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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.09.2007, RV/0068-I/06

Einwendungen gegen die Bewertung eines Schutzwaldes

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 2107/07 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0294 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0068-I/06-RS1
Mit Kundmachung Zl. 08 1610/3-IV/8/88 vom , veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom - (Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum Teil III) - wurden die in der Anlage 9 zu dieser Kundmachung enthaltenen Hektarsätze für Schutzwälder und Energieholzflächen rechtsverbindlich festgestellt. Gegen diese Hektarsätze können aufgrund der Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden Kundmachung keine Einwendungen erhoben werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung (§ 193 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom rechnete das Finanzamt Innsbruck den forstwirtschaftlichen Betrieb KG N., EZ xxx u. a., Grundstücksnummer xxxx u. a., dem Berufungswerber im Wege einer Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG zu.

Von dem mit Berufungsvorentscheidung vom mit 26.000 S (= 1.889,49 €) festgestellten Einheitswert entfällt ein Teilbetrag von 13.433 S auf 44,7782 Hektar forstwirtschaftlich genutzte Flächen und ein Teilbetrag von 12.997 S auf 129,9768 Hektar Alpflächen. Die restlichen 86,5087 Hektar wurden als unproduktive Flächen (mit Null) bewertet.

Mit Eingabe vom stellte der Berufungswerber einen Wertfortschreibungsantrag, der sich auf die mit einem Hektarsatz von 300 S bewerteten forstwirtschaftlichen Flächen bezieht. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:

"...Die gesamte Waldfläche liegt über 1.800 m Seehöhe und ist zur Gänze Schutzwald ohne Ertrag (Brache) lt. Dipl. Ing. G. von der Bezirksforstinspektion X.. Für die Einheitswertermittlung sind die natürlichen und wirtschaftlichen Erträge maßgebend.

Es gibt bei diesen Waldparzellen (Schutzwald ohne Ertrag) keine Wirtschaftlichkeit, selbst Brennholz wäre wegen der schwierigen Bringung unwirtschaftlich.

Ich bitte daher, den Einheitswert obiger Grundparzellen auf Änderung der Wertfortschreibung zu prüfen bzw. abzuändern..."

Das Finanzamt wies den Wertfortschreibungsantrag mit Bescheid vom ab. Begründend führte es dazu unter Hinweis auf § 46 Abs. 3 Z 3 BewG 1955 aus, dass der Hektarsatz für schlechten Schutzwald (Schutzwald außer Ertrag) mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum rechtsverbindlich mit 300 S (21,1819 €) festgesetzt worden sei.

In der dagegen am erhobenen Berufung wies der Berufungswerber neuerlich auf die Ertraglosigkeit des Schutzwaldes hin, weil kein Nutzholz vorhanden sei und aufgrund der Steilheit des Geländes (80 - 85 %ige Hangneigungen) selbst die Bringung von Brennholz unwirtschaftlich sei. Weiters brachte der Berufungswerber vor, dass die "Grundlage für die Bewertung laut Bundesministerium für Finanzen" auf die gegenständlichen Waldflächen nicht anwendbar sei, weil diese zur Gänze über der Waldgrenze in einer Seehöhe über 1.800 bis 2.000 m gelegen seien. Der Waldbestand sei ein durch zahlreiche "Runsen" und kleine Lawinenstriche unterbrochener Schutzwald außer Ertrag mit einem sehr lockeren Lärchenbestand bzw. einzelnen Fichten. Es sei daher angebracht, "diese unwirtschaftliche Waldfläche mit Null zu bewerten oder zumindest in Höhe der Alpflächen (100 S/ha)".

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 3 Bewertungsgesetz 1955 wird der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen,

1. von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen;

2. mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind;

3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind;

4. mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind.

Dabei wird das Bundesministerium für Finanzen von einem nach § 41 BewG zu bildenden Bewertungsbeirat beraten (§ 43 BewG). Nach der Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Die Entscheidungen erhalten durch ihre Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft (§ 44 BewG).

Mit Kundmachung Zl. 08 1610/3-IV/8/88 vom , veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom - (Entscheidung des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum Teil III) - wurden die in der Anlage 9 zu dieser Kundmachung enthaltenen Hektarsätze für Schutzwälder und Energieholzflächen wie folgt rechtsverbindlich festgestellt:


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Hektarsätze in Schilling für Schutzwälder und Energieholzflächen
besserer Schutzwald
800
Mittlerer Schutzwald
500
schlechter Schutzwald
300
Energieholzflächen (§ 1 Abs. 5 Forstgesetz 1975)
700

Nach § 20b BewG idF BGBl. I Nr. 142/2000 ist diese zur Hauptfeststellung ergangene Kundmachung weiterhin rechtsverbindlich.

Im Berufungsfall ist unbestritten, dass es sich bei den gegenständlichen Grundflächen um einen Schutzwald im Sinn des § 21 Forstgesetz 1975 handelt, sodass auch bewertungsrechtlich von forstwirtschaftlichen Grundstücken auszugehen ist. Der Ertragswert hiefür ergibt sich als rechnerisches Produkt der einzelnen Waldflächen (44,7782 ha) mit dem für schlechten Schutzwald vorgesehenen Hektarsatz von 300 S.

Der Berufungswerber steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem in einer Seehöhe von über 1.800 m bis 2.000 m gelegenen Schutzwald mit Hangneigungen von 80-85 % um einen so genannten Schutzwald außer Ertrag handle, der aufgrund seiner schwer oder unbegehbaren Lagen und Bestände auf dürftigen Standorten mit sehr geringen Wuchsleistungen praktisch nicht bewirtschaftet werden könne, zumal weder eine Nutzholzbringung noch eine rentable Brennholzbringung möglich sei.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Berufungswerber, dass das Finanzamt der schlechten Beschaffenheit des Schutzwaldes bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass für die Ertragswertermittlung der in der Anlage 9 zur obigen Kundmachung vom enthaltene niedrigste Hektarsatz für schlechten Schutzwald (300 S = 21,8019 €) herangezogen wurde. Gegen diesen Hektarsatz können aufgrund der Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden Kundmachung keine Einwendungen erhoben werden (vgl. z. B. ).

Eine Bewertung als Alpflächen mit 100 S (7,2673 €) pro Hektar kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die gegenständlichen Waldflächen keine Alpflächen - im Sinn der Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen vom über die Hektarsätze für Alpen und landwirtschaftlich genutzte Flächen geringer Ertragsfähigkeit (Zl. 08 0103/2-IV/8/88, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ) - sind.

Da für die vom Berufungswerber angestrebte Bewertung des Schutzwaldes in Höhe von Null oder im Eventualfall als Alpflächen oberhalb der Kampfzone des Waldes keine Rechtsgrundlage besteht, hat das Finanzamt dem Wertfortschreibungsantrag zu Recht keine Folge gegeben.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schutzwald
Hektarsätze
Kundmachung
Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Rechtsverordnung
Zitiert/besprochen in
taxlex 2007, 619

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at