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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.05.2011, RV/3283-W/10

Steht ein Verfahrenshilfeantrag der Festsetzung einer Eingabegebühr gem. § 17a VfGG entgegen?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer Notionierung durch den Verfassungsgerichtshof (siehe Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren vom ) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw.), Herrn Bw., für eine beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl xxx am vom Bw. als Vertreter der Beschwerdeführerin NN., eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 144 Abs. 1 B-VG mit dem o.a. Sammelbescheid eine Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 220,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00 fest.

Aus den, dem amtlichen Befund beigelegten Schriften geht hervor, dass in einem Schriftsatz mit der Beschwerde auch ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin gestellt wurde und dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.

In der gegen den o.a. Sammelbescheid eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei ein Schreiben beigelegt gewesen, das - ohne einen Adressaten zu nennen - die Aufforderung enthalten habe, die Eingabegebühr von € 220,00 zu entrichten. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag innerhalb einer Woche ab Kenntnis dieser Aufforderung einbezahlt. Die Feststellung im Gebührenbescheid, es sei noch keine Gebühr entrichtet worden, sei daher aktenwidrig.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Es läge eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr iSd § 203 BAO vor. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet.

Der Bw. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom , ergänzt mit Eingabe vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. als Vertreter der Beschwerdeführerin die oben erwähnte Beschwerde samt Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof am eingebracht hat, die Gebühr mit Erlagschein vom an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zur Einzahlung gebracht worden ist und dass der Überweisungs- bzw. Zahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof unbestritten nicht zur Einsicht vorgelegt wurde.

Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführerin die gleichzeitig mit Einbringung der Beschwerde wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit beantragte Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde.

Auf Grund des § 17a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der dort unter Z 1 bis 6 angeführten Bestimmungen eine Eingabengebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß der Z 3 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

In der Z 4 ist bestimmt, dass die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten ist. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig (Z 5).

Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (Z 6).

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerde gemäß Artikel 144a B-VG - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet.

Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 203 BAO iV. mit § 17a Z 6 VfGG ist für die Eingabengebühren nach § 17a VfGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitstag bildet die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung (siehe u.a; ).

Im gegebenen Fall ist die Gebührenschuld mit Überreichung der Beschwerde am entstanden und es war die Gebühr auch mit diesem Tag fällig. Die Gebühr wurde aber unbestritten erst am und somit jedenfalls nicht vorschriftsmäßig entrichtet.

Weiters wurde der Überweisungs- bzw. Zahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Einsicht vorgelegt.

Die Bestimmungen des § 17a VfGG sehen nicht vor, dass die Gebühr erst nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof zu entrichten wäre. Die entsprechende Berufungsbegründung geht daher ins Leere. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes im Schreiben vom zur Vorlage des Original-Einzahlungsbeleges innerhalb von 10 Tagen nicht entsprochen worden ist.

Die gemäß § 13 GebG in Frage kommenden Gebührenschuldner wären zur ungeteilten Hand verpflichtet gewesen, die Gebühr nach den Vorschriften des § 17a VfGG zu entrichten.

Wenn der Bw. mit seinem Berufungsvorbringen meint, dass die Gebühr wegen des gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrages auf Verfahrenshilfe nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG zu entrichten gewesen wäre, so ist dazu Folgendes zu sagen:

Auf Grund des § 35 Abs. 1 VfGG sind die Bestimmungen des 63 ff der Zivilprozessordnung betreffen die Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.

Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 17a VfGG umfassen.

Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 17 a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung.

Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen.

Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).

Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG zu entrichten gewesen.

Eine Verfahrenshilfe wurde nicht bewilligt, sodass eine solche Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten konnte.

Zum Einwand, der in § 17a Z 6 VfGG enthaltene Hinweis auf § 203 BAO sei obsolet und habe bloß historische Bedeutung, weil es keine Entrichtung der Abgaben durch Entwertung von Stempelmarken mehr gebe, ist auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG hinzuweisen, wonach die §§ 203 und 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren gelten, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

Da die Gebühr aber nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a VfGG und somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, war die Gebühr entsprechend der Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.

Der Bw. hat die Beschwerde als Vertreter des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Bei dieser Ermessenentscheidung war auf die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

§ 9 Abs. 1 GebG sieht für den Fall, dass eine feste Gebühr die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, eine zwingende Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vor, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht dabei keines.

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der gegenständlichen Gebühren gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 144a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 35 Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 9 GGG, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984
§ 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Eingabegebühr
Verfahrenshilfe
Gebührenerhöhung
Verweise




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at