Versicherungssteuer iVm Rentenversicherungsmodell keine Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm.F., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Einkommensteuer beträgt: Euro 146.767,80 (ATS 2.019.569,00).
Die Bemessungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie einen Verlust aus Sonstigen Einkünften gem. § 29 Z 1 EStG iHv ATS -474.105,00. Der Betrag setzt sich zusammen aus Spesen, Gebühren und Zinsen iHv ATS 315.338,99 und Versicherungssteuer iHv ATS 158.766,34.
Diese negativen Einkünfte resultieren aus einem durch den Bw. im Jahr 2001 abgeschlossenen "K.package", einer lebenslangen unkündbaren Rentenversicherung im Wege einer Fremdfinanzierung. Aus dem der Einkommensteuererklärung beiliegenden Gutachten geht hervor, dass die bei Abschluss des Versicherungsvertrages fällige Einmalzahlung in Höhe von Euro 300.000,-- durch einen endfälligen Kredit finanziert wird. Vier Wochen nach Abschluss erhält der Bw. eine 12mal jährlich auszahlbare, lebenslang garantierte, Rentenzahlung. Mit Abschluss der fremdfinanzierten Rentenversicherung wurde durch den Bw. weiters eine Ansparversicherung abgeschlossen; das damit angesparte Guthaben soll zur Kredittilgung dienen. Aus steuerlicher Sicht seien die Zahlungen, die monatlich an den Bw. fließen ertragsteuerlich als Renten zu bezeichnen und stellen iSd EStG wiederkehrende Bezüge dar. Sie seien insoweit einkommensteuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung gem. § 16 Abs. 2 und 4 des BewG übersteigt. Alle Ausgaben, die mit den wiederkehrenden Bezügen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, seien Werbungskosten iSd EStG § 16 Abs. 1 und seien bei Ermittlung der Einkünfte zum Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähig. Die Kosten, die für den Erwerb der Einkunftsquelle anfallen, im gegenständlichen Fall die Kreditnebenkosten, Honorare und laufenden Zinsen unterlägen der genannten Bestimmung und seien abzugsfähig. Die seitens des Bw. bezahlten Aufwendungen - Honorar für Finanzierungsbeschaffung, Abgaben, Steuern und Provisionen - iHv Euro 22.500,-- zuzüglich der Versicherungssteuer iHv Euro 11.538,-- (= ATS 158.766,34) seien im Jahr der Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen. Zur Versicherungssteuer ist im Gutachten ausgeführt, dass die Zahlungen der Versicherungsprämien der Versicherungsteuer iHv 4% des Versicherungsentgeltes unterliegen, dass jedoch der Bw. von dieser Steuer nicht unmittelbar betroffen sei, da sie vom Versicherer abgeführt werde.
Infolge einer beim Bw. für die Jahre 1999 - 2001 u. a. zur Einkommensteuer durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) wurde u. a. die im Zusammenhang mit der fremdfinanzierten Rentenversicherung im Jahr 2001 als Werbungskosten geltend gemachte Versicherungssteuer iHv ATS 158.766,34 nicht als absetzbar anerkannt. Diese stelle eine Sonderausgabe dar.
Das Finanzamt folgte dieser und anderen Feststellungen der Bp und führte die Veranlagung dementsprechend durch. Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 wurde mit Bescheid vom festgesetzt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 rechtzeitig am das Rechtsmittel der Berufung. Die Versicherungssteuer iHv ATS 158.766,34 stelle, wie dem dazu vorgelegten Gutachten zu entnehmen sei, Werbungskosten dar. Zusätzlich verwies der Bw. auf eine von dritter Seite beim VwGH wegen Nichtanerkennung der Versicherungssteuer als Werbungskosten eingebrachte Beschwerde. Die anonymisierte Beschwerde lag der Berufung bei. Der Bw. ersuchte mit der Entscheidung über die Berufung zuzuwarten, bis der VwGH über die Beschwerde abgesprochen habe.
Mit Ergänzungsschreiben vom brachte der Bw. vor, dass im Bp-Bericht unter Tz. 19 der freiwillige Sozialaufwand um 50% der mit 100% abgesetzten Bewirtungskosten nicht anerkannt worden sei. Auf dem Konto "freiwilliger Sozialaufwand" sei jedoch auch jährlich ein Betrag für Weihnachtsgeschenke für die im Betrieb angestellten Mitarbeiter verbucht gewesen. Es erfolgte auch für diese Beträge eine Kürzung um 50% und sei das von der Bp nicht beabsichtigt gewesen. Es handle sich für 2001 um den Betrag von ATS 10.057,50. Die Aufwandskürzung sei daher um 50% dieses Betrages zu reduzieren, das sind ATS 5.028,75. Weitere Einwändungen gegen die dem berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungen wurden nicht erhoben.
In der Stellungnahme zur Berufung verwies die Bp auf den Erlass des BMF (Gz. 1802/1-IV/6/02) wonach die Versicherungsteuer als Bestandteil der Prämie keine Werbungskosten darstelle sowie auf die bisherigen Entscheidungen des UFS, womit die Anerkennung der Versicherungssteuer als Werbungskosten versagt worden sei. Hinsichtlich der in Ergänzung zur Berufung beantragten Korrektur der Aufwandskürzung (Bp-Bericht, Tz. 19) bestünde seitens der Bp keine Einwand.
Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom wurde das Berufungsverfahren ausgesetzt, da zur gleichen Rechtsfrage, der steuerlichen Behandlung der Versicherungssteuer im Rahmen eines Rentenversicherungsmodells, bereits mehrere Verfahren beim VwGH anhängig waren.
Über die dem berufungsgegenständlichen Sachverhalt gleichenden, beim VwGH anhängigen Beschwerden wurde mit Erkenntnis vom , 2004/15/0155 sowie der Erkenntnis-Serie vom , 2003/15/0006, 2004/15/0147, 2004/15/0145, 2004/15/0059 und 2004/15/0058 sämtlich abweisend entschieden.
Das Verfahren vor dem UFS wird von Amts wegen fortgesetzt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 29 Z 1 EStG 1988 gehören wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 leg cit. gehören, zu den sonstigen Einkünften. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so gilt gem. der für das Jahr 2001 geltenden Fassung folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des BewG 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten jene Aufwendungen oder Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind gem. § 16 Abs. 1 zweiter Satz nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Gem. § 16 Abs. 1 Z 2 stellen Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen, Werbungskosten dar. Gem. § 7 Abs. 1 VersStG ist Steuerschuldner der Versicherungssteuer der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. § 7 Abs. 4 VersStG besagt, dass im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer die Steuer als Teil des Versicherungsentgeltes gilt, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen geleistet.
Der Bw. hat eine lebenslange unkündbare Rentenversicherung durch eine Einmalzahlung iHv Euro 300.000,-- abgeschlossen. Renten, die aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages gezahlt werden, stellen wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG (Gegenleistungsrenten) dar. Diese Renten werden als Gegenleistung für die Übertragung von Geld geleistet. Eine Steuerpflicht der zufließenden Renten tritt nicht sofort ein, sondern erst dann, wenn die Summe der zufließenden Rentenbeträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt. Daraus folgt, dass durch § 29 Z 1 EStG nicht die Vermögensumschichtung, sondern der Vermögenszuwachs besteuert wird. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2004/15/0155 ausführt, tritt bei einem Rentengeschäft an die Stelle des hingegebenen Wirtschaftsgutes in einer Art Tausch ein Rentenstammrecht. Es ist daher bei Anwendung des § 29 Z 1 EStG zu prüfen, was der Bw. hingibt um das Rentenstammrecht zu erhalten. Das in diesem Sinn Hingegebene, ist Bestandteil des steuerneutralen Tausches.
Im Fall des Bw. waren neben der, aufgrund des Rentenversicherungsvertrages einmalig zu leistenden Prämie, Aufwendungen aus dem Titel Versicherungssteuer zu leisten. Die Versicherungsteuer wurde unmittelbar durch die Zahlung der Prämie aus dem Versicherungsbetrag bewirkt und ist daher zu den Anschaffungsnebenkosten zu zählen. Sie stellt nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 VerStG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einen Teil des Versicherungsentgeltes dar. Das für den Erwerb des Rentenstammrechtes Hingegebene errechnet sich somit aus der einmalig geleisteten Prämie zuzüglich der genannten Versicherungsteuer iHv ATS 158.766,34.
Auch wenn dem Bw. grundsätzlich zuzustimmen ist, dass es sich bei der Versicherungssteuer um eine Abgabe iSd § 16 Abs. 1 Z 2 EStG handelt, kommt im gegenständlichen Fall ein unmittelbarer Abzug als Werbungskosten nicht in Frage. Wie der VwGH in seinen zur gleichen Rechtsfrage, nämlich der steuerlichen Behandlung der Versicherungssteuer in Verbindung mit einer Rentenversicherung, ergangenen Erkenntnissen (, 2004/15/0155 sowie der Erkenntnis-Serie vom , 2003/15/0006, 2004/15/0147, 2004/15/0145, 2004/15/0059 und 2004/15/0058) ausführt, gehört die Versicherungssteuer zu den für den Erwerb des Rentenstammrechtes aufzuwendenden Zahlungen und findet damit Eingang in den steuerneutralen Vermögensaustausch. Die Behandlung der Versicherungssteuer ergibt sich daher aus der den Einkunftstatbestand regelnden Norm des § 29 Z 1 EStG. Die Bestimmung hinsichtlich Werbungskosten in § 16 Abs. 1 Z 2 EStG ist nicht anzuwenden.
Demzufolge stellt die berufungsgegenständliche Versicherungssteuer iHv ATS 158.766,34 im Zusammenhang mit der Rentenversicherung keine Werbungskosten sondern Anschaffungskosten dar. Das Finanzamt hat die Anerkennung als Werbungskosten zu Recht versagt. Die Berufung zu diesem Punkt wird daher abgewiesen.
Die Bp hat weiters in Tz. 19 des Bp-Berichtes die Feststellung getroffen, dass 50% der im Jahr 2001 bisher abgesetzten Bewirtungskosten keine abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen. Wie der Bw. vorbringt ist im Gesamtbetrag jedoch auch ein die Mitarbeiter betreffender "freiwilliger Sozialaufwand" enthalten. Da es sich dabei um abzugsfähige betriebliche Aufwendungen handelt ist hinsichtlich dieses Betrages somit keine Kürzung der Betriebsausgaben durchzuführen. Für das Jahr 2001 handelt es sich um einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.057,50. Die seitens der Bp durchgeführte Kürzung ist daher um ATS 5.028,75 zu mindern.
Die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Bemessung der Einkommensteuer 2001 wird dementsprechend neu berechnet (Angaben in ATS):
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Einkünfte aus selbst. Arbeit lt. Bp | 4.582.498,00 | |
abzüglich Korrektur Aufwandskürzung
"freiwilliger Sozialaufwand" | -
5.028,75 | |
Einkünfte aus sA lt. BE | 4.577.469,25 |
Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
Schlagworte | Versicherungssteuer Werbungskosten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at