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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 31.05.2010, ZRV/0042-Z2L/09

Verlängerung der Antragsfrist für Erstattungs- bzw. Erlassanträge gem. Art. 239 Abs. 2 Zollkodex in begründeten Ausnahmefällen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0042-Z2L/09-RS1
Obzwar die Rechtsauffassung, dass mit einem gegen einen Eingangsabgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelf iSd Art.243 ZK auch gleichzeitig ein Erlass-bzw. Erstattungsantrag iSd Art.236 ZK gestellt wird, weil beide Rechtsinstitute dasselbe Ziel (Unterbleiben bzw.Reduktion der Eingangsabgabenvorschreibung) verfolgen, undifferenziert vertretbar erscheint, kann daraus nicht weiter darauf geschlossen werden, dass darin auch ein sich auf den Art.239 ZK gründender Erlass/Erstattungsantrag "enthalten" sei.
ZRV/0042-Z2L/09-RS2
Für die Wirksamkeit einer Prozellerklärung ist grundsätzlich das Erklärte, nicht das gewollte maßgeblich;bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht von Bedeutung.
ZRV/0042-Z2L/09-RS3
Ein Zollschuldner kann, wenn er sich (noch) nicht im Klaren ist, ob der von der Zollbehörde herangezogene Zollschuldentstehungstatbestand tatsächlich zutrifft, nicht einfach die Antragsfrist des Art.239 Abs.2 ZK verstreichen lassen und sich dann nach Fristablauf, sollte schließlich seinem Rechtsbehelfsbegehren nicht (vollständig) entsprochen worden sein, auf einen "begründeten Ausnahmefall" iSd Art.239 Abs.2 1.Anstrich ZK berufen.
ZRV/0042-Z2L/09-RS4
Von der Zollschuldnerin /Einschreiterin geltend gemachte Kostenersparnisgründe, wie insbes. Vertretungskosten und Verfahrenskosten, können keinesfalls als tauglicher "Hinderungsgrund" im Sinne eines "begründeten Ausnahmefalls" für das (rechtzeitige) Stellen eines Erlass/Erstattungsantrages angesehen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der VT AG, LI, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/00000/11/2007, mit welcher die Berufung vom gegen den den Antrag vom auf Verlängerung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Erstattung der mit Abgabenbescheid vom , Zl.520000/00000/01/2007, festgesetzten Eingangsabgaben gem. Art.239 Zollkodex ab- und den auf Art.239 Zollkodex gegründeten Erstattungsantrag vom zurückweisenden Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl.520000/00000/10/2007, abgewiesen worden ist, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung vom ) bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem an die VT AG (im Folgenden als "Beschwerdeführerin" bzw. kurz "Bf" genannt), LI, gerichteten, dieser am zugestellten Abgabenbescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/00000/01/2007, in welchem festgestellt wurde, dass für die genannte Bescheidadressatin wegen am stattgefundener Zollzuwiderhandlung (widerrechtliche Verwendung eines im Zollverfahren nach Art.84 Abs.1 lit.b Zollkodex ("vorübergehende Verwendung") in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten ausländischen Beförderungsmittels (Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO), nämlich des Sattelzugfahrzeuges Marke VOVO Type FH12 420 T 4x2, behördliches Kennzeichen: XXX (FL), gem. Art.204 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld iHv € 19.600,00, davon € 8.000,00 an Zoll und € 11.600,00 an Einfuhrumsatzsteuer, entstanden ist (wobei dieser Abgabenbetrag in der Folge nach gem. Art.243 Abs.2 Zollkodex durchgeführtem Rechtsbehelfsverfahren erster und zweiter Stufe in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0007-Z2L/08, auf € 17.640,00, davon € 7.200,00 an Zoll und € 10.440,00 an Einfuhrumsatzsteuer, reduziert worden ist), wurde gem. Art. 221 Abs.1 Zollkodex der Abgabenbetrag der Bf (als Zollschuldnerin) in geeigneter Form mitgeteilt.

Am (und inhaltlich ergänzt am ) brachte die Bf, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, beim Zollamt Linz Wels (und damit bei der zuständigen Zollbehörde) einen mit "Nachsichtsansuchen" überschriebenen, auf Art.239 Zollkodex gestützten Antrag auf Erstattung der in Rede stehenden (inzwischen zur Gänze entrichteten) Eingangsabgaben ein. Dieses Anbringen enthielt auch das Ersuchen, die im Art.239 Abs.2 Zollkodex normierte Frist von zwölf Monaten ab Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner, binnen welcher die Erstattung der Abgaben bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen ist, zu verlängern. Begründend wurde darin im Wesentlichen vorgebracht: Nach Ansicht der Bf sei ein Nachlass gem. Art.239 Zollkodex dann möglich, wenn sich aus den Umständen ergebe, dass die Nichtentrichtung der Eingangsabgaben weder auf betrügerische Absicht noch auf offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Bf laut Lizenz Nr.120 des Amts für Zollwesen des Fürstentums Liechtenstein für die Zeit vom bis zum zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr iSd VO(EWG) Nr.881/92 vom berechtigt und sei ihr dies auch seitens der Abteilung Transport des genannten Amtes mehrfach mündlich bestätigt worden. Von den "neuen" (österreichischen) Kabotagevorschriften, insbesondere der "Kabotagekontrollverordnung", BGBl. II Nr.132/2007 vom , habe sie erst durch ein Rundschreiben des genannten Amtes vom , somit 3 Tage nach dem in Rede stehenden Vorfall, Kenntnis erlangt. Für sie (als Transportunternehmen mit Sitz in Liechtenstein) habe daher der vom erwähnten Amt bislang eingenommene Rechtsstandpunkt, wonach besagter Transport nicht den Kabotagevorschriften unterliege, gegolten, weil er ja grenzüberschreitend durchgeführt worden sei. Dazu werde noch bemerkt, dass sich die Bf laufend über die für sie relevanten Rechtsbestimmungen bei besagtem Amt erkundigt habe und auch an den monatlichen Informationsveranstaltungen jenes Amtes teilgenommen habe, wobei sie allerdings- wie sich schließlich herausgestellt habe- eine falsche Rechtsauskunft erhalten habe. Ihr sei deshalb wohl kaum ein schuldhaftes Verhalten, das einer Nachsicht entgegenstünde, vorwerfbar. Zur im Art.239 Zollkodex normierten Antragsfrist von einem Jahr (ab Mitteilung der Zollschuld) werde ausgeführt, dass die Bf davon ausgegangen sei, dass das Rechtsbehelfsverfahren fristgerecht zum Abschluss gebracht werde, sie also nicht damit rechnen habe können, dass die von ihr bereits im Jänner 2008 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gemachte Beschwerde so lange unerledigt bleiben werde. Aus diesem Grund werde nunmehr auch iSd Art.239 Abs.2 Zollkodex die Verlängerung der Antragsfrist beantragt.

Das Zollamt Linz Wels wies in der Folge in seinem (am dem genannten Bevollmächtigten zugestellten) Bescheid vom , Zl.520000/00000/10/2007, einerseits den vorerwähnten Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Erstattungsantrages gem. Art.239 Abs.2 Zollkodex ab und andererseits den (mit Parteieingabe vom noch inhaltlich ergänzten), auf Art.239 Zollkodex gestützten Erstattungsantrag vom selbst als verspätet eingebracht zurück, wobei es seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Der Eingangsabgabenbescheid vom sei der Bf nachweislich am zugegangen, sodass die im Art.239 Abs.2 Zollkodex normierte Antragsfrist mit Ablauf des geendet habe. Der in Rede stehende Erstattungsantrag sei am (per Telefax) und somit verspätet beim Zollamt Linz Wels eingebracht worden. In rechtlicher Hinsicht sei dazu auszuführen, dass mit dem Art.239 Zollkodex ein Rechtsinstitut geschaffen worden sei, um Abgaben zu erstatten, wenn besondere Umstände vorlägen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen seien. Eine Erstattung sei jedoch von einer entsprechenden Antragstellung binnen einer Frist von 12 Monaten ab Abgabenmitteilung abhängig, wobei diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden könne. Ein derartiger Ausnahmefall liege indes nur dann vor, wenn die Fristüberschreitung unabhängig vom Willen des Beteiligten eingetreten sei und von ihm auch nicht in zumutbarer Weise verhindert habe werden können. Da die Bf gegen den Eingangsabgabenbescheid einen Rechtsbehelf ergriffen habe, habe sie vom Verfahrensstand Kenntnis gehabt und wäre bei sorgsamer Fristüberwachung durchaus in der Lage gewesen, rechtzeitig einen derartigen Erstattungsantrag zu stellen. Die gegenständlichenfalls verspätete Antragstellung sei daher nicht unabhängig vom Willen der Einschreiterin gewesen. Im Übrigen sei für die Erledigung der Beschwerde gegen den Eingangsabgabenbescheid der Unabhängige Finanzsenat zuständig gewesen und könne demnach der Zeitpunkt der Entscheidung hierüber nicht dem Zollamt Linz Wels (als Abgabenbehörde erster Instanz) zugerechnet werden. Es liege sohin kein begründeter Ausnahmefall vor, der eine Verlängerung der Antragsfrist rechtfertigen würde. Ohne Erfordernis, auf den vorliegenden Erstattungsantrag selbst einzugehen, sei daher nach erfolgter Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Erstattungsantragsfrist der Erstattungsantrag selbst als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid ergriff die Bf in ihrer Eingabe vom fristgerecht den (gem. Art.243 Abs.1 u.2 lit.a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Z.1, 85b Abs.1 ZollR-DG vorgesehenen) Rechtsbehelf der Berufung und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen: Sie habe bereits in ihrem (an das Zollamt Linz Wels gerichteten) Schriftsatz vom (= Berufung gegen den Eingangsabgabenbescheid vom ) beantragt, die Berufungsbehörde möge "...in Stattgabe dieser Berufung den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Linz Wels als Abgabenbehörde erster Instanz vom , Zl.520000/00000/01/2007, aufheben und von der Vorschreibung einer Eingangsabgabenschuld Abstand nehmen...", und habe damit -in der Meinung, der Einsatz ihres Zugfahrzeuges sei im Rahmen einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung mit einer gültigen EU-Lizenz rechtmäßig erfolgt und daher keine unzulässige Kabotage begangen worden- nicht nur die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch die Beseitigung sämtlicher durch den Bescheid eingetretener Folgen begehrt; ihr Anbringen habe also auch auf die Erstattung der Eingangsabgaben abgezielt (Dazu werde auf den Rechtsgrundsatz verwiesen, dass bei Beurteilung von Parteianbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens bzw. das erkennbare Ziel des Parteischrittes maßgebend sei.). Vorliegendenfalls habe das Zollamt über diesen Antrag weder in seiner Berufungsvorentscheidung abgesprochen noch ihn sonstwie behandelt, obwohl es gem. § 85 BAO von Amts wegen derartige Anträge zu erfassen und erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen hätte. Im Übrigen habe die Bf bereits in ihrem Schriftsatz vom auf ein am mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Unabhängigen Finanzsenates geführtes Telefonat hingewiesen, im Zuge dessen ihr dieser (zum Rechtsbehelfsverfahren zu GZ. ZRV/7-Z2L/08) zur Kenntnis gebracht habe, dass von einer unzulässigen Kabotagefahrt auszugehen sei und die Beschwerde dem Grunde nach nicht erfolgreich sein werde, weil im Abgabenverfahren lediglich der objektive Sachverhalt maßgebend, die subjektive Tatseite hingegen nicht zu prüfen sei. Bis zu jener (fernmündlichen) Erörterung habe die Bf daher davon ausgehen können, dass es sich um keine Kabotage iSd Kabotagekontrollverordnung handle und somit der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Beförderungsmittels nicht erfüllt sei. Zwischen Einbringung der Beschwerde am gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom und dem oberwähnten Telefonat am habe kein Kontakt zwischen Bf und der erkennenden Behörde stattgefunden, sodass bei ihr die Überzeugung gereift sei, dass die Frage des Vorliegens einer Kabotagefahrt und damit die Rechtsfrage der Erfüllung des Eingangsabgabenschuldentstehungstatbestandes zu ihren Gunsten ausfallen würde. Im vorliegenden Fall stelle aus ihrer Sicht einerseits die lange Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat und andererseits das Schweigen sämtlicher Behörden in der Zeit vom bis zum , aber auch das Wissen, dass sie ja ohnedies bereits in ihrer Berufung einen - der Abgabenbehörde erster Instanz offenbar keinen Anlass zur Verbesserung gebenden - Antrag auf Abstandnahme von der Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld (und damit zur Beseitigung sämtlicher Folgen) gestellt habe, was bei ihr die Vorstellung hervorgerufen habe, dass sie keine (weiteren) Anträge, insbesondere gem. Art.239 Zollkodex, mehr zu stellen brauche, "ein unvorhersehbares Hindernis" und somit einen "durch einen besonderen Umstand begründeten Ausnahmefall" iSd Art.239 Abs.2 Zollkodex dar.

Das Zollamt wies diese Berufung in seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl.520000/00000/11/2007, unter Hinweis auf den Wortlaut des Art.239 Zollkodex und dessen Auslegung als unbegründet ab: Laut RS C-48/98, seien Vorschriften, die eine Erstattung oder einen Erlass vorsähen, stets eng auszulegen, zumal die Erstattung oder der Erlass von Eingangsabgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden könne, also eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhrsystem darstelle. Danach könnten Antragsfristen dann verlängert werden, wenn der Beteiligte nachweise, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert gewesen sei, den Antrag (fristgerecht) zu stellen. Ein derartiges unvorhersehbares Ereignis liege vor, wenn es für den Beteiligten nicht vorhergesehen habe werden können und ihm dieses die Fristeneinhaltung unmöglich gemacht habe. Dadurch seien aber Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fielen und von ihm nicht verhindert würden, obwohl er sie verhindern hätte können. Höhere Gewalt liege vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorlägen, auf die derjenige, der sich hierauf berufe, keinen Einfluss habe und er deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Der Umstand, dass über die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom Unabhängigen Finanzsenat noch nicht entschieden worden sei, stelle kein unvorhersehbares Ereignis dar, zumal es der Bf ja möglich gewesen sei, neben der Berufung bzw. Beschwerde auch einen Erstattungsantrag einzubringen. Im übrigen sei auch bei dem im Art.239 Abs.2 Zollkodex vorkommenden Begriff "begründeter Ausnahmefall" ein strenger Maßstab anzulegen, dies mit der Maßgabe, dass nur dann eine Fristverlängerung in Frage komme, wenn deren Versäumung unabhängig vom Willen des Beteiligten eingetreten sei und von ihm auch nicht in zumutbarer Weise verhindert hätte werden können. So hätte sich die Bf nicht darauf verlassen dürfen, dass die Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat noch innerhalb der 12- monatigen Frist ab Mitteilung des Zollschuldbetrages ergehen werde, zumal es sich beim Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren um ein vom Erstattungs- bzw. Erlassverfahren verschiedenes Verfahren handle. Die Bf hätte daher sehr wohl parallel zum Berufungs- und Beschwerdeverfahren innerhalb der besagten 12-Monats-Frist einen Erstattungsantrag einbringen und dadurch die Fristüberschreitung im Hinblick auf die Antragstellung ohne weiteres in einer ihr zumutbaren Weise verhindern können, zumal ihr die Möglichkeit, zu an Abgabenbehörden gerichteten Anbringen (Anträgen, Eingaben) Begründungen und Beweise nachreichen zu können, ja bekannt gewesen sei. Im übrigen stelle der gegen den Abgabenbescheid gerichtete Berufungsantrag, von der Vorschreibung von Eingangsabgaben Abstand zu nehmen, keineswegs einen Antrag auf Erstattung iSd Art. 239 Zollkodex dar, da darin lediglich pauschal auf "Beseitigung sämtlicher Folgen" verwiesen, aber hierauf nicht näher eingegangen worden sei, sodass für die Abgabenbehörde nicht erkennbar gewesen sei, dass die Einschreiterin damit einen Erstattungsantrag nach Art.239 Zollkodex gemeint haben könnte. Da die Bf einen für eine Verlängerung der Erstattungsfrist vom bis zum rechtfertigenden Ausnahmefall nicht glaubhaft bzw. für die Zollbehörde nachvollziehbar habe dartun können, hätte dem diesbezüglichen Parteibegehren auch nicht entsprochen werden können.

Gegen diese (am zugestellte) Berufungsvorentscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in dem in Aufhebung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom die ersatzlose Behebung des "angefochtenen Bescheides", in eventu die Erstattung der in Rede stehenden Eingangsabgaben gem. Art.239 Zollkodex, in eventu die Verlängerung der Erlassantragsfrist beantragt wurde, und zwar ausdrücklich nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. In der Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes vom sei darauf hingewiesen worden, dass bereits in der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom ein Antrag auf "Abstandnahme von der Vorschreibung einer Eingangsabgabenschuld" gestellt worden sei. Dieser sei unmissverständlich und unzweifelhaft als "Antrag auf Erstattung der Eingangsabgabenschuld gem. Art.239 Zollkodex" zu erkennen gewesen, zumal zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung die Abgabenschuld bereits entrichtet gewesen sei, was auch der Zollbehörde bekannt gewesen sei. Da ihr Begehren auf "Beseitigung sämtlicher Folgen" gelautet habe, hätte die Behörde wenigstens zu prüfen gehabt, ob allenfalls (auch) ein Erstattungsantrag nach Art.239 Zollkodex damit gemeint sein hätte können. Diesen Verfahrensschritt habe die Behörde jedoch unterlassen, und zwar entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, bei Vorliegen zweifelhafter oder missverständlicher Anträge von Amts wegen für deren Verbesserung zu sorgen. Im vorliegenden Fall habe der Antrag eindeutig auf die Abstandnahme von der Vorschreibung bzw. auf die Beseitigung der in Einhebung und Entrichtung der Abgabe bestehenden Rechtsfolge einer solchen Vorschreibung und somit auf die Rückerstattung der bereits entrichteten Eingangsabgaben gezielt. Ob die befasste Behörde diesen Umstand erkannt habe oder erkennen habe können, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da es bei der Beurteilung, ob ein Antrag nach Art.239 Zollkodex vorliege, nicht um ein behördliches Verschulden gehe. Objektiv betrachtet sei diesfalls ein Antrag vorgelegen, welcher von der Behörde zu behandeln oder- im Fall mangelnder Eindeutigkeit- im Weg eines Verbesserungsauftrages klarzustellen gewesen wäre. Die bekämpfte Berufungsvorentscheidung sei aber auch deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil darin die Behörde ihre Haltung in Bezug auf das Fehlen "spezielleren Eingehens" selbst ebenfalls nicht näher begründet habe. Allein die Tatsache, dass bis zu einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Unabhängigen Finanzsenates die Bf vom Nichtvorliegen einer Kabotagefahrt iSd Kabotagekontrollverordnung ausgehen habe können, belege ja das Nichterfordernis genauerer Ausführungen über den Erlasstatbestand des Art.239 Zollkodex; nach besagtem Telefonat habe sie sodann ohnehin prompt durch die Einbringung der in Rede stehenden (ergänzenden) Anträge reagiert. Auch diesbezüglich wäre die Behörde somit angehalten gewesen, eine Verbesserung der Anträge durch Gewährung einer Fristverlängerung zu erwirken.

In der am vor dem Unabhängigen Finanzsenat stattgefundenen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter der Bf zunächst auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzte bzw. erläuterte dieses sodann wie folgt: Zur Sache selbst (Begründung des Antrages auf Erstattung gem. Art.239 Zollkodex) werde (noch einmal) betont, dass das Amt für Handel und Transport des Fürstentums Liechtenstein, welches regelmäßig Informationsveranstaltungen für dort ansässige Transportunternehmen durchführe, um diese über die jeweils aktuelle Rechtslage bei grenzüberschreitenden Transporten zu informieren, noch ca. einem Monat vor verfahrensgegenständlicher Kabotagefahrt der Bf in einer derartigen Veranstaltung behauptet habe, dass Transporte mit LKW mit Liechtensteinischen Kennzeichen nach österreichischer Rechtslage zulässig seien, wenn diese von Österreich ausgehend über einen Drittstaat wiederum nach Österreich geführt werde, wie dies ja auch gegenständlichenfalls zugetroffen habe. Zur Tatsache der Versäumung der Antragsfrist gem. Art.239 Abs.2 Zollkodex durch die Bf und damit zusammenhängend zur strittigen Frage, ob ein "begründeter Ausnahmefall", der eine Verlängerung der Antragsfrist durch die Zollbehörde rechtfertige, vorliege, werde ergänzend vorgebracht: Nach Zustellung des Abgabenbescheides des Zollamtes Linz Wels am sei ein ordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet worden, wobei die Bf ursprünglich davon ausgegangen sei, dass ihrer Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid aufgehoben werde, und zwar innerhalb eines Jahres. Daher sei ihrerseits nicht von Anfang an auch an ein Nachsichtsansuchen iSd Art.236 ff Zollkodex gedacht worden. Erst im Verlauf der (mit dem Referenten des als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Unabhängigen Finanzsenat) am stattgefundenen (fernmündlichen) Erörterung der Sach- und Rechtslage sei dem Vertreter der Bf schließlich klar geworden, dass der Beschwerde dem Grunde nach keine Folge gegeben werde, und habe die Bf sodann ihr Rechtsmittel zurückgezogen bzw. entsprechend eingeschränkt. Im Zuge besagten Telefongesprächs zwischen dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenates und dem Vertreter der Bf sei außerdem die Möglichkeit eines Erstattungsantrages nach Art.239 Zollkodex erörtert worden, wobei wegen der inzwischen bereits eingetretenen Verfristung bezüglich eines derartigen Antrages auch die im Art.239 Abs.2 Zollkodex vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist zur Sprache gekommen sei. Nach Ansicht der Bf läge ein derartiger Ausnahmetatbestand, der Voraussetzung für einen solchen abgabenbehördlichen Verfahrensschritt sei, hier vor. Denn das in Rede stehende Kabotagevergehen habe nicht nur zum gegenständlichen Abgabenverfahren, sondern darüber hinaus auch zu mehreren Finanzstrafverfahren sowie zu Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Güterbeförderungsgesetze gegen die Geschäftsführer, gegen den Disponenten sowie den LKW-Lenker geführt, welche großteils aktenüberschreitend gewesen seien. Die Bf sei somit auch mit erheblichen Vertretungs- und Verfahrenskosten aus jenen Verfahren belastet worden. Um diese Kosten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe zu halten, habe der Vertreter der Bf daher zunächst von schriftlichen Urgenzen im oben angesprochenen Rechtsmittelverfahren Abstand genommen, habe aber (fernmündlich) sehr wohl bei der Abgabenbehörde, zuletzt auch beim Unabhängigen Finanzsenat urgiert. In diesem Zusammenhang werde weiters auf den Umstand hingewiesen, dass in der Eingabe vom nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Zollamtes Linz Wels vom beantragt worden sei, sondern darin auch der Antrag enthalten sei, von der Vorschreibung der Eingangsabgaben "Abstand zu nehmen", womit die Beseitigung sämtlicher mit der Erlassung des Bescheides eingetretener Folgen gemeint gewesen sei. Da im Zeitpunkt der Berufung die Eingangsabgabenschuld bereits entrichtet gewesen sei, habe dieses Begehren daher eindeutig auf eine Eingangsabgabenerstattung abgezielt, wobei nach Ansicht der Bf ein Erstattungsantrag nach Art.236 Zollkodex einen Antrag nach Art. 239 Zollkodex quasi "impliziere". Im übrigen sei zum einen erst mit der am erfolgten "Zurückziehung der Berufung" (richtig: Einschränkung des Rechtsbehelfsbegehrens bezüglich der Höhe der vorgeschriebenen Eingangsabgaben) das Bestehen der betreffenden Eingangsabgabenschuld (dem Grunde nach) von der Bf anerkannt und noch am selben Tag, also jedenfalls innerhalb der Jahresfrist, von ihr ein Erstattungsantrag nach Art.239 Zollkodex eingebracht worden, zum anderen werde dazu (noch einmal) betont, dass sich die Formulierung im Berufungsantrag vom nicht expressis verbis nur auf eine Erstattung nach Art.236 Zollkodex beschränke, sondern dieser so allgemein formuliert worden sei, dass er auch einen Antrag gem. Art.239 Zollkodex mit einschließe. Im übrigen wäre es Aufgabe der Behörde, nach deren Ansicht unklar formulierte Parteianbringen zu behandeln und gegebenenfalls deren Präzisierung einzufordern. Dies sei im gegenständlichen Fall indes unterblieben. Dazu komme, dass auch hier der Grundsatz "Falsa demonstratio non nocet." Zu gelten habe und daher auf ihr gegenständliches Anbringen anzuwenden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art.239 Abs.1 Zollkodex können Einfuhrabgaben, iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG auch sonstige Eingangsabgaben, in anderen als in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. (Nach Art.235 Zollkodex gilt als Erstattung die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils der entrichteten Einfuhrabgaben und als Erlass eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird.) Diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt und ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach Abs.2 leg.cit. erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen; jedoch können in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern.

Von der Bf sind zu dieser Rechtslage drei Aspekte vorgebracht worden:

1) Einerseits hat die Bf behauptet, mit ihrem (in ihrer an das Zollamt Linz Wels gerichteten, mit "I. Vollmachtsbekanntgabe; II. Berufung" überschriebenen Eingabe vom enthaltenen) Anbringen sei auch ein Erstattungsantrag iSd Art.239 Zollkodex gemeint und somit darin enthalten gewesen, sodass die Antragsfrist von einem Jahr (ab nach der Aktenlage am erfolgten Bekanntgabe der Zollschuld an die Zollschuldnerin) jedenfalls gewahrt worden sei.

2) Andererseits hat, so jedenfalls sinngemäß die Bf, diese Frist ohnehin erst mit der am durch "Zurückziehung ihrer Berufung" (richtig: Einschränkung ihres Rechtsbehelfsbegehrens in der Beschwerde vom ) erfolgten "Anerkennung der Zollschuld" zu laufen begonnen, sodass ihr als "Nachsichtsansuchen" überschriebener Erstattungsantrag gem. Art.239 Zollkodex vom jedenfalls fristgerecht eingebracht worden sei.

3) Ungeachtet dessen enthält die an das Zollamt Linz Wels gerichtete (als "Nachsichtsansuchen gem. Art.239 Zollkodex" bezeichnete) Eingabe der Bf vom ausdrücklich ein auf die Verlängerung der im Art.239 Abs.2 Zollkodex normierten Frist zielendes Ersuchen, wobei begründend dazu vorgebracht wird, dass sowohl die lange Verfahrensdauer des die Eingangsabgabenschuld dem Grunde nach betreffenden Rechtsbehelfsverfahrens als auch das Schweigen der befassten Abgabenbehörden bei ihr die Vorstellung hervorgerufen habe, sie brauche keinen -(gesonderten) Antrag gem. Art.239 Zollkodex mehr zu stellen: Darin sei hrer Ansicht nach jedenfalls ein "besonderer Umstand" bzw. ein "begründeter Ausnahmefall" iSd Art.239 Abs.2 Zollkodex zu erblicken.

Diesem Vorbringen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:

Zu 1)

Die an das Zollamt Linz Wels gerichtete Eingabe vom enthält ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich eine Berufung, also einen Rechtsbehelf iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit.a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a, 85b ZollR-DG.

Von der (nunmehrigen) Behauptung der Bf, sie habe mit diesem Anbringen gleichzeitig einen -auf die Art.236 bis 239 Zollkodex gegründeten- Erlass- bzw. Erstattungsantrag stellen wollen, findet sich in dem in Rede stehenden Schriftsatz hingegen nicht einmal ansatzweise etwas: Bereits die Bezeichnung (Überschrift) der Eingabe als "Berufung" deutet auf eine einzige Zielrichtung hin, die die Bf (als Einschreiterin) damit verfolgt. Aber auch im (weiterführenden) Text spricht die Bf ausschließlich von der (angeblichen) "Rechtswidrigkeit" des angefochtenen Eingangsabgabenbescheides; vom Vorliegen eines Sachverhaltes, der einem der im Art.900 ZK-DVO aufgezählten Einzelfällen entspricht, oder von Unbilligkeit ("besondere Umstände" iSd Art.239 Abs.1 2.Anstrich Zollkodex, 899, 905 ZK-DVO; siehe dazu Witte, Zollkodex, Rz.2 der Vorbemerkungen zu Art.235 bis 242 und Rz.1 zu Art.239) ist darin nicht die Rede. Schon allein die Formulierung des Antrages, "...die Berufungsbehörde wolle in Stattgabe dieser Berufung den angefochtenen Bescheid...aufheben..." spricht eindeutig und unmissverständlich dafür, dass es sich dabei einzig und allein um einen -ausschließlich im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellten- Berufungsantrag iSd Art.245 Zollkodex iVm § 85a Abs.1 Z.1 ZollR-DG handelt und damit nicht gleichzeitig ein (erstinstanzlicher) Erstattungsantrag iSd Art.236 bzw. 239 Zollkodex eingebracht worden bzw. darin enthalten ist. Aber selbst wenn man diesbezüglich den Standpunkt verträte, dass damit doch (gleichzeitig) ein Antrag nach Art.236 Zollkodex gestellt worden ist bzw. dass im in Rede stehenden Berufungsantrag auch ein Erstattungsantrag quasi "drinnen steckt" (eine derartige Ansicht erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass ein solcher dasselbe Ziel wie ein Rechtsbehelf gegen die Eingangsabgabenfestsetzung (Vorschreibung iSd Art.221 Abs.1 Zollkodex) verfolgt, nämlich die Rückgängigmachung einer Einfuhrzahlung für den Fall, dass der entrichtete Betrag zum Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war, vertretbar), ließe sich damit aber keinesfalls auch ein auf den Art.239 Zollkodex gegründeter Antrag "hineininterpretieren". Dem vom Vertreter der Bf diesbezüglich (in der mündlichen Verhandlung am ) mit seiner Behauptung, jeder Antrag nach Art.236 Zollkodex "impliziere" quasi auch einen Antrag nach Art.239 Zollkodex, unternommenen Versuch einer derartigen "Umdeutung" seiner Eingabe vom steht nämlich nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut des Art.239 Abs.1 Zollkodex entgegen, wonach Einfuhrabgaben "in anderen als den in den Artikeln 236......genannten Fällen" erstattet werden können, entgegen, sondern widerspricht eine derartige Rechtsmeinung auch der überwiegenden Rechtsauffassung von Judikatur und Schrifttum (siehe zB. Huchatz im "Lehrbuch des Europäischen Zollrechts" v. Witte/Wolfgang, S.360 f, und Summersberger in "Grundzüge des Zollrechts", S.177 f): Während, wie oben bereits erwähnt, ein Anwendungsfall des Art.236 Zollkodex dann gegeben ist, wenn die buchmäßig erfassten (und ggf. bereits entrichteten) Eingangsabgaben zu Lasten des Beteiligten nicht mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Abgaben übereinstimmen, es also um die Korrektur einer rechtsfehlerhaften Abgabenfestsetzung geht, wird mit dem Art.239 Zollkodex hingegen ein gänzlich anderes Ziel verfolgt. Es wird hier dem Billigkeitsgedanken Rechnung getragen, und zwar insofern, als unter bestimmten ("besonderen") Umständen die Europäische Union (quasi als "Ausfluss eines gemeinschaftsrechtlichen Billigkeitsregimes") auf die Festsetzung bzw. Einhebung von an und für sich ihr nach dem (materiellrechtlichen) Zollschuldrecht (d.h. auf Grund des Umstandes, dass ein Sachverhalt einen Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt) zustehenden Einfuhrabgaben verzichtet.

Hinzu treten zwei weitere (im Bereich des Faktischen gelegene) bedeutsame Indizien, die gegen die nunmehrige Behauptung der Bf, sie habe ohnehin bereits am und damit fristgerecht einen Erstattungsantrag nach Art.239 Zollkodex gestellt oder wenigstens - nach ihrem Willen - stellen wollen, sprechen: Zum einen hätte die Bf, wenn es tatsächlich so gewesen wäre, wie sie nunmehr vorgibt, sich in ihrer (mit "Nachsichtsansuchen gem. Art.239 Zollkodex" überschriebenen) Eingabe vom bloß auf ihren "bereits am eingebrachten Erstattungsantrag" zu beziehen (d.h. jenen nur zu urgieren oder zu präzisieren oder inhaltlich zu ergänzen) brauchen, um, wie dies die Bf in ihrer Berufungseingabe vom auszudrücken pflegte, das "Erstattungsverfahren wieder in Gang zu bringen": Tatsächlich weist die Bf in jener Eingabe aber durch nichts auf einen derartigen Umstand hin, sondern spricht- im Gegenteil- darin lediglich von der (am von ihr eingebrachten) "Berufung" bzw. von der gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten "Vorstellung" (womit sie offenbar ihre Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom meint). Allein schon daraus ist erkennbar, dass die Bf zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung vom keineswegs (auch) bereits eine Antragstellung nach Art.239 Zollkodex "im Auge gehabt hat" bzw. damals wohl kaum überhaupt den Willen gehabt hat, einen derartigen Erstattungsantrag iSd Art.239 Zollkodex zu stellen. Erhärtet bzw. bestätigt erscheint diese Annahme des Unabhängigen Finanzsenates zudem durch das Verhalten des Vertreters der Bf, als dieser im Verlauf der am stattgefundenen fernmündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen dem zur Behandlung und Entscheidung der Beschwerde vom zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, von jenem auf die Möglichkeit der Beantragung eines Erstattungsantrages nach Art.239 Zollkodex hingewiesen, mit keinem Wort erwähnt hat, dass er glaube, ohnehin bereits am (also zugleich mit der Berufung gegen den Eingangsabgabenbescheid vom ) einen Erstattungsantrag gestellt zu haben.

Im Lichte dieser Sachlage kann auch die diesbezügliche Behauptung der Bf in ihrer Eingabe vom , sie habe sich, nachdem über ihren ursprünglichen Antrag, von der Vorschreibung einer Eingangsabgabenschuld Abstand zu nehmen, bislang nicht abgesprochen worden sei, veranlasst gesehen, den Schriftsatz vom einzubringen, um das Verfahren zur Erstattung der Eingangsabgabenschuld "wieder in Gang zu bringen", als nicht besonders glaubwürdig angesehen werden bzw. wirkt wenig überzeugend.

Desgleichen ist mit dem Einwurf des Vertreters der Bf (in der mündlichen Verhandlung vom ) "Falsa demonstratio non nocet" (zu deutsch: "Eine falsche/unrichtige Bezeichnung/Erklärung schadet nicht")" für die Rechtsbehelfswerberin nichts zu gewinnen: Dieser Grundsatz besagt im Wesentlichen, dass es für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung unschädlich ist, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen aber falsch bezeichnen (d.h. beide Parteien unterliegen demselben Irrtum); bzw. wenn der Erklärende seinen Willen unrichtig zum Ausdruck gebracht hat, aber der Erklärungsempfänger dies erkennt oder erkennen muss (d.h. der wirklich gemeinsame Wille der Parteien soll Erfolg haben). Auf den gegenständlichen Fall bezogen, würde dieser Grundsatz nur dann Platz greifen, wenn aus dem Inhalt der Eingabe der Bf vom - trotz deren unrichtigen Bezeichnung als "Berufung" - eindeutig deren Wille, mit diesem eigentlich (oder zumindest auch) einen Antrag nach Art.239 Zollkodex zu stellen, hervorgehen würde, und der Erklärungsempfänger (hier also das Zollamt Linz Wels) dies erkannt hätte bzw. erkennen hätte müssen. Beides ist hier aber nicht der Fall: Einerseits ist, wie oben bereits dargetan, aus dem Inhalt des Anbringens der Bf vom keineswegs entnehmbar, dass diese damit eigentlich (bzw. auch) einen Antrag gem. Art.239 Zollkodex stellen wollte, und andererseits hätte die Zollbehörde aus der Textierung des Anbringens ebenfalls nicht einen so gearteten Parteiwillen herauslesen müssen: Es ist zwar richtig, dass es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufällig gewählten verbalen Formen ankommt, sondern (insbesondere) auf den Inhalt, also auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (); allerdings ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung grundsätzlich das Erklärte, nicht das Gewollte maßgebend (); d.h. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage verstanden werden muss (): Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters daher nicht maßgeblich (). Nach der Aktenlage liegt im gegenständlichen Fall ein derart eindeutiger Inhalt des in Rede stehenden Parteianbringens vor, der auch nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates nur den Schluss zulässt, dass die Bf damit ausschließlich eine (als nach der geltenden Rechtsordnung als Rechtsbehelf erster Stufe vorgesehene) Berufung gegen den an sie gerichteten Eingangsabgabenbescheid vom einbringen wollte, wohingegen ihre -zudem überdies erst im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens behauptete- Absicht, damit jedenfalls auch einen auf den Art.239 Zollkodex fußenden Erstattungsantrag stellen wollte, darin nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommt und diese sohin, folgt man der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, unmaßgeblich ist.

In Ansehung dessen erweist sich auch der Einwand der Bf, das Zollamt (als zuständige Abgabenbehörde) hätte in Erkennung des undeutlichen Inhaltes ihres Anbringens vom ihre Absicht zu erforschen gehabt (vgl. ), als nicht stichhältig, zumal nach der Aktenlage für das Zollamt Linz Wels ein derartiger "undeutlicher" Inhalt des betreffenden Parteianbringens keinesfalls evident gewesen ist und auch nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates die genannte Zollbehörde bei dessen Behandlung von einem solchen nicht hätte ausgehen müssen. Dem Zollamt Linz Wels lag ganz im Gegenteil, soweit dies aus dem (dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden) Aktenlage entnehmbar ist, ein eindeutig formulierter Parteiantrag vor, aus dem hervorgeht, dass die Einschreiterin damit entweder das gänzliche Unterbleiben der Vorschreibung von Eingangsabgaben (bzw. deren "Erstattung" im Sinne von "Rückzahlung" für den Fall, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits entrichtet waren), begehrt, dies mit der Begründung, dass das von der Zollschuldnerin an den Tag gelegte Verhalten keine unzulässige, die Zollschuld nach Art.204 Zollkodex auslösende Kabotagefahrt mit ihrem LKW darstelle, oder "in eventu" (zum "Eventualantrag" siehe Ritz, BAO, Rz.3 zu § 85) die Herabsetzung der vorgeschriebenen Eingangsabgaben anstrebt, dies mit der Begründung, dass die Bemessungsgrundlagen (Zeitwert des in Rede stehenden LKW) von der Zollbehörde (als Abgabenbehörde erster Instanz) in unangemessener Höhe (im Wege einer Schätzung) ermittelt worden seien. Dass mit dieser Eingabe noch ein weiteres "Eventualbegehren", nämlich die Eingangsabgabenerstattung im Rahmen einer im Art.239 Zollkodex normierten (zollbehördlichen) Billigkeitsmaßnahme, gestellt worden sein könnte, war für das Zollamt Linz Wels damals keinesfalls erkennbar und ist nicht einmal zum jetzigen Zeitpunkt für den Unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbar.

Zu 2)

Dem diesbezüglichen Einwand der Bf steht klar der eindeutige, in diesem Punkt keinerlei Interpretationsspielraum zulassende Gesetzeswortlaut entgegen: Danach ist ein Antrag innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen, wobei die Fristberechnung nach der VO des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (Fristen-VO, VO 1182/71, ABl. 1971 Nr.L 124/1) zu erfolgen hat. Der Fristbeginn knüpft dabei an die Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner an. Da die Form der Mitteilung nicht selbst im Zollkodex geregelt ist, bestimmt sich diese nach nationalem Recht (siehe dazu Huchatz in "Lehrbuch des Europäischen Zollrechts" v. Wolgang/Witte, S.352 f): Anknüpfungspunkt ist im vorliegenden Fall also die Bekanntgabe des Abgabenbescheides gem. § 97 BAO. Der VO-Geber unterscheidet dabei nicht danach, ob der gegenständliche Abgabenbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder noch nicht (siehe dazu auch Summersberger in "Grundzüge des Zollrechts", S.167, sowie Huchatz/Witte, Rz.54 zu Art.236 "...Für die Erstattungsfrist ist es ohne Belang, ob der Abgabenbescheid, in dem die zu erstattenden Abgaben festgesetzt wurden, bestandskräftig geworden ist, also nach nationalem Recht möglicherweise nicht mehr geändert werden könnte....")

Obzwar im gegenständlichen Fall der Abgabenbescheid des Zollamtes Linz Wels vom , mit dem nach der Aktenlage die betreffende Eingangsabgabenschuld der Bf als Zollschuldnerin am (= Zeitpunkt der Zustellung des Eingangsabgabenbescheides) gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex mitgeteilt worden ist, infolge fristgerecht eingebrachter Berufung nicht in (formelle) Rechtskraft erwachsen ist, hat im vorliegenden Fall die Antragsfrist iSd Art.239 Abs.2 Zollkodex nach der Fristen-VO am zu laufen begonnen und ist mit Ablauf des ungenutzt verstrichen, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass zu jenem Zeitpunkt die Höhe der betreffenden Eingangsabgabenschuld (noch) nicht feststand.

Zu 3)

Ein auf den Art.239 Zollkodex gegründeter Antrag auf Erstattung von Eingangsabgaben ist innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

Bezüglich dieser Fristverlängerung finden sich zum im Gesetz (Art.239 Abs.2 Zollkodex) verwendeten Begriff "...in begründeten Ausnahmefällen..." sowohl in der Judikatur als auch im Schrifttum mehrere (einhellige) Interpretationen. So schreibt insbes. Huchatz in Witte, Zollkodex, in Rz. 39 zu Art.239 bzw. Rz.56 zu Art. 236 sowie Rz. 35 zu Art.238: "...Weist der Beteiligte nach, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen, so kann die Antragsfrist verlängert werden.....Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis; damit sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach ständiger Rechsprechung des EuGH (siehe zB EuGH v., 98, 320/83) vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH v., C-263/97).....Ein begründeter Ausnahmefall liegt also nur dann vor, wenn die Fristüberschreitung unabhängig vom Willen des Beteiligten eingetreten ist und von ihm auch nicht in zumutbarer Weise verhindert werden konnte...".

Im gegenständlichen Fall vermag der Unabhängige Finanzsenat aus den ihm bekannten Sachumständen indes weder das Vorliegen von (von der Bf ohnehin nicht ausdrücklich geltend gemachter) höherer Gewalt noch ein unvorhersehbares Ereignis (iSd obiger Definition), das sie am rechtzeitigen Stellen eines Erstattungsantrages gem. Art.239 Zollkodex gehindert hätte, zu erkennen.

Wenn die Bf vermeint, in dem Umstand, dass einerseits sowohl die Zollbehörde als auch die zuständige Rechtsmittelbehörde seit der ihr am zugegangenen Verständigung des Zollamtes Linz Wels über die erfolgte Vorlage ihrer Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom (über die Berufung vom gegen den (ihr am zugestellten) Eingangsabgabenbescheid vom ) an den Unabhängigen Finanzsenat in Linz (als zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs.6 BAO) bis zum - an diesem Tag fand die oben bereits erwähnte (fernmündliche) Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen Referent des Unabhängigen Finanzsenat und Vertreter der Bf statt- zum betreffenden Rechtsbehelfsverfahren "geschwiegen" habe, und andererseits sie der Ansicht gewesen sei, mit ihrer Berufung vom ohnehin bereits einen (offensichtlich den gesetzlichen Form- und Inhaltserfordernissen genügenden) Antrag "auf Abstandnahme von der Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld" bzw. "auf Beseitigung sämtlicher Folgen" gestellt zu haben, liege ein für sie "unvorhersehbares Hindernis" vor, weil dies bei ihr die Vorstellung hervorgerufen hätte, dass sie keine weiteren Anträge- insbesondere nach Art.239 Zollkodes- mehr zu stellen brauche, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Das Rechtsinstitut des Rechtsbehelfs nach Art.243 ff Zollkodex und das Erstattungsverfahren nach Art.235 ff Zollkodex stehen (unkoordiniert) nebeneinander, eine Einschränkung dahingehend, dass ein Erstattungsantrag einen Rechtsbehelf in derselben Sache ausschließt, lässt sich aus dem Zollkodex nicht zu entnehmen (siehe dazu Witte, Zollkodex, S.1593, sowie Summersberger in "Grundzüge des Zollrechts", S.159:"... Das Kapitel 5 des Titels VII des Zollkodex ist der Erstattung und dem Erlass der Abgaben gewidmet, wobei ein Anwendungsfall Ausfluss der "Billigkeit" ist. Es eröffnet dem Beteiligten die Möglichkeit, gegen zu hohe Abgabenforderungen rechtlich vorzugehen, unabhängig davon, ob der dieser Abgabenschuld zu Grunde liegende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht... Ist die Festsetzung und Vorschreibung rechtswidrig (Art.236 Zollkodex) oder unbillig (Art.239 Zollkodex), kann im Wege dieses Verfahrens die Rechtmäßigkeit wieder hergestellt werden...zwar nicht dergestalt, dass der (rechtswidrige) Abgabenbescheid selbst berichtigt oder gar beseitigt würde... Die Bestandskraft des Abgabenbescheides wird durch Art.236 Zollkodex... durchbrochen;...es ist völlig unwesentlich, ob der Abgabenbescheid noch anfechtbar ist oder nicht,........weil selbst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erschöpfung des Instanzenzugs noch immer Möglichkeiten für die Partei offen stehen, ihrem Rechtsschutzbedürfnis nachzukommen und Abgaben rückerstattet oder erlassen zu bekommen... Der Abgabenbescheid selbst wird dabei nicht aufgehoben..." Allein dies macht deutlich, dass es sich beim Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Art.235 f Zollkodex um ein vom Rechtsbehelfsverfahren nach Art.243 f Zollkodex gänzlich verschiedenes bzw. eigenständiges Verfahren handelt. Das diesbezügliche Vorbringen der Bf, die "lange Verfahrendauer" des den Eingangsabgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach betreffenden Rechtsbehelfsverfahrens habe sie an der fristgerechten Einbringung eines auf Art.239 Zollkodex gestützten Erstattungsantrages "gehindert", ist daher schon unter diesem Aspekt nicht stichhältig. Ein durch einen an ihn gerichteten Eingangsabgabenbescheid als solcher in Anspruch genommener Zollschuldner kann, wenn er sich (noch) nicht im Klaren ist, ob der von der Zollbehörde herangezogene Zollschuldentstehungstatbestand tatsächlich gegeben ist bzw. in welcher Höhe ihn die Zollschuld trifft (weil er insbesondere diese Frage gerade in einem Rechtsbehelfsverfahren klären lässt), nicht einfach die "normale" Antragsfrist von 12 Monaten verstreichen lassen und sich dann nach Fristablauf auf einen "begründeten Ausnahmefall" berufen (vgl. dazu auch Huchatz/Witte, Zollkodex, Rz.35 zu Art.238). Insofern entspricht auch die Behauptung der Bf, sie (bzw. ihr Vertreter) habe bis zum (am stattgefundenen) Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Unabhängigen Finanzsenates davon ausgehen müssen, dass es sich bei dem in Rede stehenden LKW-Transport am nicht um eine der Kabotagekontrollverordnung unterliegende und sohin um eine widerrechtliche Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Beförderungsmittels darstellende Fahrt handle, nicht der Aktenlage, zumal die Erfüllung genau dieses Tatbestandes das Zollamt Linz Wels als zuständige Zollbehörde in seinem auf den Art.204 Zollkodex gegründeten Eingangsabgabenbescheid vom ausdrücklich (und unter rechtsrichtiger Berufung auf die geltende Rechtslage) festgestellt hat, wobei es diesen auch ausreichend und unter Zugrundelegung des ihm aus den zollamtlichen Ermittlungen bekannt gewordenen Sachverhaltes nachvollziehbar gem. § 93 Abs.3 lit.a BAO begründet hat, sodass die Bf sehr wohl bzw. jedenfalls zunächst (d.h. bis zum Abschluss des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens) davon auszugehen hatte bzw. ausgehen hätte müssen, dass der festgestellte (und im übrigen von der Bf auch nicht bestrittene) Sachverhalt unter den von der Zollbehörde herangezogenen Zollschuldentstehungstatbestand zu subsumieren ist, und hätte keineswegs darauf vertrauen bzw. sich sicher sein dürfen, dass sie mit ihrer Berufung erfolgreich sein werde, zumal ihr darauf Bezug habendes (rechtliches) Vorbringen auch schon im Rechtsbehelfsverfahren erster Stufe (Art.243 Abs.2 lit.a Zollkodex), nämlich in der Berufungsvorentscheidung vom , zur Gänze verworfen worden ist: Spätestens im Zeitpunkt, in dem ihr der Inhalt jener Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gelangt ist, hätte die Bf die Gelegenheit ergreifen müssen, neben der (von ihr fristgerecht eingebrachten) Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung auch -fristwahrend- einen Erstattungsantrag iSd Art.239 Zollkodex zu stellen, wobei es ihr unbenommen gewesen wäre, diesen später, insbesondere nach allfälliger Gewinnung besserer Einsicht in die Sach- und Rechtslage und Erlangung zusätzlicher Beweismittel, noch zu modifizieren bzw. inhaltlich zu ergänzen, um so u.U. die Erfolgsaussichten zu erhöhen.

Aber auch mit ihrem (gegenüber ihren bisherigen Eingaben neuen) Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom , sie habe aus Kostengründen (Verfahrens- und Vertretungskosten) -zunächst- sowohl von Urgenzen im (die Eingangsabgabenschuld betreffenden) Rechtsbehelfsverfahren als auch von der Einbringung eines Nachsichtsansuchens Abstand genommen, vermag die Bf kein überzeugendes, für ihr Begehren sprechendes Argument zu liefern, zumal Kostenersparnisgründe wohl kaum als tauglicher "Hinderungsgrund" (im Sinne eines "begründeten Ausnahmefall" als Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses) für das (rechtzeitige) Stellen eines Erstattungsantrages angesehen werden können. Überdies wäre - in Anbetracht der (diesbezüglich anwendbaren) Rechtslage des § 83 Abs.5 BAO sowie dem Umstand, dass in dem betreffenden Verfahren kein "Anwaltszwang" (wie dies insbes. im Verfahren vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof der Fall ist) geherrscht hat- aber auch zulässig gewesen, wenn sich die Bf (als Vollmachtgeber) selbst unmittelbar mit einem Erstattungsantrag iSd Art.239 Zollkodex an die Zollbehörde gewandt hätte, um auf diese Weise allenfalls die vorerwähnten (in der mündlichen Verhandlung eingewendeten) "Vertretungskosten"(durch einen Rechtsanwalt) zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Andere Kosten im Zusammenhang mit der Einbringung eines derartigen Antrages (insbes. Verfahrenskosten) wären ihr -in Ansehung der im § 14 TP6 Abs.5 z.4a GebG (idF d. BGBl.I 2001/144) normierten Gebührenfreiheit einer solchen Eingabe- dabei ohnehin nicht entstanden.

Zusammenfassend bleibt dem Unabhängigen Finanzsenat als zur Entscheidung über das vorgebrachte Beschwerdebegehren zuständige Abgabenbehörde zweiter Stufe) nur die Feststellung, dass es der Bf im Verlauf des gegenständlichen (Rechtsbehelfs-)Verfahrens keineswegs gelungen ist, stichhältig darzutun, dass sie ein unvorhergesehenes Ereignis oder gar höhere Gewalt daran gehindert hat, innerhalb der in der im Art. 239 Abs.2 Zollkodex normierten Frist von (von der Mitteilung der gem. Art.204 Zollkodex entstandenen Eingangsabgaben an die Zollschuldnerin an zu rechnenden) 12 Monaten- im vorliegenden Fall war dies laut Aktenlage der Zeitraum vom bis - einen Antrag auf Eingangsabgabenerstattung gem. Art.239 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG bei der zuständigen Zollstelle -dies war im vorliegenden Fall das Zollamt Linz Wels- zu stellen: Ein "begründeter Ausnahmefall" iSd Art.239 Abs.2 1.Anstrich Zollkodex, der für eine allfällige Verlängerung der oberwähnten (um 10 Tage) versäumten- Antragsfrist erforderlich wäre, liegt demnach hier nicht vor und erweist sich somit die Entscheidung der Erstbehörde (Zollamt Linz Wels), den am eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist iSd Art.239 Abs.2 Zollkodex als unbegründet ab- und den damit im Zusammenhang stehenden (als "Nachsichtsansuchen gem. Art.239 Zollkodex" bezeichneten) Erstattungsantrag selbst als verfristet zurückzuweisen, als nicht rechtswidrig.

Abschließend sei -der Vollständigkeit halber- an dieser Stelle auch noch einmal festgehalten, dass, wie oben bereits ausführlich dargetan, dem Vorbringen der Bf, sie hätte ohnehin durch ihre Eingabe vom an das Zollamt Linz Wels die in Rede stehende Antragsfrist gewahrt bzw. bereits damals (und somit rechtzeitig) einen Erstattungsantrag gem. Art.239 Zollkodex gestellt, ebenfalls nicht gefolgt werden konnte.

Es war daher über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 235 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 900 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 85a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Erstattung
Erlass
Zollschuld
begründete Ausnahmefälle
Fristverlängerung
Erstattungsantrag
Billigkeit
Falsa demonstratio non nocet
Willenserklärung
Bezeichnung von Schriftsätzen
Ziel des Parteischrittes
Prozesserklärung
objektiver Erklärungswert
Inhalt eines Anbringens
unvorhersehbares Ereignis
höhere Gewalt
Verweise





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