitteilung zur Zahl vom ), die Auffassung, dass der Bw. im strittigen Zeitraum täglich mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnsitz in EL zu seiner Arbeitsstelle in M gefahren ist. Dies ergibt sich für den Referenten - trotz ausdrücklicher Bestreitung obiger Angaben durch den Bw. (vgl. dessen Vorbringen vom und ) - unmissverständlich aus den Angaben der Zollorgane in der gegenständlichen Kontrollmitteilung. Des Weiteren wird diese Annahme des Referenten auch dadurch bestätigt, dass der Bw. an einem Dienstag (nämlich am ) gegen 7.40 Uhr auf der Fahrt zu seiner Arbeitsstelle von der Zollwachabteilung angehalten wurde. Diese zweifelsfrei an einem Wochentag von E aus angetretene Fahrt zum Arbeitsort M steht damit eindeutig in Widerspruch zu der späteren Behauptung des Bw. der täglichen Arbeitsfahrten zwischen RK und M, sodass der Referent unter freier Beweiswürdigung die späteren Angaben des Bw. als reine Schutzbehauptungen ansieht, denen im Sinne obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Beachtung zukommt.

Die gleiche Ansicht vertritt der Referent auch hinsichtlich der persönlichen Beziehung des Bw. zu Frau J, welche vorerst vom Bw. als Lebensgefährtin (vgl. Kontrollmitteilung vom ), anschließend hieran von ihm jedoch nur mehr als Bekannte (vg. Schreiben vom ) bezeichnet wird. Der Bw. wird in der Haushaltsbestätigung der Gemeinde E vom als Lebensgefährte der J angeführt. Laut Meldezettel der Gemeinde E war der Bw. ab mit dem (im vorliegenden Fall außer Streit stehenden) Zweitwohnsitz, ab mit dem (strittigen) Hauptwohnsitz in EL gemeldet. Unter Berücksichtigung obiger Angabe in der Haushaltsbestätigung und des Meldestatus eines unstrittigen Nebenwohnsitzes unter der Adresse EL erscheint das spätere Vorbringen des Bw. unglaubwürdig, der (Neben)Zweitwohnsitz sei von ihm in einer Wohnung begründet worden, in welcher er nicht wohnhaft, sondern lediglich zu Besuch sei und zu deren weiteren Bewohnerin er kein näheres persönliches Verhältnis wie eine Lebensgemeinschaft, sondern lediglich ein Bekanntschaftsverhältnis inne habe. Der Referent erachtet es nämlich vollkommen für unglaubwürdig und unschlüssig, dass der Bw. es offensichtlich für erforderlich gehalten habe, sich behördlich an einem Ort anzumelden, an welchem - laut dessen eigener Behauptungen - er sich lediglich zu Besuchszwecke aufhalte, ohne hierdurch jedoch einen Wohnsitz zu begründen. Wenn daher im Gegenstandsfall infolge der oben dargestellten widersprüchlichen Angaben und auch sonst in keiner Weise ein wie immer gearteter eindeutiger Nachweis bzw. Gegenbeweis erbracht werden kann und nach den zuerst gemachten Angaben im Verfahren eine Lebensgemeinschaft (und Wohnsitz) zugestanden wurde, welche Aussage jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens widersprochen wurde, so gelangt der Referent im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände, insbesondere auch unter Bedachtnahme obiger Rechtsprechung, dass die jeweils ersten Aussagen im Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen, zu der Überzeugung, dass es sich bei den nachmaligen Aussagen um bloße Schutzbehauptungen zwecks Steuervermeidung handelt.

Auf Grund obiger Ausführungen lässt sich für den Referenten sohin folgender Sachverhalt feststellen:

Der Bw. verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum unstrittig sowohl in EL, Österreich, als auch in RK, Deutschland, über Wohnsitze (vgl. hierzu auch die eigenen Angaben des Bw.). Den Wohnsitz in Österreich teilte der Bw. mit seiner Lebensgefährtin J. Er pendelte täglich mit seinem streitgegenständlichen Fahrzeug von E zu seiner Arbeitsstelle in M.

Da nach allgemeiner Lebenserfahrung hiervon auszugehen ist, dass bei einer aufrechten Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft beide Partner ihren gemeinsamen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ansehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen innehaben, besteht in Würdigung dieses oben dargestellten Sachverhaltes für den Referenten kein Zweifel, dass der Bw. im April 2001 seinen Familienwohnsitz und damit auch ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Österreich, nämlich in EL, begründet und inne hatte. Für den Bw. lag sohin ab April 2001 der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in seinem im Inland gelegenen Wohnsitz, das sich auch hierin zeigt, dass er nach Auffassung des Referenten täglich bzw. an Werk(Arbeits)tagen mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug von Österreich aus zu seiner Arbeitsstelle nach M pendelte.

An dieser Ansicht kann auch das Vorbringen des Bw. nichts ändern, er habe seinen Hauptwohnsitz nur auf Drängen der Gemeinde E in Österreich begründet. Die Qualifizierung seines Wohnsitzes in EL als Haupt- oder Zweit- bzw. Nebenwohnsitz verblieb einzig und allein die Entscheidung des Bw., zumal die Gemeinde hierauf keinerlei Einfluss nehmen konnte.

Das Vorbringen des Bw. ließe vielmehr auf einen häufigen, den Charakter der behaupteten "Besuche" übersteigendem Ausmaß an Aufenthalten in E schließen, da hiervon auszugehen ist, dass die Gemeinde von einem nur gelegentlich in E aufhältigen Besucher keinesfalls Kenntnis erlangen bzw. einen solchen nicht auf eine Hauptwohnsitzbegründung drängen würde.

Da nach Ansicht des Referenten zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass der Bw. im strittigen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, so ist im Sinne der §§ 40 Abs. 1 und 82 Abs. 8 KFG 1967 auch davon auszugehen, dass das vom Bw. unbestritten nach der Zulassung im Bundesgebiet verwendete (mit ausländischem Kennzeichen versehene) Kraftfahrzeug bis zum Gegenbeweis seinen Standort im Inland hat. Ein derartiger Gegenbeweis wurde vom Bw. nicht erbracht. Das Finanzamt hat daher zu Recht gemäß § 1 Z 3 NoVAG in der Fassung BGBl. I 199/122 die Normverbrauchsabgabe für das vorangeführte Kraftfahrzeug vorgeschrieben.

Entgegen der Ansicht des Bw. im Schreiben vom wurde nämlich das gegenständliche Fahrzeug sehr wohl nach Österreich eingebracht, zumal außer Streit steht, dass dieses (auch) in Österreich in Verwendung stand (Anhaltung am fand auf österreichischem Staatsgebiet statt). Der Standort des Fahrzeuges war auf Grund der täglichen Fahrten vom inländischen Wohnsitz nach M und retour in Österreich gelegen.

Im Hinblick auf den vom Bw. in der Berufung vorgebrachten Einwand, die Zollorgane hätten seine Angaben anlässlich der Zollkontrolle vom nicht korrekt wiedergegeben, wird auf die gesetzliche Wahrheitspflicht der Beamten anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten verwiesen, sodass nach Ansicht des Referenten deren dienstliche Angaben in der Kontrollmitteilung vom zur Zahl ein besonderer Wahrheitsgehalt zukommt. Demgegenüber ist die unrichtige Angabe der Typenbezeichnung des gegenständlichen Fahrzeuges nur auf einen Irrtum der Zollorgane zurückzuführen, der in Folge berichtigt wurde. Dieser Irrtum kann jedoch keineswegs die völlige Unrichtigkeit der in der Kontrollmitteilung wiedergegebenen Fakten zur Folge haben.

Insoweit sich die Berufung gegen die Anwendung von (nach Ansicht des Bw.) Bestimmungen wendet, welche einen Widerspruch zu geltendem EU-Recht darstellen sollen, ist auf die Bindung des Senates an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze zu verweisen. Des Weiteren kann auch in der Vorschreibung der gegenständlichen Normverbrauchsabgabe kein Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland erblickt werden. Ebenso wird durch die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich kein Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12 NoVAG begründet, sodass eine vom Bw. begehrte Gegenrechnung mit einer allfälligen NoVA-Gutschrift nicht gegeben ist.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berechnung der Normverbrauchsabgabe dahingehend berichtigt, dass dieser nunmehr - an Stelle des Fahrzeuges VW Polo 3L TDI (Steuersatz: fünf Prozent) - das Fahrzeug VW Lupo 3L TDI (mit einem Steuersatz von zwei Prozent) zugrunde gelegt wurde. Der Referent teilt die Ansicht der Abgabenbehörde.

In der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung vom , C-387/01, Weigel und Weigel, kam der Europäische Gerichtshof jedoch zur Erkenntnis, dass Art. 90 EG im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlages von 20 Prozent zur Normverbrauchs-Grundabgabe gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG entgegenstehen würde. Der von der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Zuschlag hat sohin zu unterbleiben, weshalb die bekämpfte Berechnung der Normverbrauchsabgabe wie folgt berichtigt wird (die (unstrittige) Bemessungsgrundlage (in Schilling) ergibt sich aus der Berufungsvorentscheidung vom , auf welche verwiesen wird und die diesbezüglich Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist):

  • Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe:

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu zehn Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 1524).

Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der fiktiven Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (§ 11 Abs. 2 NoVAG). Das fiktive Zulassungsdatum ist bei einem in das österreichische Bundesgebiet eingebrachten, jedoch kraftrechtlich in Deutschland angemeldeten Fahrzeug nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Tagen nach dem Einbringen nach Österreich gegeben, da am vierten Tag nach Einbringung die Zulassung nach dem KFG in Österreich erfolgen müsste. Gleichzeitig entsteht an diesem Tag die Steuerschuld für die Normverbrauchsabgabe.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde bereits am in Deutschland zugelassen; der Bw. begründete erst am seinen Hauptwohnsitz in E. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ist sohin nach Ansicht des Referenten hiervon auszugehen, dass der Bw. seinen strittigen PKW mit der Hauptwohnsitzbegründung in E nach Österreich einbrachte, sodass als fiktives Zulassungsdatum der anzusehen ist. Der Bw. wäre sohin bis spätestens einen Monat nach der fiktiven Zulassung, sohin bis Mai 2001, angehalten gewesen, eine Anmeldung NOVA 2 beim Finanzamt einzureichen und den selbst zu berechnenden Betrag zu entrichten.

Der Bw. hat die fristgerechte Erklärungseinreichung und Betragsentrichtung unterlassen, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom die Normverbrauchsabgabe im Schätzungsweg erstmals festgesetzt und einen Verspätungszuschlag in Höhe von sieben Prozent der Bemessungsgrundlage vorgeschrieben hat. Nach Ansicht des Referenten ist die Verhängung eines Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe der Erklärung im Sinne des § 135 BAO gerechtfertigt. Die Höhe des verhängten Zuschlages von sieben Prozent erscheint jedoch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der gesetzlichen Obergrenze von zehn Prozent und dem Firstversäumnis (vorgeschriebener Abgabezeitraum Mai 2001 und erstmalige Festsetzung der Abgabe Oktober 2001) als überhöht und mit vier Prozent der Bemessungsgrundlage ausreichend und angemessen.

Berechnung:

Verspätungszuschlag hinsichtlich NoVA: 4 % von 3.275,00 S ergibt 131,00 S, das sind 9,52 EURO.

Zum Vorbringen des Bw., er habe keine Aufforderung zu einer Stellungnahme oder zu einer Erstfestsetzung erhalten, weshalb ein Verspätungszuschlag nicht gerechtfertigt sei, ist lediglich auf die gesetzliche Bestimmung des § 11 Abs. 2 NoVAG zu verweisen, demzufolge ein Abgabepflichtiger verpflichtet ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von sich aus - ohne einer vorherigen Aufforderung durch eine Abgabenbehörde - eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen und die Normverbrauchsabgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

  • Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge und Verspätungszuschlag hinsichtlich der Umsatzsteuer:

Bei Erwerb von neuen Fahrzeugen kommt ausschließlich das sogenannte Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Dies bedeutet, dass neu erworbene Fahrzeuge grundsätzlich in jenem EU-Mitgliedstaat der Besteuerung unterzogen werden, in welches sie geliefert werden. Das heißt auch, das neue Fahrzeuge, die aus einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangen, gemäß Art. 1 Abs. 6 und 7 Binnenmarktregelung (BMR) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen. Erwerber können hierbei neben Unternehmern auch Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens sowie Privatpersonen sein.

Beim Erwerbstatbestand betreffend neuer Fahrzeuge müssen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 erfüllt sein. Der Erwerb hat somit im Zuge einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu erfolgen. Für einen Erwerb bedarf es einer Entgeltlichkeit, sodass unentgeltliche Erwerbe nicht unter diese Bestimmung fallen (Ruppe, UStG 1994, Tz 79 zu Art. 1).

Art. 2 UStG 1994 stellt den Privaten dem Unternehmer nur in den Fällen einer "Lieferung" eines neuen Fahrzeuges, nicht jedoch bei einem Verbringen gleich (Ruppe, UStG 1994, Tz. 79 zu Art. 1). Art. 3 Abs. 1 UStG 1994 stellt das Verbringen einer Lieferung gegen Entgelt gleich, bezieht sich dabei jedoch nur auf das Verbringen durch einen Unternehmer (Kolacny-Mayer, UStG 1994, Anmerkung 3 zu Art. 2).

Gelangt ein neues Fahrzeug anlässlich einer Übersiedlung einer Person, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 fällt, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland, so hat das keinen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland zur Folge (Kolacny-Mayer, UStG 1994, Anmerkung 3 zu Art. 2; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Tz. 96ff zu Art. 1; Kraus, Neue Fahrzeuge - Übersiedlung im Binnenmarkt, ÖStZ 1998, 143).

Nach der Aktenlage hatte der Bw. zum Zeitpunkt des Ankaufes und der erstmaligen Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges () seinen Hauptwohnsitz in RK (Deutschland), welchen er nach obigen Ausführungen erst im April 2001 nach EL (Österreich) verlegte. Die Abgabenbehörde vertritt (ua. im bekämpften Bescheid) die Auffassung, dass der strittige PKW mit der Übersiedlung anlässlich der Neubegründung des Hauptwohnsitzes in E nach Österreich verbracht wurde.

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht ins Inland, sondern an den Hauptwohnsitz des Bw. nach Deutschland entgeltlich geliefert. Das Fahrzeug gelangte erst im Zuge der Hauptwohnsitzbegründung in E nach Österreich. Das (unentgeltliche) Verbringen des PKWs (als Übersiedlungsgut) durch den Bw. (als Privaten) führte damit zu keinem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland, der zu einer Umsatzbesteuerung in Österreich berechtigen würde. Der bekämpfte Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge sowie der hieraus resultierende Bescheid über einen Verspätungszuschlag (beide mit Ausfertigungsdatum ) ergingen daher zu Unrecht, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.

Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 Euro = 13,7603 S.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Nova
Kennzeichen
ordentlicher Wohnsitz
Österreich
neues Fahrzeug
Übersiedlung
innergemeinschaftlicher Erwerb
freie Beweiswürdigung
Wahrscheinlichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at